TE OGH 1998/5/19 4R65/98k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

IPRG §4
GEG §1
GEG §2
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Kopf

Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie Dr. Moser und Dr. Hoffmann als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Monika T*****, vertreten durch Dr. Erich Pfanzelt, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Klostergasse, gegen die beklagten Parteien 1) I*****VERSICHERUNGS*****, 2) Karl Heinz W*****, beide vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, wegen S 350.368,-- s.A. infolge Rekurses beider Streitteile gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.1.1998, 40 Cg 270/95g-27, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

K e i n e m der Rekurse wird Folge gegeben.

Die klagende Partei einerseits und die beklagten Parteien andererseits haben jeweils die Kosten des erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 31.1.1996 den Parteien bekannt gegeben, dass vorerst eine Auskunft über spanisches Recht, insbesondere zu den Fragen der Verjährung eingeholt werde (S 2 in ON 3). Es hat sich in der Folge an das Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen um entsprechende Auskunft gewandt (ON 4). Über Anregung des Justizministeriums hat sich das Erstgericht sodann an die nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BGBl Nr. 417/1971, zuständige spanische Behörde mit Ersuchen um entsprechende Rechtsauskunft gewandt. Dieses Ersuchen hat die Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** über Ersuchen des Erstgerichts ins Spanische übersetzt (ON 16).Das Erstgericht hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 31.1.1996 den Parteien bekannt gegeben, dass vorerst eine Auskunft über spanisches Recht, insbesondere zu den Fragen der Verjährung eingeholt werde (S 2 in ON 3). Es hat sich in der Folge an das Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen um entsprechende Auskunft gewandt (ON 4). Über Anregung des Justizministeriums hat sich das Erstgericht sodann an die nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,, zuständige spanische Behörde mit Ersuchen um entsprechende Rechtsauskunft gewandt. Dieses Ersuchen hat die Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** über Ersuchen des Erstgerichts ins Spanische übersetzt (ON 16).

Die Auskunft der spanischen Behörde hat über Auftrag des Erstgerichts wiederum die Dolmetscherin Mag. Ingrid S***** übersetzt (ON 24) und hat hiefür eine Gebühr von S 11.274,60 geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diese Gebühr in dieser Höhe (aufgerundet S 11.275,--) bestimmt und gemäß § 2 Abs 2 GEG ausgesprochen, dass beide Parteien dem Grunde nach je zur Hälfte zum Ersatz des Betrages an den Bund verpflichtet seien.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diese Gebühr in dieser Höhe (aufgerundet S 11.275,--) bestimmt und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG ausgesprochen, dass beide Parteien dem Grunde nach je zur Hälfte zum Ersatz des Betrages an den Bund verpflichtet seien.

Gegen diesen Beschluss richten sich die gemäß § 2 Abs 2 letzter Satz GEG zulässigen Rekurse beider Seiten, die jeweils geltend machen, dass die Voraussetzungen dafür, den Parteien den Ersatz der Dolmetschgebühr aufzuerlegen, nicht gegeben seien, da es sich um Kosten einer amtswegig eingeholten Rechtsauskunft handle, die durch die Pauschalgebühr gedeckt seien.Gegen diesen Beschluss richten sich die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GEG zulässigen Rekurse beider Seiten, die jeweils geltend machen, dass die Voraussetzungen dafür, den Parteien den Ersatz der Dolmetschgebühr aufzuerlegen, nicht gegeben seien, da es sich um Kosten einer amtswegig eingeholten Rechtsauskunft handle, die durch die Pauschalgebühr gedeckt seien.

Die Rekurse sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 4 Abs 1 IPRG ist das (in einem Zivilprozess anzuwendende) fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das (in einem Zivilprozess anzuwendende) fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.

Diese Ermittlungspflicht ist von den Parteienbehauptungen über den Inhalt des fremden Rechts ober über die von ihm abgeleiteten Ansprüche unabhängig (Schwimann in Rummel 2. Auflage Rz 1 zu § 4 IPRG). Zum Unterschied von der Erforschung inländischen Rechts sind bei Ermittlung fremden Rechts nicht nur private Ermittlungen des Rechtsanwenders, sondern auch verfahrensrechtliche Erhebungsmaßnahmen gestattet, die gleichfalls von Amts wegen vorzunehmen sind. Ihre Auswahl steht dem Richter frei; welcher Weg im Einzelfall gewählt wird, hängt von den Umständen (Dringlichkeit, Schwierigkeit, Kostendeckung) ab; der Rechtsanwender ist jedenfalls von Gesetzeswegen nicht verpflichtet, primär persönliche Forschungen anzustellen, er kann sich vielmehr von vornherein der Hilfe anderer bedienen. Andererseits besteht keinerlei richterliche Verpflichtung zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen (Schwimann aaO Rz 2 zu § 4 IPRG).Diese Ermittlungspflicht ist von den Parteienbehauptungen über den Inhalt des fremden Rechts ober über die von ihm abgeleiteten Ansprüche unabhängig (Schwimann in Rummel 2. Auflage Rz 1 zu Paragraph 4, IPRG). Zum Unterschied von der Erforschung inländischen Rechts sind bei Ermittlung fremden Rechts nicht nur private Ermittlungen des Rechtsanwenders, sondern auch verfahrensrechtliche Erhebungsmaßnahmen gestattet, die gleichfalls von Amts wegen vorzunehmen sind. Ihre Auswahl steht dem Richter frei; welcher Weg im Einzelfall gewählt wird, hängt von den Umständen (Dringlichkeit, Schwierigkeit, Kostendeckung) ab; der Rechtsanwender ist jedenfalls von Gesetzeswegen nicht verpflichtet, primär persönliche Forschungen anzustellen, er kann sich vielmehr von vornherein der Hilfe anderer bedienen. Andererseits besteht keinerlei richterliche Verpflichtung zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen (Schwimann aaO Rz 2 zu Paragraph 4, IPRG).

Allein daraus ergibt sich schon, dass die Kosten, die mit einer solchen amtswegigen Einholung einer Rechtsauskunft verbunden sind, nicht anders behandelt werden können als Kosten, die durch ein amtswegig angeordnetes Sachverständigengutachten entstehen. Diese sind, wenn sie nicht aus einem Kostenvorschuss beglichen werden können, nach § 2 Abs 1 iVm § 1 Z 5 lit c GEG zweifellos unter Anwendung von § 2 Abs 2 GEG auf die Parteien zu überwälzen (soferne es sich um ein im Interesse beider Parteien amtswegig eingeholtes Sachverständigengutachten handelt). Für die im gegenständlichen Fall aufgelaufenen Dolmetschkosten kommt auch eine analoge Anwendung von § 1 Z 7 GEG in Frage; was infolge der Verweisung von § 2 Abs 1 GEG auf diese Gesetzesstelle zum selben rechtlichen Ergebnis führt.Allein daraus ergibt sich schon, dass die Kosten, die mit einer solchen amtswegigen Einholung einer Rechtsauskunft verbunden sind, nicht anders behandelt werden können als Kosten, die durch ein amtswegig angeordnetes Sachverständigengutachten entstehen. Diese sind, wenn sie nicht aus einem Kostenvorschuss beglichen werden können, nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG zweifellos unter Anwendung von Paragraph 2, Absatz 2, GEG auf die Parteien zu überwälzen (soferne es sich um ein im Interesse beider Parteien amtswegig eingeholtes Sachverständigengutachten handelt). Für die im gegenständlichen Fall aufgelaufenen Dolmetschkosten kommt auch eine analoge Anwendung von Paragraph eins, Ziffer 7, GEG in Frage; was infolge der Verweisung von Paragraph 2, Absatz eins, GEG auf diese Gesetzesstelle zum selben rechtlichen Ergebnis führt.

Die Auffassung, dass, weil die Rechtsfindung Sache des Gerichts ist, solche Kosten in der Pauschalgebühr gedeckt seien, ist abwegig. Die Pauschalgebühren (im gegenständlichen Fall kommt nur die nach TP 1 GGG in Frage) wurden mit BGBl 1984/501 eingeführt. Nach der Rechtslage zuvor war für jede Eingabe (Schriftsatz), jedes Protokoll über eine Verhandlung, für Entscheidungen in Zivilprozessen in der Hauptsache und für Vergleiche eine gesonderte Gebühr zu entrichten; an deren Stelle trat nunmehr eine - von der Dauer des Verfahrens unabhängige - (Pauschal-) Gebühr, neben welcher Einzelgebühren (jedenfalls im Anwendungsbereich der TP 1) nicht mehr anfielen (aus RV 366 BlgNr XVI. GP, zit. nach Tschugguel-Pötscher, GerichtsgebührenDie Auffassung, dass, weil die Rechtsfindung Sache des Gerichts ist, solche Kosten in der Pauschalgebühr gedeckt seien, ist abwegig. Die Pauschalgebühren (im gegenständlichen Fall kommt nur die nach TP 1 GGG in Frage) wurden mit BGBl 1984/501 eingeführt. Nach der Rechtslage zuvor war für jede Eingabe (Schriftsatz), jedes Protokoll über eine Verhandlung, für Entscheidungen in Zivilprozessen in der Hauptsache und für Vergleiche eine gesonderte Gebühr zu entrichten; an deren Stelle trat nunmehr eine - von der Dauer des Verfahrens unabhängige - (Pauschal-) Gebühr, neben welcher Einzelgebühren (jedenfalls im Anwendungsbereich der TP 1) nicht mehr anfielen (aus RV 366 BlgNr römisch XVI. GP, zit. nach Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren

4. Auflage, 83; im selben Sinne im übrigen AB 454 BlgNr XVI. GP, siehe Tschugguel-Pötscher aaO 84). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich völlig klar, welchen Bereich die damals neu eingeführte Pauschalgebühr abdeckt. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass Kosten einer Auskunft über ausländisches Recht niemals von der Pauschalgebühr gedeckt sein können.4. Auflage, 83; im selben Sinne im übrigen AB 454 BlgNr römisch XVI. GP, siehe Tschugguel-Pötscher aaO 84). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich völlig klar, welchen Bereich die damals neu eingeführte Pauschalgebühr abdeckt. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass Kosten einer Auskunft über ausländisches Recht niemals von der Pauschalgebühr gedeckt sein können.

Das Erstgericht hat daher zu Recht im Wege einer Grundsatzentscheidung nach § 2 Abs 2 GEG die Überwälzung der Gebühr auf die Parteien ausgesprochen. Dass dabei beide Parteien dem Grunde nach je zur Hälfte zum Ersatz verpflichtet wurden, wird in den Rekursen nicht eigens bekämpft. Die Entscheidung ist aber auch diesbezüglich zweifellos richtig, da die amtswegige Rechtsauskunft im Interesse beider Parteien eingeholt wurde, sodass gemäß § 2 Abs 1 GEG iVm § 40 Abs 1 ZPO die Kosten von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten sind.Das Erstgericht hat daher zu Recht im Wege einer Grundsatzentscheidung nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG die Überwälzung der Gebühr auf die Parteien ausgesprochen. Dass dabei beide Parteien dem Grunde nach je zur Hälfte zum Ersatz verpflichtet wurden, wird in den Rekursen nicht eigens bekämpft. Die Entscheidung ist aber auch diesbezüglich zweifellos richtig, da die amtswegige Rechtsauskunft im Interesse beider Parteien eingeholt wurde, sodass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, ZPO die Kosten von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten sind.

Da beide Rekurse erfolglos sind, hat jeder Rekurswerber gemäß §§ 50, 40 ZPO die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.Da beide Rekurse erfolglos sind, hat jeder Rekurswerber gemäß Paragraphen 50,, 40 ZPO die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO (auch eine Grundsatzentscheidung nach § 2 Abs 2 GEG fällt unter diese Gesetzesstelle - 4 R 85/92, 4 R 120/93, 4 R 50/95 u.v.a. je des OLG Innsbruck) jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO (auch eine Grundsatzentscheidung nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG fällt unter diese Gesetzesstelle - 4 R 85/92, 4 R 120/93, 4 R 50/95 u.v.a. je des OLG Innsbruck) jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00066 04R00658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:00400R00065.98K.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19980519_OLG0819_00400R00065_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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