TE OGH 1998/5/19 10ObS159/98z

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heide G*****, vertreten durch Dr.Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Februar 1998, GZ 8 Rs 374/97x-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Juli 1997, GZ 21 Cgs 86/97h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichts- hof betreffend die Bestimmung des § 238 Abs 1 ASVG gemäß Art 89 Abs 2 B-VG wird zurückgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichts- hof betreffend die Bestimmung des Paragraph 238, Absatz eins, ASVG gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG wird zurückgewiesen.

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension ab 1.10.1995 in Höhe von S 25.308,40, ab 1.1.1996 in Höhe von S 25.890,50 und ab 1.1.1997 in Höhe von S 25.890,50 - jeweils abzüglich der bereits geleisteten Pensionszahlungen - zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 10.149,12 (hierin enthalten S 1.691,52 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage (SSV-NF 6/27) ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der klaren Regelung des § 238 Abs 1 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung der 51. Novelle (SRÄG 1993, BGBl 335). Danach ist Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung (hier: November 1957) bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag (hier: 1.10.1995) liegenden Kalenderjahres (hier: Dezember 1994), geteilt durch 210. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Anwendung dieser Bestimmung ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten, die sie inhaltsgleich bereits in ihrer Berufung vorgetragen und welche vom Berufungsgericht für nicht stichhaltig erachtet wurden. Wesentliche neue Argumente werden hiegegen in der Revision nicht geltend gemacht. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage (SSV-NF 6/27) ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der klaren Regelung des Paragraph 238, Absatz eins, ASVG in der hier maßgeblichen Fassung der 51. Novelle (SRÄG 1993, Bundesgesetzblatt 335). Danach ist Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung (hier: November 1957) bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag (hier: 1.10.1995) liegenden Kalenderjahres (hier: Dezember 1994), geteilt durch 210. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Anwendung dieser Bestimmung ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten, die sie inhaltsgleich bereits in ihrer Berufung vorgetragen und welche vom Berufungsgericht für nicht stichhaltig erachtet wurden. Wesentliche neue Argumente werden hiegegen in der Revision nicht geltend gemacht. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:

Vorauszuschicken ist, daß die Revision - da es sich um das Begehren über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt - auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Vorauszuschicken ist, daß die Revision - da es sich um das Begehren über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt - auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gem Art 89 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, nicht zu (SZ 68/89, SSV-NF 4/86, 4/153, 8/88; Mayer, B-VG**2, 269 Anm III. 2), weshalb der darauf abzielende Antrag der Klägerin zurückzuweisen ist.Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Partei ein subjektives Recht, daß ein Gericht von der Anfechtungsbefugnis gem Artikel 89, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht, nicht zu (SZ 68/89, SSV-NF 4/86, 4/153, 8/88; Mayer, B-VG**2, 269 Anmerkung römisch III. 2), weshalb der darauf abzielende Antrag der Klägerin zurückzuweisen ist.

Im übrigen vermag der Oberste Gerichtshof die von der Revisionswerberin vorgetragenen Argumente nicht zu teilen. Im Hinblick auf den Stichtag der Klägerin 1.10.1995 ist zunächst § 238 Abs 1 ASVG in der Fassung der bereits einleitend angeführten 51. Novelle anzuwenden (Art I Z 57, wirksam ab 1.7.1993: § 551 Abs 2). Lediglich die hierin enthaltenen (und von der Rechtsmittelwerberin als nicht verfassungsgemäß beurteilten) verba legalia "bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag ... liegenden Kalenderjahres" gehen auf die in der Revision als verfassungswidrig erachtete 30. Novelle zum ASVG BGBl 1974/23 zurück (dort - Art I 32 - "vor dem Kalenderjahr liegend, in das der Bemessungszeitpunkt fällt"). In den Materialien (RV 965 BlgNR 13. GP, 16f) wurde diese Änderung ausführlich einerseits mit statistischem Zahlenmaterial zu den Pensionsanfallszahlen, andererseits auch mit Argumenten der rascheren Durchführung von Pensionsfeststellungsverfahren begründet, wobei idente Regelungen auch im GSVG (§ 122 Abs 1) und im BSVG (§ 113 Abs 1) enthalten sind. Durch die 51. Novelle zum ASVG wird nunmehr auf die höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen dieses maßgeblichen Zeitraumes eines Versicherten abgestellt.Im übrigen vermag der Oberste Gerichtshof die von der Revisionswerberin vorgetragenen Argumente nicht zu teilen. Im Hinblick auf den Stichtag der Klägerin 1.10.1995 ist zunächst Paragraph 238, Absatz eins, ASVG in der Fassung der bereits einleitend angeführten 51. Novelle anzuwenden (Art römisch eins Ziffer 57,, wirksam ab 1.7.1993: Paragraph 551, Absatz 2,). Lediglich die hierin enthaltenen (und von der Rechtsmittelwerberin als nicht verfassungsgemäß beurteilten) verba legalia "bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag ... liegenden Kalenderjahres" gehen auf die in der Revision als verfassungswidrig erachtete 30. Novelle zum ASVG BGBl 1974/23 zurück (dort - Art römisch eins 32 - "vor dem Kalenderjahr liegend, in das der Bemessungszeitpunkt fällt"). In den Materialien (RV 965 BlgNR 13. GP, 16f) wurde diese Änderung ausführlich einerseits mit statistischem Zahlenmaterial zu den Pensionsanfallszahlen, andererseits auch mit Argumenten der rascheren Durchführung von Pensionsfeststellungsverfahren begründet, wobei idente Regelungen auch im GSVG (Paragraph 122, Absatz eins,) und im BSVG (Paragraph 113, Absatz eins,) enthalten sind. Durch die 51. Novelle zum ASVG wird nunmehr auf die höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen dieses maßgeblichen Zeitraumes eines Versicherten abgestellt.

Dem Argument der Klägerin, daß ihren Beiträgen zur Pension im Jahr des Pensionseintritts (zumal dann, wenn ein Versicherter in diesem Jahr sein höchstes Einkommen habe) keine gleichwertigen Leistungen gegenüberstünden, was einen Verstoß gegen Art 2 StGG 1867 (Gleichheitsgrundsatz) und Art 5 StGG (Eigentumsschutz) darstelle, ist entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Fehlen voller Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung im Sozialversicherungsrecht stets als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat (jüngst etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.1997 RdW 1997, 245 = SozSi 1997, 492; 10 ObS 2315/96f; 10 ObS 141/98b) wie er es auch für zulässig erachtet, daß bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes stets von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen sei, sodaß vereinzelt mögliche Härtefälle unberücksichtigt zu bleiben haben (ZAS 1988/29, Slg 7.891 uam). Die bloß von individuellen Gegebenheiten eines einzelnen Versicherten abhängige Regelung ist daher trotz ihres unter Umständen im Einzelfall zum Nachteil eines Versicherten ausschlagenden Regelungsinhaltes insgesamt gesehen sachlich begründet und nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich. Von einem - wie in der Revision formuliert - Widerspruch gegen "grundlegende Prinzipien der Verfassung und das Rechtsverständnis redlich denkender Menschen" kann damit keine Rede sein. Im übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Dem Argument der Klägerin, daß ihren Beiträgen zur Pension im Jahr des Pensionseintritts (zumal dann, wenn ein Versicherter in diesem Jahr sein höchstes Einkommen habe) keine gleichwertigen Leistungen gegenüberstünden, was einen Verstoß gegen Artikel 2, StGG 1867 (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 5, StGG (Eigentumsschutz) darstelle, ist entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Fehlen voller Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung im Sozialversicherungsrecht stets als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat (jüngst etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.1997 RdW 1997, 245 = SozSi 1997, 492; 10 ObS 2315/96f; 10 ObS 141/98b) wie er es auch für zulässig erachtet, daß bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes stets von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen sei, sodaß vereinzelt mögliche Härtefälle unberücksichtigt zu bleiben haben (ZAS 1988/29, Slg 7.891 uam). Die bloß von individuellen Gegebenheiten eines einzelnen Versicherten abhängige Regelung ist daher trotz ihres unter Umständen im Einzelfall zum Nachteil eines Versicherten ausschlagenden Regelungsinhaltes insgesamt gesehen sachlich begründet und nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich. Von einem - wie in der Revision formuliert - Widerspruch gegen "grundlegende Prinzipien der Verfassung und das Rechtsverständnis redlich denkender Menschen" kann damit keine Rede sein. Im übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Dem Rechtsmittel kommt nur insoweit teilweise formelle Berechtigung zu, als die durch den zufolge Klage gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft gesetzten Leistungsbescheid der beklagten Partei vom 7.3.1997 zuerkannte Leistung urteilsmäßig zuzusprechen war, weil die Klägerin andernfalls eines Exekutionstitels (§ 1 Z 11 EO) verlustig geworden wäre.Dem Rechtsmittel kommt nur insoweit teilweise formelle Berechtigung zu, als die durch den zufolge Klage gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft gesetzten Leistungsbescheid der beklagten Partei vom 7.3.1997 zuerkannte Leistung urteilsmäßig zuzusprechen war, weil die Klägerin andernfalls eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 11, EO) verlustig geworden wäre.

Aus diesem rein verfahrensmäßigen formellen (teilweisen) Erfolg resultiert auch der Kostenersatzanspruch der in allen drei Instanzen anwaltlich vertretenen Klägerin gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Aus diesem rein verfahrensmäßigen formellen (teilweisen) Erfolg resultiert auch der Kostenersatzanspruch der in allen drei Instanzen anwaltlich vertretenen Klägerin gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Anmerkung

E50295 10C01598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00159.98Z.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19980519_OGH0002_010OBS00159_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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