Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubivoje M*****, vertreten durch Dr.Alfred Roschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1998, GZ 10 Rs 370/97y-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.August 1997, GZ 13 Cgs 140/96i-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber dem im Verfahren erster Instanz unvertreten gewesenen Kläger wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht; es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (weiters 10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uva). Damit ist aber auch die (ohnedies nur allgemein) gerügte fälschliche Anwendung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht zu verneinen: Das Berufungsgericht hat hierauf nämlich ausdrücklich (S 5 der Entscheidung) nur im Zusammenhang mit der in der Berufung des Klägers aufgestellten (impliziten) Behauptung eines (allfälligen) Berufsschutzes als angelernter Einsalzer im Fleischergewerbe verwiesen. Daß dem Kläger Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zukomme, behauptet er jedoch in der Revision selbst nicht mehr.Die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber dem im Verfahren erster Instanz unvertreten gewesenen Kläger wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht; es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (weiters 10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uva). Damit ist aber auch die (ohnedies nur allgemein) gerügte fälschliche Anwendung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht zu verneinen: Das Berufungsgericht hat hierauf nämlich ausdrücklich (S 5 der Entscheidung) nur im Zusammenhang mit der in der Berufung des Klägers aufgestellten (impliziten) Behauptung eines (allfälligen) Berufsschutzes als angelernter Einsalzer im Fleischergewerbe verwiesen. Daß dem Kläger Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukomme, behauptet er jedoch in der Revision selbst nicht mehr.
Mit seinen Ausführungen über fehlende Feststellungen im Zusammenhang mit behaupteten zusätzlichen Schmerzzuständen (vor allem im Rückenbereich) bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) die diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.Mit seinen Ausführungen über fehlende Feststellungen im Zusammenhang mit behaupteten zusätzlichen Schmerzzuständen (vor allem im Rückenbereich) bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) die diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Eine Rechtsrüge ist - trotz Nennung des Rechtsmittelgrundes nach § 503 Z 4 ZPO eingangs des Rechtsmittels - im Revisionsschriftsatz nicht enthalten.Eine Rechtsrüge ist - trotz Nennung des Rechtsmittelgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO eingangs des Rechtsmittels - im Revisionsschriftsatz nicht enthalten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E50365 10C01748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00174.98F.0519.000Dokumentnummer
JJT_19980519_OGH0002_010OBS00174_98F0000_000