TE OGH 1998/5/19 10ObS140/98f

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg A*****, Flugsicherungsmechaniker, ***** vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Februar 1998, GZ 25 Rs 8/98g-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.Oktober 1997, GZ 55 Cgs 37/95v-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechts- mittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes zu erwidern:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes zu erwidern:

Der Kläger ist gelernter Elektromechaniker und war als Flugsicherungsmechaniker tätig, weshalb er als Facharbeiter zu qualifizieren und sein Anspruch nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 5/40 uva). Obwohl der Kläger nach dem medizinischen Leistungskalkül den Anforderungen seines zuletzt ausgeübten Berufes als Flugsicherungsmechaniker nicht mehr gewachsen ist, ist er nicht invalid nach dieser Gesetzesstelle, weil er unter Berücksichtigung einer festgestellten Nachschulungszeit "von 6 bis maximal 9 Monaten" den Verweisungsberuf eines qualifizierten Fer- tigungsprüfers und nach einer festgestellten Einarbeitungszeit "von 6 bis 12 Monaten" den Verweisungsberuf eines Schaltwärters bzw Schalttafelwärters ausüben kann; nach der im Sozialrechtsverfahren geltenden objektiven Beweislast des Klägers (vgl SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119, 10/133 ua) ist von jeweils 6 Monaten auszugehen. Diese vom Kläger benötigte Zusatzbildung hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (vgl SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d). Das Argument, eine Nachschulung im festgestellten Ausmaß sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er schon einen "wesentlichen Teil seines Berufslebens" hinter sich und nur mehr "wenige Jahre" bis zu seinem Regelpensionsalter habe, schlägt nicht durch, weil das Regelpensionsalter für Männer nach §§ 253 Abs 1 und 276 Abs 1 ASVG erst mit der Vollendung des 65.Lebensjahres eintritt, der Kläger aber am Stichtag erst 45 Jahre alt war.Der Kläger ist gelernter Elektromechaniker und war als Flugsicherungsmechaniker tätig, weshalb er als Facharbeiter zu qualifizieren und sein Anspruch nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 5/40 uva). Obwohl der Kläger nach dem medizinischen Leistungskalkül den Anforderungen seines zuletzt ausgeübten Berufes als Flugsicherungsmechaniker nicht mehr gewachsen ist, ist er nicht invalid nach dieser Gesetzesstelle, weil er unter Berücksichtigung einer festgestellten Nachschulungszeit "von 6 bis maximal 9 Monaten" den Verweisungsberuf eines qualifizierten Fer- tigungsprüfers und nach einer festgestellten Einarbeitungszeit "von 6 bis 12 Monaten" den Verweisungsberuf eines Schaltwärters bzw Schalttafelwärters ausüben kann; nach der im Sozialrechtsverfahren geltenden objektiven Beweislast des Klägers vergleiche SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119, 10/133 ua) ist von jeweils 6 Monaten auszugehen. Diese vom Kläger benötigte Zusatzbildung hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann vergleiche SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d). Das Argument, eine Nachschulung im festgestellten Ausmaß sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er schon einen "wesentlichen Teil seines Berufslebens" hinter sich und nur mehr "wenige Jahre" bis zu seinem Regelpensionsalter habe, schlägt nicht durch, weil das Regelpensionsalter für Männer nach Paragraphen 253, Absatz eins und 276 Absatz eins, ASVG erst mit der Vollendung des 65.Lebensjahres eintritt, der Kläger aber am Stichtag erst 45 Jahre alt war.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E50359 10C01408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00140.98F.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19980519_OGH0002_010OBS00140_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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