TE Vfgh Beschluss 2002/6/11 G196/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §253b idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2000
VfGG §62 Abs1 letzter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Neufassung der Bestimmung über die vorzeitige Alterspension durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 einerseits im Hinblick auf die Rechtskraft einer Vorentscheidung des Verfassungsgerichtshofes andererseits wegen zu weit gefaßten Aufhebungsbegehrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der am 18. November 1947 geborene, bei der Salzburger Gebietskrankenkasse beschäftigte Antragsteller hat - nach eigenen Angaben - zum Stichtag 31. August 2001 469 Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben.

2. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gegründeten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung des §253b ASVG "in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt I Nr. 101" als verfassungswidrig aufheben und ihm Kostenersatz zuerkennen.

3. Der Antrag ist unzulässig:

3.1. Mit hg. Erkenntnis vom 16. März 2001, G152/00, hat der Verfassungsgerichtshof das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 - ausgenommen einzelne, hier nicht interessierende Teile, jedenfalls aber auch insoweit, als dadurch §253b ASVG neu gefaßt wurde - als verfassungswidrig aufgehoben (s. die Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2001).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. VfSlg. 12.633/1991) kann ein bereits aufgehobenes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.

Der vorliegende Antrag war daher - soweit auf die Aufhebung des §253b ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, gerichtet - wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. §253b ASVG - in jener Fassung, die ihm das (nunmehr aufgehobene) Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, gegeben hatte - lautete samt Überschrift wie folgt:

"Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn

1. die Wartezeit (§236) erfüllt ist,

2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,

3. (aufgehoben)

4. der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß §5 Abs2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach §5 Abs2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß §11 Abs2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.

(2) Die Pension gemäß Abs1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs1 Z4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

1. nach §471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2) oder

2. nach §2 Abs1 Z4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach §5 Abs2 Z2 bei Einkünften nach §25 Abs1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit (weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§18 GSVG) gemeldet wird.

(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß §261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß §261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß §253 Abs1.

(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht."

Es ist offenkundig, daß keinesfalls alle Bestimmungen des §253b ASVG derart beschaffen sind, daß sie iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. des §62 Abs1 letzter Satz VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen vermögen.

Der Antragsteller wendet sich zudem - seinem eigenen Vorbringen nach - ausschließlich dagegen, daß das in §253b ASVG normierte Antrittsalter um achtzehn Monate erhöht wurde.

Damit erweist sich jedoch der sämtliche Absätze des §253b ASVG insgesamt und ohne jede Abgrenzung umfassende Antrag als überschießend und - soweit ihm nicht schon das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegensteht (s. dazu oben Pkt. 3.1.) - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11.345/1988, 11.610/1988, 14.967/1997, 15.664/1999).

Der Antrag war daher insoweit mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9620/1983, 10.177/1984, 10.854/1986, 11.012/1986, 11.014/1986, 11.153/1986, 12.442/1990, 14.342/1995, 14.500/1996, 15.219/1998; zuletzt VfGH 3. Oktober 2001, G196/01).

4. Dies konnte ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 litd bzw. lite VfGG).

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G196.2002

Dokumentnummer

JFT_09979389_02G00196_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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