TE OGH 1998/5/20 9ObA94/98h

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Wiederaufnahmeklägerin "Eis***** GmbH, *****, vertreten durch Mag.Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die Wiederaufnahmebeklagte Zekira M*****, Eisverkäuferin, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (Streitwert S 40.761,03 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Wiederauf- nahmsklägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Februar 1998, GZ 11 Ra 2/98p-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Wiederaufnahmeklägerin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Wiederaufnahmeklägerin wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Wiederaufnahmsklage noch vor deren Zustellung an die Beklagte und vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, liegt kein Fall des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vor, so daß die Zurückweisung des Rekurses mangels Einhaltung der 14-tägigen Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang steht (JBl 1993, 126; 7 Ob 721/88; 9 ObA 192/89).Da die Wiederaufnahmsklage noch vor deren Zustellung an die Beklagte und vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde, liegt kein Fall des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vor, so daß die Zurückweisung des Rekurses mangels Einhaltung der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang steht (JBl 1993, 126; 7 Ob 721/88; 9 ObA 192/89).

Das von der Rekurswerberin zur Begründung ihres Rechtsmittels gebrauchte Zitat "Rechberger, ZPO Kommentar, Rz 3 zu § 522 ZPO" geht ins Leere (Rekursvorlage). Sollte sie das Zitat Kodek in Rechberger ZPO § 521 a Rz 3 gemeint haben, ist ihr entgegenzuhalten, daß die dort bezogene Entscheidung EvBl 1991/159 so wie die anderen ebenfalls in einem "unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnis" (sohin nach Eintritt der Streitanhängigkeit iSd § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO) ergangen ist.Das von der Rekurswerberin zur Begründung ihres Rechtsmittels gebrauchte Zitat "Rechberger, ZPO Kommentar, Rz 3 zu Paragraph 522, ZPO" geht ins Leere (Rekursvorlage). Sollte sie das Zitat Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 521, a Rz 3 gemeint haben, ist ihr entgegenzuhalten, daß die dort bezogene Entscheidung EvBl 1991/159 so wie die anderen ebenfalls in einem "unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnis" (sohin nach Eintritt der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) ergangen ist.

Anmerkung

E50477 09B00948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00094.98H.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19980520_OGH0002_009OBA00094_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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