Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Edwin Gitschthaler
1.) im insolvenzrechtlichen Überwachungsverfahren in der beim Landesgericht Salzburg unter der Zl. 23 S 292/95 anhängigen Konkurssache A***** R*****, Geschäftsmann, ***** (Sachwalter Dr.J***** H*****, Rechtsanwalt in Salzburg) und
2.) in der beim Landesgericht Salzburg unter der Zl. 23 S 293/95 anhängigen Konkurssache A***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A***** R*****, ***** (Masseverwalter Dr.K********** V*****, Rechtsanwalt in Salzburg)
wegen Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Salzburg Dr.G***** S*****, über den Rekurs des Schuldners und Geschäftsführers A***** R*****, vertreten durch Dr.Werner Masser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 26.3.1998, 21 Nc 2/98-5, und 21 Nc 3/98-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Während das Konkursverfahren der Firma A***** GmbH, deren Geschäftsführer A***** R***** ist, noch anhängig ist, befindet sich das nach Abschluß eines Zwangsausgleichs aufgehobene Konkursverfahren über das persönliche Vermögen des Gemeinschuldners A***** R***** im Stadium der Überwachung der Zwangsausgleichserfüllung. In beiden Verfahren hat K***** A***** R*****, in der Folge Ablehnungswerber genannt, Ablehnungsanträge gleichen Inhaltes betreffend den für Insolvenzsachen beim Landesgericht Salzburg zuständigen Richter Dr.G***** S***** gestellt. Diese Ablehnungserklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Vom Landesgendarmeriekommando für Salzburg, Kriminalabteilung,
Sachbereich Bekämpfung der organisierten Kriminalität, sei zum
Verfahren 28 Ns 1/98 des Landesgerichtes Salzburg gegen den Richter
Dr.G***** S***** ua Strafanzeige erstattet worden, aus der sich der
begründete Verdacht ergebe, der Masseverwalter Dr.K***** V***** und
der Sachwalter Dr.J***** H***** hätten im Zusammenwirken mit der
Hauptgläubigerin B***** die Konkursmasse dadurch geschädigt, daß sie
Zahlungseingänge vorsätzlich verschwiegen und auf die Geltendmachung
von Forderungen verzichtet hätten, wodurch der Konkursmasse ein
Schaden in Höhe von etwa S 300 Millionen entstanden sei. Von diesen
Vorgängen habe der Konkursrichter Dr.S***** offenbar Kenntnis gehabt
und habe diese teilweise sogar genehmigt. Weiters bestehe der
dringende Verdacht, daß der Schuldner A***** R***** und seine
Angehörigen von Vertretern der B***** zu nachteiligen Handlungen
gezwungen worden seien, ua zu einer Erklärung, wonach sie auf alle
Schadenersatzansprüche auch gegenüber dem Richter Dr.G***** S*****
verzichteten. Aus dem Aktenvermerk vom 4.10.1994, 23 Nc 566/94 LG
Salzburg, ergebe sich eindeutig, daß sich der Konkursrichter dem
Verlangen der Hauptgläubigerin B***** in auffälliger Weise
verpflichtet gezeigt habe und als "noch nicht zuständiger
Konkurskommissär" den Interessen Dritter verpflichtet gefühlt habe
und in vorauseilendem Gehorsam den Schuldner benachteiligte. Dies
habe sich im ganzen Verfahren fortgesetzt, und es komme die
unbedingte Gewogenheit des Richters gegenüber der B*****
wiederholt zum Ausdruck.
In einer Ergänzung zum Ablehnungsantrag vom 30.1.1998 machte der Ablehnungswerber als weiteren Ablehnungsgrund geltend, seinem Vertreter sei bisher ein Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.1997 zu 8 Ob 239/97 noch nicht zugestellt worden, obwohl nach dem Einlaufstempel des Landesgerichtes Salzburg dieser Beschluß am 4.2.1998 eingelangt und dem Verfahrensgegner im Verfahren zu 24 Cg 22/98 zugestellt worden sei. Auch daraus sei eine Bevorzugung von Organen der B***** gegenüber dem Vertreter des Einschreiters zu erkennen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Konkursrichters Dr.S***** hat der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen den Ablehnungsanträgen nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen diese Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg kommt keine Berechtigung zu.
Bevor das Rekursgericht im Detail zu den Rekursausführungen Stellung nimmt, faßt es die in seiner bisherigen Rechtsprechung in Insolvenzsachen gefestigte Judikatur zu Ablehnungsanträgen gegen Insolvenzrichter wie folgt zusammen:
Rechtliche Beurteilung
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten die Bestimmungen der §§ 19ff JN auch in Insolvenzverfahren. Es ist jedoch zu beachten, daß es sich bei Insolvenzverfahren ähnlich wie bei den meisten Außerstreitverfahren um sogenannte Mehrparteienverfahren handelt, in denen anders als im kontradiktorischen Zivilprozeß nicht das Gleichgewicht der beiderseitigen Prozeßrechte der Parteien, sondern z.B. im Konkursverfahren die gleichrangige Befriedigung der Gläubiger und überhaupt deren Interessen oder im Pflegschaftsverfahren das Wohl minderjähriger Kinder im Vordergrund der Verfahrensziele stehen. Es kann daher die hauptsächlich in Zivilprozessen entwickelte Judikatur zu § 19 Z 2 JN, wonach schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit des Richters im Zusammenhalt mit der begründeten Besorgnis, daß sich der Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte, zur Ausübung des Ablehnungsrechtes ausreiche (so die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung RZ 1984/81) für Mehrparteienverfahren nicht ohne weiteres und vor allem nicht in dieser Strenge herangezogen werden. Aus diesen Erwägungen hat zB das Rekursgericht in einer Pflegschaftssache dem Ablehnungsantrag des Vaters pflegebefohlener Kinder gegen den Richter wegen gewisser Verfahrensfehler, aus denen der Ablehnungswerber ein Vorurteil des Richters gegen seine Person abzuleiten glaubte, nicht Folge gegeben, weil jedenfalls nicht hervorgekommen ist, daß die Entscheidungen des Pflegschaftsrichters nicht primär auf das Wohl der Kinder Bedacht genommen haben (2 R 3/98 OLG Linz). Das Rekursgericht hat aber in seiner Entscheidung 2 R 273/97 dem Ablehnungsantrag desselben Vaters (diesmal in seiner Parteienrolle als im Scheidungsverfahren beklagter Ehemann) gegen denselben Richter Folge gegeben, weil es ihm beipflichten mußte, daß schwere Verfahrensfehler, die sich durchwegs zu Lasten des Scheidungsbeklagten ausgewirkt haben, den objektiv begründeten Anschein einer Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Richters erwecken konnten.Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 19 f, f, JN auch in Insolvenzverfahren. Es ist jedoch zu beachten, daß es sich bei Insolvenzverfahren ähnlich wie bei den meisten Außerstreitverfahren um sogenannte Mehrparteienverfahren handelt, in denen anders als im kontradiktorischen Zivilprozeß nicht das Gleichgewicht der beiderseitigen Prozeßrechte der Parteien, sondern z.B. im Konkursverfahren die gleichrangige Befriedigung der Gläubiger und überhaupt deren Interessen oder im Pflegschaftsverfahren das Wohl minderjähriger Kinder im Vordergrund der Verfahrensziele stehen. Es kann daher die hauptsächlich in Zivilprozessen entwickelte Judikatur zu Paragraph 19, Ziffer 2, JN, wonach schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit des Richters im Zusammenhalt mit der begründeten Besorgnis, daß sich der Richter im Verfahren auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte, zur Ausübung des Ablehnungsrechtes ausreiche (so die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung RZ 1984/81) für Mehrparteienverfahren nicht ohne weiteres und vor allem nicht in dieser Strenge herangezogen werden. Aus diesen Erwägungen hat zB das Rekursgericht in einer Pflegschaftssache dem Ablehnungsantrag des Vaters pflegebefohlener Kinder gegen den Richter wegen gewisser Verfahrensfehler, aus denen der Ablehnungswerber ein Vorurteil des Richters gegen seine Person abzuleiten glaubte, nicht Folge gegeben, weil jedenfalls nicht hervorgekommen ist, daß die Entscheidungen des Pflegschaftsrichters nicht primär auf das Wohl der Kinder Bedacht genommen haben (2 R 3/98 OLG Linz). Das Rekursgericht hat aber in seiner Entscheidung 2 R 273/97 dem Ablehnungsantrag desselben Vaters (diesmal in seiner Parteienrolle als im Scheidungsverfahren beklagter Ehemann) gegen denselben Richter Folge gegeben, weil es ihm beipflichten mußte, daß schwere Verfahrensfehler, die sich durchwegs zu Lasten des Scheidungsbeklagten ausgewirkt haben, den objektiv begründeten Anschein einer Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Richters erwecken konnten.
Im Insolvenzverfahren hat der Richter vor allem die Interessen der Gläubiger zu beachten und zu schützen. Zutreffend hat das Erstgericht in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse ausgeführt, daß in der Abwicklung einer Großinsolvenz unter Einbeziehung des Privatvermögens des Geschäftsführers die Interessenlage aller Beteiligter derart gespalten ist, daß Entscheidungen, die von allen Betroffenen akzeptiert werden, von vornherein ausgeschlossen erscheinen und die eine oder andere richterliche Entscheidung, vor allem wenn sie rasch erfolgen mußte, durchaus den Argwohn einer Benachteiligungsabsicht erwecken könnte. Die Grenze zur konkursrichterlichen Befangenheit wird dort zu ziehen sein, wo sich Verstöße gegen das Verfahrensrecht, wodurch in die Rechte des Gemeinschuldners gravierend eingegriffen wird, massiv häufen oder wo nicht nur dienstliche Verflechtungen des Richters mit anderen Organen oder Verfahrensbeteiligten im Zusammenhalt mit Verstößen gegen das Verfahrensrecht den dringenden Verdacht erwecken, daß sich Organe und/oder Verfahrensbeteiligte auf Kosten anderer Verfahrensbeteiligter sozusagen unter dem Schirm konkursgerichtlicher Entscheidungen bereichern könnten.
Diese Grenze wurde zB in jenem Fall überschritten, welcher der Entscheidung 2 R 190/95 OLG Linz zugrundelag. Dort ging es einerseits um den durch merkwürdige Vorgänge erweckten Verdacht einer sogenannten Geschäftspartnerschaft zwischen Konkursrichter und Masseverwalter - die nach Ansicht des Rekursgerichtes im Fall ihrer Bescheinigung sogar den Ausschließungsgrund nach § 20 Z 1 JN begründet hätte - und andererseits um die Frage, ob die Übernahme der Patenschaft für ein Kind des Konkursrichters durch die Witwe des Masseverwalters im noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahren eine Befangenheit des Richters bewirkt und ob und inwieweit die Folgen einer solchen Befangenheit (Nichtigkeit) im Konkursverfahren zurückwirken. Während die vom damaligen Ablehnungswerber relevierte Geschäftspartnerschaft vom Konkursgericht aus formellen Gründen nicht mehr zu untersuchen war, bejahte das Rekursgericht die Befangenheit des Konkursrichters wegen der Patenschaft für sein Kind und erklärte deshalb das Rechnungslegungsverfahren für nichtig, weil in diesem auch über die auf die Witwe übergegangenen Entlohnungsansprüche des verstorbenen Masseverwalters, des Gatten der Patin, abgesprochen wurde.Diese Grenze wurde zB in jenem Fall überschritten, welcher der Entscheidung 2 R 190/95 OLG Linz zugrundelag. Dort ging es einerseits um den durch merkwürdige Vorgänge erweckten Verdacht einer sogenannten Geschäftspartnerschaft zwischen Konkursrichter und Masseverwalter - die nach Ansicht des Rekursgerichtes im Fall ihrer Bescheinigung sogar den Ausschließungsgrund nach Paragraph 20, Ziffer eins, JN begründet hätte - und andererseits um die Frage, ob die Übernahme der Patenschaft für ein Kind des Konkursrichters durch die Witwe des Masseverwalters im noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahren eine Befangenheit des Richters bewirkt und ob und inwieweit die Folgen einer solchen Befangenheit (Nichtigkeit) im Konkursverfahren zurückwirken. Während die vom damaligen Ablehnungswerber relevierte Geschäftspartnerschaft vom Konkursgericht aus formellen Gründen nicht mehr zu untersuchen war, bejahte das Rekursgericht die Befangenheit des Konkursrichters wegen der Patenschaft für sein Kind und erklärte deshalb das Rechnungslegungsverfahren für nichtig, weil in diesem auch über die auf die Witwe übergegangenen Entlohnungsansprüche des verstorbenen Masseverwalters, des Gatten der Patin, abgesprochen wurde.
Aus den nachfolgenden Ausführungen wird sich ergeben, daß mit dieser Entscheidung 2 R 190/95 schon allein deshalb nichts für den Standpunkt des Rekurswerbers zu gewinnen ist, weil im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsverfahren in beiden Insolvenzverfahren keine wie immer gearteten außerdienstlichen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Konkursrichter einerseits und den beiden Masseverwaltern oder der B***** andererseits konkretisiert worden sind. Der Vollständigkeit halber sei schon jetzt darauf hingewiesen, daß auch in dieser Entscheidung 2 R 190/95, die mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist (8 Ob 309/97), das Rekursgericht die Rechtsansicht vertreten hat, daß sich die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Ablehnungen in Zivilrechtssachen entwickelten Grundsätze - dort ging es um die Grundsätze der Entscheidung SZ 65/125 - nicht ohne weiteres auf ein Mehrparteienverfahren wie das Konkursverfahren mit Elementen einer Gläubigerautonomie und eines außerstreitigen Verwertungsverfahrens übertragen lassen.
Es ist aber auch die vom Rekurswerber gezogene Schlußfolgerung nicht zulässig, daß der Umstand, daß das Oberlandesgericht Linz in seinem Beschluß 9 Ns 22/98 vom 1.4.1998 die Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Salzburg festgestellt und zum Anlaß genommen hat, die Strafsache 28 Vr 407/98 LG Salzburg dem Landesgericht Steyr zu übertragen, in der es ua auch um eine Strafanzeige gegen den Richter Dr.S***** im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren geht, erst recht eine Befangenheit des Konkursrichters Dr.S***** indiziere, da dessen Tätigkeit in den gegenständlichen Insolvenzverfahren zumindest einen Mitanlaß für das genannte Strafverfahren darstelle. Es erscheint selbstverständlich, daß am selben Gerichtshof Kollegen eines Richters, gegen den Strafanzeige erstattet wurde, befangen sind, in einer solchen Strafsache Vorerhebungen oder gar eine Voruntersuchung zu führen. Hier geht es darum, daß ein zur Anzeige gebrachter Verdacht möglichst objektiv und unter tunlichster Vermeidung auch nur des äußeren Anscheines einer Befangenheit untersucht wird. Daß aber eine solche Anzeige gegen einen Richter erstattet wurde, bedeutet noch lange nicht, daß dieser Richter in einem von ihm geführten Verfahren tatsächlich befangen ist, auch wenn die Anzeige im Zusammenhang mit diesem Verfahren steht. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Umstand allein, daß eine Partei gegen den Richter Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattet, noch nicht für dessen Befangenheit ausreicht, denn sonst hätten es die Parteien in der Hand, sich eines ihnen nicht genehmen Richters entledigen zu können (1 Ob 575/91, 1 Ob 623/92 ua). Dieser in zweiseitigen Verfahren ausgesprochene Grundsatz muß erst recht in einem Mehrparteienverfahren gelten. Es ist also höchstens zu untersuchen, ob der vom Ablehnungswerber gegen den Konkursrichter Dr.S***** geäußerte Verdacht der Beteiligung an strafbaren Handlungen so massiv und dringend ist, daß er selbst in einem Insolvenzverfahren als Mehrparteienverfahren im Sinne der oben angestellten grundsätzlichen Erwägungen zur Annahme einer Befangenheit ausreicht.Es ist aber auch die vom Rekurswerber gezogene Schlußfolgerung nicht zulässig, daß der Umstand, daß das Oberlandesgericht Linz in seinem Beschluß 9 Ns 22/98 vom 1.4.1998 die Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Salzburg festgestellt und zum Anlaß genommen hat, die Strafsache 28 römisch fünf r 407/98 LG Salzburg dem Landesgericht Steyr zu übertragen, in der es ua auch um eine Strafanzeige gegen den Richter Dr.S***** im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren geht, erst recht eine Befangenheit des Konkursrichters Dr.S***** indiziere, da dessen Tätigkeit in den gegenständlichen Insolvenzverfahren zumindest einen Mitanlaß für das genannte Strafverfahren darstelle. Es erscheint selbstverständlich, daß am selben Gerichtshof Kollegen eines Richters, gegen den Strafanzeige erstattet wurde, befangen sind, in einer solchen Strafsache Vorerhebungen oder gar eine Voruntersuchung zu führen. Hier geht es darum, daß ein zur Anzeige gebrachter Verdacht möglichst objektiv und unter tunlichster Vermeidung auch nur des äußeren Anscheines einer Befangenheit untersucht wird. Daß aber eine solche Anzeige gegen einen Richter erstattet wurde, bedeutet noch lange nicht, daß dieser Richter in einem von ihm geführten Verfahren tatsächlich befangen ist, auch wenn die Anzeige im Zusammenhang mit diesem Verfahren steht. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Umstand allein, daß eine Partei gegen den Richter Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattet, noch nicht für dessen Befangenheit ausreicht, denn sonst hätten es die Parteien in der Hand, sich eines ihnen nicht genehmen Richters entledigen zu können (1 Ob 575/91, 1 Ob 623/92 ua). Dieser in zweiseitigen Verfahren ausgesprochene Grundsatz muß erst recht in einem Mehrparteienverfahren gelten. Es ist also höchstens zu untersuchen, ob der vom Ablehnungswerber gegen den Konkursrichter Dr.S***** geäußerte Verdacht der Beteiligung an strafbaren Handlungen so massiv und dringend ist, daß er selbst in einem Insolvenzverfahren als Mehrparteienverfahren im Sinne der oben angestellten grundsätzlichen Erwägungen zur Annahme einer Befangenheit ausreicht.
Der Rekurswerber scheint der Ansicht zu sein, daß die auf Grund seiner Strafanzeige von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg durchgeführten Erhebungen zur Annahme eines solchen massiven und dringenden Verdachtes gegen Richter Dr.S***** ausreichen. Davon kann nach der Aktenlage keine Rede sein.
Unter Punkt 3.) werden im Rekurs Neuerungen ausgeführt. Demnach habe der Konkursrichter im Verfahren 23 S 292/95 mit Beschluß ON 267 vom 15.10.1997 den Sachwalter ermächtigt, der von ihm verwalteten Masse einen Kostenvorschuß von S 420.000,-- zu entnehmen, obwohl das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß 2 R 128/97 vom 9.6.1997 einen erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben hatte, mit welchem dem Sachwalter ein Kostenvorschuß von S 420.000,-- bewilligt worden war. Da der abgelehnte Richter in seiner Äußerung vom 15.4.1998 auch dazu Stellung genommen hat und diese Stellungnahme anhand der vorliegenden Aktenkopien überprüft werden kann, setzt sich das Rekursgericht zur Vermeidung eines allfälligen weiteren Verfahrens mit diesem neuen Ablehnungsgrund auseinander, ohne die Zulässigkeit gemäß § 176 Abs 2 KO penibel zu überprüfen.Unter Punkt 3.) werden im Rekurs Neuerungen ausgeführt. Demnach habe der Konkursrichter im Verfahren 23 S 292/95 mit Beschluß ON 267 vom 15.10.1997 den Sachwalter ermächtigt, der von ihm verwalteten Masse einen Kostenvorschuß von S 420.000,-- zu entnehmen, obwohl das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß 2 R 128/97 vom 9.6.1997 einen erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben hatte, mit welchem dem Sachwalter ein Kostenvorschuß von S 420.000,-- bewilligt worden war. Da der abgelehnte Richter in seiner Äußerung vom 15.4.1998 auch dazu Stellung genommen hat und diese Stellungnahme anhand der vorliegenden Aktenkopien überprüft werden kann, setzt sich das Rekursgericht zur Vermeidung eines allfälligen weiteren Verfahrens mit diesem neuen Ablehnungsgrund auseinander, ohne die Zulässigkeit gemäß Paragraph 176, Absatz 2, KO penibel zu überprüfen.
Es trifft zu, daß das Rekursgericht mit seiner Entscheidung 2 R 128/97 die Gewährung von Kostenvorschüssen an Sachwalter in Überwachungsverfahren analog nach § 125 Abs 3 KO für unzulässig befunden hat. Um unbillige Härten für den hinsichtlich seiner eigenen Kosten in Vorlage tretenden Sachwalter bei langwierigen Überwachungsverfahren (wie dem gegenständlichen) zu vermeiden, empfahl das Rekursgericht ebenso wie das Oberlandesgericht Innsbruck in dessen Entscheidung 1 R 223/94 dem Sachwalter, seinen Entlohnungsanspruch zumindest in den jährlichen Intervallen der verpflichtenden Rechnungslegung gemäß § 62 Abs 4 AO geltend zu machen. Dieser Empfehlung ist der Sachwalter Dr.H***** in der Rechnungslegungstagsatzung am 11.8.1997 nachgekommen. Wenn nun der Konkursrichter mit Beschluß ON 267 vom 15.10.1997 Punkt 3 den Sachwalter ermächtigte, der Sachwaltermasse gegen spätere Verrechnung mit der ihm schließlich zuzuerkennenden Entlohnung für seine Mühewaltung den Betrag von S 420.000,-- zu entnehmen, so klingt dies zwar wie eine neuerliche Zuerkennung eines vom Oberlandesgericht Linz verpönten Kostenvorschusses, bedeutete aber im Zusammenhalt mit der Rechnungslegung vom 11.8.1997 nichts anderes als den Zuspruch einer Entlohnung für eine einhalbjährige Tätigkeit, wie aus der Begründung S 12 des kritisierten Beschlusses deutlich zu entnehmen ist. Aus einer mißglückten Formulierung eines verfahrensrechtlichen Beschlusses, der noch dazu im Instanzenweg überprüfbar ist, kann insbesondere in einem Mehrparteienverfahren eine Befangenheit des Richters nicht erschlossen werden.Es trifft zu, daß das Rekursgericht mit seiner Entscheidung 2 R 128/97 die Gewährung von Kostenvorschüssen an Sachwalter in Überwachungsverfahren analog nach Paragraph 125, Absatz 3, KO für unzulässig befunden hat. Um unbillige Härten für den hinsichtlich seiner eigenen Kosten in Vorlage tretenden Sachwalter bei langwierigen Überwachungsverfahren (wie dem gegenständlichen) zu vermeiden, empfahl das Rekursgericht ebenso wie das Oberlandesgericht Innsbruck in dessen Entscheidung 1 R 223/94 dem Sachwalter, seinen Entlohnungsanspruch zumindest in den jährlichen Intervallen der verpflichtenden Rechnungslegung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AO geltend zu machen. Dieser Empfehlung ist der Sachwalter Dr.H***** in der Rechnungslegungstagsatzung am 11.8.1997 nachgekommen. Wenn nun der Konkursrichter mit Beschluß ON 267 vom 15.10.1997 Punkt 3 den Sachwalter ermächtigte, der Sachwaltermasse gegen spätere Verrechnung mit der ihm schließlich zuzuerkennenden Entlohnung für seine Mühewaltung den Betrag von S 420.000,-- zu entnehmen, so klingt dies zwar wie eine neuerliche Zuerkennung eines vom Oberlandesgericht Linz verpönten Kostenvorschusses, bedeutete aber im Zusammenhalt mit der Rechnungslegung vom 11.8.1997 nichts anderes als den Zuspruch einer Entlohnung für eine einhalbjährige Tätigkeit, wie aus der Begründung S 12 des kritisierten Beschlusses deutlich zu entnehmen ist. Aus einer mißglückten Formulierung eines verfahrensrechtlichen Beschlusses, der noch dazu im Instanzenweg überprüfbar ist, kann insbesondere in einem Mehrparteienverfahren eine Befangenheit des Richters nicht erschlossen werden.
Dem Rekurswerber ist zuzugeben, daß der Aktenvermerk des Konkursrichters vom 4.10.1994 zu 23 Nc 566/94 nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens 54 Nc 2/96 LG Salzburg und des diesbezüglichen Rekursverfahrens 2 R 198/96 OLG Linz gewesen ist. Aus der gegenteiligen und sohin aktenwidrigen Feststellung in der Begründung der angefochtenen Beschlüsse ist jedoch für den Rekurswerber nichts zu gewinnen, weil er laut seinen Rekursausführungen selber zur Einsicht gelangt ist, daß eine nachträgliche Geltendmachung von Ausschließungs- oder Ablehnungsgründen auf Grund des Aktenvermerks vom 4.10.1994 verwirkt worden ist; die vom Konkursrichter in dessen Aktenvermerk vom 4.10.1994 dargestellten Umstände betreffend die Konkurseröffnung habe er in seinem Ablehnungsantrag vom 30.1.1998 lediglich zur Illustration der sonstigen Ablehnungsgründe und der einseitigen Vorgangsweise des Konkursrichters "releviert". Da aber, wie oben dargestellt wurde, keine "sonstigen Ablehnungsgründe" gegeben sind, ist dem Rekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Daß gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, ergibt sich sowohl aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO als auch aus der Spezialnorm des § 24 Abs 2 JN.Daß gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, ergibt sich sowohl aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO als auch aus der Spezialnorm des Paragraph 24, Absatz 2, JN.
Anmerkung
EL00067 02R00988European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1998:00200R00098.98I.0520.000Dokumentnummer
JJT_19980520_OLG0459_00200R00098_98I0000_000