TE OGH 1998/5/20 2Ob146/98d

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Johann B*****, 2. ***** M***** GmbH, *****, und 3. ***** Versicherung-AG, *****, alle vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zahlung von S 568.418,40 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.Februar 1998, GZ 2 R 220/97d-60, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, hängt die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation von den Umständen des Einzelfalles ab, dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung bei der Lösung dieser Frage nicht anzulasten ist, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl RZ 1994/45 ua).Wenngleich der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, hängt die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation von den Umständen des Einzelfalles ab, dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung bei der Lösung dieser Frage nicht anzulasten ist, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind vergleiche RZ 1994/45 ua).

Anmerkung

E50512 02A01468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00146.98D.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19980520_OGH0002_0020OB00146_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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