Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Christa L*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Werner L*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung nach §§ 81ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 1998, GZ 43 R 74/98w-74, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Christa L*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Werner L*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung nach Paragraphen 81 f, f, EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 1998, GZ 43 R 74/98w-74, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und 510 Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, daß es sich bei dem vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Pachtgrund samt Superädifikat, das bei Eheschließung (jedenfalls großteils) fertiggestellt war, nicht um die Ehewohnung der Parteien handelte, da dieses Objekt nur als Ferien- und Wochenendhaus benützt wurde (SZ 68/164; EFSlg 54.529, 48.904 ua).
Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, unterliegen nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Eine Übertragung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Pachtrechte auf die Antragstellerin kommt daher nicht in Betracht. Die Überlegungen der Rekurswerberin zur Ausnahme nach § 82 Abs 2 EheG kommen hier nicht zum Tragen, da es nicht um die Aufteilung der Ehewohnung geht. Es stellt sich demnach auch nicht die Frage, inwieweit ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen vermögen die Erheblichkeit einer Rechtsfrage nicht zu begründen.Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, unterliegen nicht der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG). Eine Übertragung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Pachtrechte auf die Antragstellerin kommt daher nicht in Betracht. Die Überlegungen der Rekurswerberin zur Ausnahme nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG kommen hier nicht zum Tragen, da es nicht um die Aufteilung der Ehewohnung geht. Es stellt sich demnach auch nicht die Frage, inwieweit ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen vermögen die Erheblichkeit einer Rechtsfrage nicht zu begründen.
Anmerkung
E50348 09A01328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00132.98X.0520.000Dokumentnummer
JJT_19980520_OGH0002_0090OB00132_98X0000_000