TE OGH 1998/5/20 9ObA139/98a

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Rupert A*****, Pensionist, *****, 2) Dkfm.Dr.Heinrich A*****, Pensionist, *****, 3) Mag.Johann A*****, Pensionist, *****, 4) Johanna B*****, Pensionistin, *****, 5) Alfred B*****, Pensionist, *****, 6) Ernst B*****, Pensionist, *****, 7) Karl B*****, Pensionist, *****, 8) Rudolf B*****, Pensionist, *****,

9) Stefan B*****, Pensionist, *****, 10) Rupert B*****, Pensionist, *****, 11) Friedrich B*****, Pensionist, *****, 12) Hertha B*****, Pensionistin, *****, 13) Franz B*****, Pensionist, *****, 14) Walter C*****, Pensionist, *****, 15) Herbert C*****, Pensionist, *****, 16) Heinrich C*****, Pensionist, *****, 17) Heinz D*****, Pensionist, *****, 18) Feodora D*****, Pensionistin, *****, 19) Kurt D*****, Pensionist, *****, 20) Franz D*****, Pensionist, *****, 21) Walter E*****, Pensionist, *****, 22) Edith E*****, Pensionistin, *****, 23) Friedrich F*****, Pensionist, *****, 24) Albert F*****, Pensionist, *****, 25) Friedrich F*****, Pensionist, *****, 26) Hertha F*****, Pensionistin, *****, 27) Gerhard F*****, Pensionist, *****, 28) Hildegard F*****, Pensionistin, *****, 29) Leopold G*****, Pensionist, *****, 30) Elisabeth G*****, Pensionistin, *****, 31) Josef G*****, Pensionist, *****, 32) Erika G*****, Pensionistin, *****, 33) Elisabeth G*****, Pensionistin, *****, 34) Gertrude G*****, Pensionistin, *****, 35) Oska H*****, Pensionist, *****, 36) Rudolf H*****, Pensionist, *****, 37) Anton H*****, Pensionist, *****, 38) Karoline H*****, Pensionistin, *****, 39) Felix H*****, Pensionist, *****, 40) Josef H*****, Pensionist, *****, 41) Helga H*****, Pensionistin, *****, 42) Brigitte H*****, Pensionistin, *****, 43) Ernestine H*****, Pensionistin, *****, 44) Georg H*****, Pensionist, *****, 45) Friedrich H*****, Pensionist, *****, 46) Friedrich H*****, Pensionist, *****, 47) Richard H*****, Pensionist, *****, 48) Adolfine H*****, Pensionistin, *****, 49) Margarete H*****, Pensionistin, *****, 50) Herbert H*****, Pensionist, *****,

51) Hewdig J*****, Pensionistin, *****, 52) Leopoldine J*****, Pensionistin, *****, 53) Heinz J*****, Pensionist, *****, 54) Hans J. J*****, Pensionist, *****, 55) Heinz K*****, Pensionist, *****, 56) Alfred K*****, Pensionist, *****, 57) Peter K*****, Pensionist, *****, 58) Karoline K*****, Pensionistin, *****, 59) Herwig K*****, Pensionist, *****, 60) Dkfm. Irene K*****, Pensionistin, *****, 61) Paul K*****, Pensionist, *****, 62) Dr.Hermann K*****, Pensionist, *****, 63) Erich R. K*****, Pensionist, *****, 64) Hans K*****, Pensionist, *****, 65) Hilde K*****, Pensionistin, *****, 66) Johann K*****, Pensionist, *****, 67) Franz K*****, Pensionist,*****, 68) Josef K*****, Pensionist, *****, 69) Stefanie K*****, Pensionistin, *****, 70) Franz K*****, Pensionist, *****, 71) Walter K*****, Pensionist, *****, 72) Erich K*****, Pensionist, *****, 73) Oswald K*****, Pensionist, *****, 74) Marion K*****, Pensionistin, *****,

75) Franziska K*****, Pensionistin,*****, 76) Kurt K*****, Pensionist, *****, 77) Dir. Dkfm. Wilhelm K*****, Pensionist, *****,

78) Ernst K*****, Pensionist, *****, 79) Elisabeth K*****, Pensionistin, *****, 80) Karl K*****, Pensionist, *****, 81) Helga K*****, Pensionistin, *****, 82) Karl K*****, Pensionist, *****, 83) Margarete K*****, Pensionistin, *****, 84) Fritz K*****, Pensionist, *****, 85) Erwin L*****, Pensionist, *****, 86) Rosemarie L*****, Pensionistin, *****, 87) Horst L*****, Pensionist, *****, 88) Ernst L*****, Pensionist,*****, 89) Friedrich M*****, Pensionist, *****,

90) Karl M*****, Pensionist, *****, 91) Ingeborg M*****, Pensionistin, *****, 92) Gertrude M*****, Pensionistin, *****, 93) Josef M*****, Pensionist, *****, 94) Bruno M*****, Pensionist, *****,

95) Franz M*****, Pensionist, *****, 96) Eva M*****, Pensionistin, *****, 97) Raimund M*****, Pensionist, *****, 98) Hertha N*****, Pensionistin, *****, 99) Rudolf O*****, Pensionist, *****, 100) Ingeborg O*****, Pensionistin, *****, 101) Ernst O*****, Pensionist, *****, 102) Herta P*****, Pensionistin, *****, 103) Guido P*****, Pensionist, *****, 104) Elfried P*****, Pensionistin, *****, 105) Walter P*****, Pensionist, *****, 106) Walter P*****, Pensionist, *****, 107) Karl P*****, Pensionist, *****, 108) Hilda P*****, Pensionistin, *****, 109) Erna R*****, Pensionistin, *****, 110) Christine R*****, Pensionistin, *****, 111) Johann R*****, Pensionist, *****, 112) Johann R*****, Pensionist, *****, 113) Paul R*****, Pensionist, *****, 114) Maria R*****, Pensionistin, *****,

115) Margarethe R*****, Pensionistin, *****, 116) Hilde R*****, Pensionistin, *****, 117) Edgar R*****, Pensionist, *****, 118) Josef R*****, Pensionist, *****, 119) Johann R*****, Pensionist, C*****,

120) Regina R*****, Pensionistin,*****, 121) Karl S*****, Pensionist, *****, 122) Josef S*****, Pensionist, *****, 123) Kurt S*****, Pensionist, *****, 124) Kurt S*****, Pensionist, *****, 125) Werner S*****, Pensionist,*****, 126) Johann S*****, Pensionist, *****, 127) Elfriede S*****, Pensionistin, *****, 128) Anna S*****, Witwenpensionistin, *****, 129) Walter S*****, Pensionist, *****,

130) Hermann S*****, Pensionist, *****, 131) Theodor S*****, Pensionist,*****, 132) Rudolf S*****, Pensionist, E*****, 133) Ernst S*****, Pensionist,*****, 134) Michael S*****, Pensionist, *****,

135) Siegfried S*****, Pensionist, *****, 136) Mag.Artur S*****, Pensionist, *****, 137) Friedrich S*****, Pensionist, *****, 138) Dkfm. Dr.Otto S*****, 139) Wilhelmine S*****, Pensionistin, *****,

140) Ferdinand S*****, Pensionist, *****, 141) Josef S*****, Pensionist, *****, 142) Kurt S*****, Pensionist, *****, 143) Franz S*****, Pensionist, *****, 144) Friedrich S*****, Pensionist, *****,

145) Elisabeth S*****, Pensionistin, *****, 146) Walter S*****, Pensionist, *****, 147) Renee S*****, Pensionist, *****, 148) Elfriede T*****, Pensionistin, *****, 149) Josef T*****, Pensionist, *****, 150) Elfriede T*****, Pensionistin, *****, 151) Wilhelm T*****, Pensionist, *****, 152) Eduard V*****, Pensionist, *****,

153) Dkfm. Dr.Karl V*****, Pensionist, *****, 154) Dr.Edwin V*****, Pensionist, *****, 155) Wolfgang V*****, Pensionist, *****, 156) Rudolf V*****, Pensionist, *****, 157) Hertha V*****, Pensionistin, *****, 158) Josef W*****, Pensionist, *****, 159) Walter W*****, Pensionist, *****, 160) Josef W*****, Pensionist, *****, 161) Fred W*****, Pensionist, *****, 162) Otto W*****, Pensionist, *****, 163) Eva W*****, Pensionistin, *****, 164) Erika W*****, Pensionistin, *****, 165) Berta W*****, Pensionistin, *****, 166) Eduard W*****, Pensionist, *****, 167) Monika W*****, Pensionistin, *****, 168) Gerhard W*****, Pensionist, *****, 169) Dipl.Ing.Ernst W*****, Pensionist, *****, 170) Margarete W*****, Pensionistin, *****, 171) Kurt W*****, Pensionist, *****, 172) Leo Z*****, Pensionist, *****,

173) Albert Z*****, Pensionist, *****, 174) Heinrich Z*****, Pensionist, *****, 175) Kurt Z*****, Pensionist, *****, 176) Karoline Z*****, Pensionistin, *****, 177) Alfred Z*****, Pensionist, *****,

178) Karl Z*****, Pensionist, *****, 179) Hans S*****, Pensionist, *****, 180) Friedrich Z*****, Pensionist, *****, alle vertreten durch Dr.Christoph Kerres und Dr.Georg Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 941.913,80 und Feststellung (S 250.000,-), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1998, GZ 9 Ra 295/97m-23, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. November 1996, GZ 7 Cga 320/95v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 34.865,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 5.810,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger waren Dienstnehmer der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten, der Z*****. Sie waren Angestellte in einem sogenannten definitiven Sparkassendienstverhältnis, bzw. aufgrund eines Sondervertrages bei der Beklagten tätig und beziehen aufgrund des Dienstrechtes 1968 idgF (= Betriebsvereinbarung, in der Folge DO genannt) Betriebs- bzw. Witwenpensionen. Auf die früheren Dienstverhältnisse kam der zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sparkassen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, abgeschlossene Kollektivvertrag (Sparkassendienstrecht) zur Anwendung.

Mit Ausnahme der 78., 98. und (richtig) 163. klagenden Parteien begehren die Kläger die Zahlung unterschiedlicher Differenzbeträge (insgesamt S 941.913,80 s.A.) zwischen den gewährten und den ihrer Ansicht nach zu zahlenden Betriebspensionen. Sämtliche Kläger begehren überdies, die (als Leistungsbegehren formulierte) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, in Zukunft die Abrechnungen der Pensionszahlungen auf Basis der kollektivvertraglichen allgemeinen Lohnerhöhung von 2,9 % gemäß § 8 KV 95 (§ 162 Sparkassendienstrecht) vorzunehmen. Eventualiter begehren sämtliche Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen "ein Äquivalent in Höhe des folgenden Prozentsatzes der Eigenleistung eines aktiven Mitarbeiters der Beklagten wie folgt gestaffelt zusätzlich zu den ab 1. 2. 1995 gewährten Pensionszahlungen zu leisten: An Äquivalent gebührt ab 1. 2. 1995 bis 31. 12. 2004 100 % der Eigenleistung eines aktiven Angestellten mit einem Bezug, der betraglich jenem des Ruhegenußbeziehers entspricht. Der Prozentsatz von 100 % ändert sich wie folgt: Von 1. 1. 2005 - 31. 12. 2005 gebühren 87,5 %, vom 1. 1. 2006 - 31. 12. 2006 gebühren 75 %, vom 1. 1. 2007 - 31. 12. 2007 gebühren 62,5 %, vom 1. 1. 2008 - 31. 12. 2008 gebühren 50 %, vom 1. 1. 2009 - 31. 12. 2009 gebühren 40 %, sodann ab 1. 1. 2010 gebühren 35 % des Äquivalents".Mit Ausnahme der 78., 98. und (richtig) 163. klagenden Parteien begehren die Kläger die Zahlung unterschiedlicher Differenzbeträge (insgesamt S 941.913,80 s.A.) zwischen den gewährten und den ihrer Ansicht nach zu zahlenden Betriebspensionen. Sämtliche Kläger begehren überdies, die (als Leistungsbegehren formulierte) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, in Zukunft die Abrechnungen der Pensionszahlungen auf Basis der kollektivvertraglichen allgemeinen Lohnerhöhung von 2,9 % gemäß Paragraph 8, KV 95 (Paragraph 162, Sparkassendienstrecht) vorzunehmen. Eventualiter begehren sämtliche Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen "ein Äquivalent in Höhe des folgenden Prozentsatzes der Eigenleistung eines aktiven Mitarbeiters der Beklagten wie folgt gestaffelt zusätzlich zu den ab 1. 2. 1995 gewährten Pensionszahlungen zu leisten: An Äquivalent gebührt ab 1. 2. 1995 bis 31. 12. 2004 100 % der Eigenleistung eines aktiven Angestellten mit einem Bezug, der betraglich jenem des Ruhegenußbeziehers entspricht. Der Prozentsatz von 100 % ändert sich wie folgt: Von 1. 1. 2005 - 31. 12. 2005 gebühren 87,5 %, vom 1. 1. 2006 - 31. 12. 2006 gebühren 75 %, vom 1. 1. 2007 - 31. 12. 2007 gebühren 62,5 %, vom 1. 1. 2008 - 31. 12. 2008 gebühren 50 %, vom 1. 1. 2009 - 31. 12. 2009 gebühren 40 %, sodann ab 1. 1. 2010 gebühren 35 % des Äquivalents".

Die Kläger verweisen auf § 88 der DO der Beklagten, wonach jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge habe. Im Kollektivvertrag 1995 sei eine Anhebung der Gehaltsansätze des Besoldungsschemas um 2,9 % und sodann S 55 vorgenommen, jedoch der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden, die Aktivbezüge ihrer Mitarbeiter in geringerem Ausmaß zu erhöhen, sofern sie die freiwerdenden Mittel für pensionsfördernde Maßnahmen verwende; ferner sei festgehalten worden, daß die Pensionsleistungen der Beklagten - ungeachtet allfälliger aus Anlaß der Schemaerhöhung geleisteter Zahlungen an die aktiven Mitarbeiter - nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht werden. Die Beklagte habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit im Wege einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht. Diese Regelung habe keine Bindungswirkung für die Pensionsbezieher. Der Betriebsrat sei nicht für ausgeschiedene Mitarbeiter vertretungsbefugt und daher nicht in der Lage, durch die von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung deren Rechte zu schmälern. Zudem habe die Beklagte durch die Umsetzung der ihr eingeräumten Möglichkeit § 88 der Dienst- und Pensionsordnung verletzt. Zudem hätten die Kollektivvertragsparteien mit der Schaffung der zitierten Kollektivvertragsbestimmung die durch § 2 Abs 2 ArbVG gesteckten Grenzen ihrer Rechtssetzungsbefugnis überschritten. Die Beklagte habe überdies im Wege eines als Prämie ausbezahlten "Äquivalents" den aktiven Mitarbeitern jene Beträge rückgewährt, die den Klägern vorenthalten würden. Überdies entfalle seit 1.1.1995 der sogenannte Pensionsbeitrag der Aktiven von 2 % der Bruttobezüge.Die Kläger verweisen auf Paragraph 88, der DO der Beklagten, wonach jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge habe. Im Kollektivvertrag 1995 sei eine Anhebung der Gehaltsansätze des Besoldungsschemas um 2,9 % und sodann S 55 vorgenommen, jedoch der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden, die Aktivbezüge ihrer Mitarbeiter in geringerem Ausmaß zu erhöhen, sofern sie die freiwerdenden Mittel für pensionsfördernde Maßnahmen verwende; ferner sei festgehalten worden, daß die Pensionsleistungen der Beklagten - ungeachtet allfälliger aus Anlaß der Schemaerhöhung geleisteter Zahlungen an die aktiven Mitarbeiter - nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht werden. Die Beklagte habe von der ihr eingeräumten Möglichkeit im Wege einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht. Diese Regelung habe keine Bindungswirkung für die Pensionsbezieher. Der Betriebsrat sei nicht für ausgeschiedene Mitarbeiter vertretungsbefugt und daher nicht in der Lage, durch die von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung deren Rechte zu schmälern. Zudem habe die Beklagte durch die Umsetzung der ihr eingeräumten Möglichkeit Paragraph 88, der Dienst- und Pensionsordnung verletzt. Zudem hätten die Kollektivvertragsparteien mit der Schaffung der zitierten Kollektivvertragsbestimmung die durch Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG gesteckten Grenzen ihrer Rechtssetzungsbefugnis überschritten. Die Beklagte habe überdies im Wege eines als Prämie ausbezahlten "Äquivalents" den aktiven Mitarbeitern jene Beträge rückgewährt, die den Klägern vorenthalten würden. Überdies entfalle seit 1.1.1995 der sogenannte Pensionsbeitrag der Aktiven von 2 % der Bruttobezüge.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Aufgrund der ihr kollektivvertraglich eingeräumten Ermächtigung seien die Bezüge der aktiven Mitarbeiter im Wege der zitierten Betriebsvereinbarung nur um 1,9 % angehoben worden. § 88 DO enthalte lediglich eine Verweisung auf die Valorisierung der Bezüge der aktiven Angestellten. Den Pensionisten stehe keine höhere Valorisierung der Bezüge als den aktiven Dienstnehmern zu. Der Sparkassen-KV 1995 habe somit durch dessen Delegationsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, Änderungen der Valorisierung der aktiven Pensionsbezüge herbeizuführen, wovon die Beklagte Gebrauch gemacht habe. Dabei sei es zu keiner unsachlichen, verschlechternden Regelung gekommen. Die aktiven Dienstnehmer der Beklagten seien durch die geringere Erhöhung ihrer Bezüge doppelt betroffen, weil sie neben den sofortigen Auswirkungen dieser Regelung letztlich eine Pension auf einer geringeren Bemessungsgrundlage hinnehmen müßten. Aus diesem Grund werde den aktiven Mitarbeitern eine unpräjudizielle freiwillige Leistung (in der Klage Äquivalent bezeichnet) gewährt, welche allerdings auf die Pensionsbemessung nicht anrechenbar sei und auch den Klägern nicht zugute komme. Im Laufe des Verfahrens brachte die Beklagte vor, daß kein Rechtsanspruch der aktiven Mitarbeiter auf Auszahlung des Äquivalents bestehe und daß dieses auch nicht ausgezahlt werde.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Aufgrund der ihr kollektivvertraglich eingeräumten Ermächtigung seien die Bezüge der aktiven Mitarbeiter im Wege der zitierten Betriebsvereinbarung nur um 1,9 % angehoben worden. Paragraph 88, DO enthalte lediglich eine Verweisung auf die Valorisierung der Bezüge der aktiven Angestellten. Den Pensionisten stehe keine höhere Valorisierung der Bezüge als den aktiven Dienstnehmern zu. Der Sparkassen-KV 1995 habe somit durch dessen Delegationsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, Änderungen der Valorisierung der aktiven Pensionsbezüge herbeizuführen, wovon die Beklagte Gebrauch gemacht habe. Dabei sei es zu keiner unsachlichen, verschlechternden Regelung gekommen. Die aktiven Dienstnehmer der Beklagten seien durch die geringere Erhöhung ihrer Bezüge doppelt betroffen, weil sie neben den sofortigen Auswirkungen dieser Regelung letztlich eine Pension auf einer geringeren Bemessungsgrundlage hinnehmen müßten. Aus diesem Grund werde den aktiven Mitarbeitern eine unpräjudizielle freiwillige Leistung (in der Klage Äquivalent bezeichnet) gewährt, welche allerdings auf die Pensionsbemessung nicht anrechenbar sei und auch den Klägern nicht zugute komme. Im Laufe des Verfahrens brachte die Beklagte vor, daß kein Rechtsanspruch der aktiven Mitarbeiter auf Auszahlung des Äquivalents bestehe und daß dieses auch nicht ausgezahlt werde.

Außer Streit gestellt wurde, daß die nicht an die Kläger ausgezahlten Beträge von einem Prozent der Valorisierungen der Pensionen in einen eigenen Fonds der Beklagten fließen, der zur finanziellen Deckung der für die Pensionsauszahlungen notwendigen Mittel dient. Dies erfolgt in Form einer Anlage in aussonderungsfähigen Wertpapieren, die im Eigentum der Beklagten stehen. Ferner wurde außer Streit gestellt, daß die in dem genannten Fonds gesammelten Mittel nach Maßgabe der für die Pensionszahlungen durch die Beklagte aufzuwendenden Ausgaben zweckgebunden zur Zahlung herangezogen werden, und daß der Pensionsbeitrag in Höhe von einem Prozentpunkt, der seit Beginn des Jahres 1991 bis Ende Jänner 1995 von den Bezügen der aktiven Angestellten der Beklagten einbehalten wurde, von der Beklagten ab 1.2.1995 von den Bezügen der Aktiven nicht mehr einbehalten wird, ferner, daß von den an die Pensionisten im selben Zeitraum geleisteten Pensionszahlungen ein solcher Pensionsbeitrag nicht einbehalten wurde.

Das Erstgericht wies sowohl die Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es gab als Feststellungen die zitierten Außerstreitstellungen wieder und vertrat die Rechtsauffassung, daß aufgrund der ausdrücklichen Regelungen des Kollektivvertrages und der Pensionsordnung auch die Ruhegenüsse der in Pension befindlichen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten diesen Regelungen unterliegen. Es könne nicht von einer mangelnden Vertretungsmacht der vertragschließenden Teile gesprochen werden, weil die dienstvertraglichen Regelungen auch für die Zeit des Ruhegenusses weiter Gültigkeit hätten. Diese Regelungen gestatteten der Beklagten, die dadurch gewonnenen Differenzbeträge zur Pensionssicherung in Form eines Fonds aufzuwenden. Auch an die aktiven Angestellten werde ein erhöhter Bezug im gleichen Ausmaß nicht ausgezahlt, sodaß weder der Gleichheitsgrundsatz verletzt noch eine einseitig belastende Verringerung der Entgelte der Kläger als pensionierte Angestellte der Beklagten gegeben sei. Die geringere Valorisierung entspreche den im Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung festgelegten Zwecken. Die Vorgangsweise der Beklagten sei als rechtens anzusehen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach teilweiser Wiederholung der Beweise stellte es folgenden Sachverhalt fest:

Bei sämtlichen Klägern handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter der Z*****. Aufgrund des Haftungsträgers Gemeinde Wien waren die für diese Angestellten geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen denen von Gemeindebeamten weitgehend angenähert. Insbesondere wurden sie aufgrund der Bestimmungen der auf Basis des Sparkassenkollektivvertrages erlassenen Dienstordnung (DO) nach einer gewissen Wartezeit definitiv, d.h. unkündbar gestellt. Die definitiven (unkündbaren) Dienstnehmer der ehemaligen Z***** und nunmehrigen Beklagten sind gemäß § 5 Abs 1 Z 3 a ASVG von der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ausgenommen. Es werden daher weder seitens dieser definitiven Dienstnehmer der Beklagten noch seitens der Beklagten ASVG-Beiträge bezahlt. Im Gegenzug erhalten diese definitiven Dienstnehmer der Beklagten auch keine ASVG-Pensionen, sondern wird die Pensionsleistung direkt von der Beklagten selbst finanziert und gewährleistet.Bei sämtlichen Klägern handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter der Z*****. Aufgrund des Haftungsträgers Gemeinde Wien waren die für diese Angestellten geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen denen von Gemeindebeamten weitgehend angenähert. Insbesondere wurden sie aufgrund der Bestimmungen der auf Basis des Sparkassenkollektivvertrages erlassenen Dienstordnung (DO) nach einer gewissen Wartezeit definitiv, d.h. unkündbar gestellt. Die definitiven (unkündbaren) Dienstnehmer der ehemaligen Z***** und nunmehrigen Beklagten sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, a ASVG von der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ausgenommen. Es werden daher weder seitens dieser definitiven Dienstnehmer der Beklagten noch seitens der Beklagten ASVG-Beiträge bezahlt. Im Gegenzug erhalten diese definitiven Dienstnehmer der Beklagten auch keine ASVG-Pensionen, sondern wird die Pensionsleistung direkt von der Beklagten selbst finanziert und gewährleistet.

Der auf die früheren Dienstverhältnisse der Kläger angewendete KV (Sparkassendienstrecht) ermächtigt in Art II bestimmte angeführte Institute, darunter auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfung-, Reisekosten und Disziplinarordnung zum Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch Abschluß der Betriebsvereinbarung 1969 (BV 1969 = DO), welche in der Folge wiederholt abgeändert wurde, davon Gebrauch gemacht. § 88 dieser Dienstordnung hat folgenden Wortlaut:Der auf die früheren Dienstverhältnisse der Kläger angewendete KV (Sparkassendienstrecht) ermächtigt in Art römisch II bestimmte angeführte Institute, darunter auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfung-, Reisekosten und Disziplinarordnung zum Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch Abschluß der Betriebsvereinbarung 1969 (BV 1969 = DO), welche in der Folge wiederholt abgeändert wurde, davon Gebrauch gemacht. Paragraph 88, dieser Dienstordnung hat folgenden Wortlaut:

"Absatz 1: Jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten hat eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, sofern es sich nicht um eine Änderung der Aktivbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt.

Absatz 2: Die Rechtswirkung des Absatz 1 bleibt nach ihrem Erlöschen für jene Angestellten, Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger, die unmittelbar vor dem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, auch dann im vollen Umfang aufrecht, wenn ein neuer Kollektivvertrag oder eine neue Betriebsvereinbarung eine ungünstigere oder keine diesbezügliche Regelung festlegt."

1993 wurden zwischen der Beklagten und dem Zentralbetriebsrat Gespräche, die eine Pensionsreform zum Inhalt hatten, geführt. Gegenstand dieser Gespräche war eine Eigenleistung zur betrieblichen Pensionsvorsorge voraussichtlich ab 1995, ansteigend bis auf eine Summe letztlich von 10 % ab dem Jahr 2004 durch geringere Schemavalorisierung, personenbezogene Einzahlung von entsprechenden Beiträgen durch die Bank an eine Pensionskasse und Anrechnung der Leistungen aus der Pensionskasse auf die Bankpension, Vermeidung von Doppelbeitragsleistungen bei ASVG-Versicherten durch eine Ausgleichszahlung an aktive Mitarbeiter sowie Gewährung eines Äquivalents zur Eigenvorsorge an aktive Dienstnehmer.

§ 8 des Kollektivvertrages 1995 (KV 1995) weist folgende Regelung auf:Paragraph 8, des Kollektivvertrages 1995 (KV 1995) weist folgende Regelung auf:

"§ 8 Besoldungsschema

§ 162 Spk. DR hat zu lauten:Paragraph 162, Spk. DR hat zu lauten:

"(1) Die Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1994 des Kollektivvertrages vom 27. Jänner 1994 werden um 2,9 % und sodann S 55,-- angehoben.

(2) Überbindungsklausel:

Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarung der in Artikel II genannten Dienstgeber werden um 2,9 % und sodann S 55,-Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarung der in Artikel römisch II genannten Dienstgeber werden um 2,9 % und sodann S 55,-

erhöht."

Bei der B***** AG (Anm: der Beklagten) ist im Wege von Betriebsvereinbarungen eine Anhebung in geringem Umfang sowohl 1995 als auch künftig bis einschließlich 2004 von in Summe maximal 10 % zulässig, sofern die B***** AG die kumulierten freiwerdenden Beträge für pensionssichernde Maßnahmen (Einzahlung in eine Pensionskasse) verwendet.Bei der B***** AG Anmerkung, der Beklagten) ist im Wege von Betriebsvereinbarungen eine Anhebung in geringem Umfang sowohl 1995 als auch künftig bis einschließlich 2004 von in Summe maximal 10 % zulässig, sofern die B***** AG die kumulierten freiwerdenden Beträge für pensionssichernde Maßnahmen (Einzahlung in eine Pensionskasse) verwendet.

Unbeschadet allfälliger Zahlungen, unter welchem Titel immer, die die B***** im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, "werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystem es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."Unbeschadet allfälliger Zahlungen, unter welchem Titel immer, die die B***** im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, "werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystem es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."

Auf Grundlage dieses Kollektivvertrages wurden mit Betriebsvereinbarung vom 1.2.1995 in Umsetzung der Pensionsreform die Gehaltsansätze (einschließlich Maturanten- und Akademikerzulagen) um 1,9 % zuzüglich weiterer S 55,-- erhöht (Nachtrag XXXVIII zur BV 1969).Auf Grundlage dieses Kollektivvertrages wurden mit Betriebsvereinbarung vom 1.2.1995 in Umsetzung der Pensionsreform die Gehaltsansätze (einschließlich Maturanten- und Akademikerzulagen) um 1,9 % zuzüglich weiterer S 55,-- erhöht (Nachtrag römisch XXXVIII zur BV 1969).

Aufgrund des Nachtrages XXXVII zur BO 1969 vom 31.1.1995 (Beilage ./6) kam es zur Einführung eines Pensionskassenbeitrages (neu) durch die Beklagte an die Pensionskasse in Höhe von 1 % der jeweiligen schematischen Gehaltsansätzen (Art 2 Abs 1), und zum Entfall des Pensionsbeitrages alt (§ 85 c BO), der bisher von Mitarbeitern, die gemäß den Bestimmungen des ASVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind, in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (pensionsanrechenbare Bezugsbestandteile) entrichtet wurde.Aufgrund des Nachtrages römisch XXXVII zur BO 1969 vom 31.1.1995 (Beilage ./6) kam es zur Einführung eines Pensionskassenbeitrages (neu) durch die Beklagte an die Pensionskasse in Höhe von 1 % der jeweiligen schematischen Gehaltsansätzen (Artikel 2, Absatz eins,), und zum Entfall des Pensionsbeitrages alt (Paragraph 85, c BO), der bisher von Mitarbeitern, die gemäß den Bestimmungen des ASVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind, in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (pensionsanrechenbare Bezugsbestandteile) entrichtet wurde.

Als Ergänzung zu diesem Nachtrag wurde am 31. 1. 1995 folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

"Übergangsbestimmungen für vor dem 1.1.1995 eingetretene Angestellte":

Präambel

Zur teilweisen Minderung der durch die Pensionsreform (Schemamodifikation) bewirkten Reduktion der Pensionsbemessungsgrundlage erhalten die aktiven Angestellten, die spätestens bis zum 31.12.1994 in die B***** eingetreten sind, unter den im folgenden näher bestimmten Bedingungen eine Prämie. Durch die Verwendung dieser Prämie zur privaten Eigenvorsorge kann die durch die Pensionsreform reduzierte Pensionsleistung teilweise gemindert werden.

(1) Prämie:

Aus dem ASVG (gemäß § 5 (1) 3 a ASVG) ausgenommene Angestellte auf der "Warteliste" und definitive Angestellte (§ 14) erhalten unter der Voraussetzung des Abs (2) eine jährliche Prämie, in Höhe der Auswirkung der Schemamodifikation (Nachtrag XXXVII Art 1) der im laufenden Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Bemessungsbasen - höchstens jedoch jeweils bis zu einer Bemessungsbasis im Ausmaß von H26.Aus dem ASVG (gemäß Paragraph 5, (1) 3 a ASVG) ausgenommene Angestellte auf der "Warteliste" und definitive Angestellte (Paragraph 14,) erhalten unter der Voraussetzung des Abs (2) eine jährliche Prämie, in Höhe der Auswirkung der Schemamodifikation (Nachtrag römisch XXXVII Artikel eins,) der im laufenden Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Bemessungsbasen - höchstens jedoch jeweils bis zu einer Bemessungsbasis im Ausmaß von H26.

..............

Bei definitiven Angestellten (§ 14), Angestellten auf der Warteliste (§ 196) und bei sparkassendefinitiven Angestellten (§ 197 Pkt. 3) wird die Prämie um 1 % der Summe der im laufenden Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Bemessungsbasen (Abs 4) reduziert.Bei definitiven Angestellten (Paragraph 14,), Angestellten auf der Warteliste (Paragraph 196,) und bei sparkassendefinitiven Angestellten (Paragraph 197, Pkt. 3) wird die Prämie um 1 % der Summe der im laufenden Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Bemessungsbasen (Absatz 4,) reduziert.

Die Prämie gebührt bis 31.12.2004 zu 100 %

bis 31.12.2005 zu 87,5 %

bis 31.12.2006 zu 75 %

bis 31.12.2007 zu 62,5 %

bis 31.12.2008 zu 50 %

bis 31.12.2009 zu 40 %

sodann zu 35 %.

(2) In Geschäftsjahren, in denen die Darstellung eines für die Dotation der Haftrücklage und der Bezahlung einer Dividende ausreichenden Jahresüberschusses ohne Auflösung von stillen Reserven nicht möglich ist, werden über die Bezahlung der Prämie Verhandlungen zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat geführt.

Die Auszahlung erfolgt nach Beurteilung der vorgenannten Kriterien jährlich nach gesondertem Beschluß des Vorstandes ohne Präjudiz für die Zukunft und ohne Begründung eines Rechtsanspruches im November.

(3) Statt als Einmalbetrag kann die Prämie auf ausdrückliches Verlangen des Angestellten im Folgejahr in 14 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt werden.

(4) Bemessungsbasis für die Prämie ist der schematische Gehaltsansatz einschließlich Maturantenzulage gemäß § 72 Abs (1), Akademikerzulage gemäß § 72 Abs (2) und der Personalzulagen gemäß § 72 (3) Z 1.(4) Bemessungsbasis für die Prämie ist der schematische Gehaltsansatz einschließlich Maturantenzulage gemäß Paragraph 72, Abs (1), Akademikerzulage gemäß Paragraph 72, Abs (2) und der Personalzulagen gemäß Paragraph 72, (3) Ziffer eins,

(5) Für die Berechnung des Jubiläumsgeldes (§ 80) bzw (§ 255 b Abs (3) Z 11) und der Abfertigung (§ 85) bzw. (§ 255 Abs (3) Z 15) wird die Prämie in der im jeweiligen Jahr ausbezahlte Höhe berücksichtigt; ab dem Jahr 2005 gemäß der Staffel im Abs (1) aliquot.(5) Für die Berechnung des Jubiläumsgeldes (Paragraph 80,) bzw (Paragraph 255, b Abs (3) Ziffer 11,) und der Abfertigung (Paragraph 85,) bzw. (Paragraph 255, Abs (3) Ziffer 15,) wird die Prämie in der im jeweiligen Jahr ausbezahlte Höhe berücksichtigt; ab dem Jahr 2005 gemäß der Staffel im Abs (1) aliquot.

(6) Angestellten gemäß (1) 1. Satz gebührt 1995 keine Prämie."

Ein Pensionsbeitrag (§ 86 c alt) im Umfang von 1 % der Bemessungsbasis (alle pensionsanrechenbaren Bezugsbestandteile) war ab Jahresbeginn 1991 von den aktiven Dienstnehmern, die vom ASVG ausgenommen waren, eingehoben worden. Durch Einführung des Pensionsbeitrages wurden die Pensionsbezüge der nicht im aktiven Dienst befindlichen früheren Dienstnehmer nicht verringert. Von den Klägern haben nur jene Pensionsbeiträge aufgrund des § 85 c der Pensionsordnung geleistet, deren Pensionsbeginn nach dem 1.1.1991 lag. In der Vergangenheit hat eine frühere Pensionsordnung der Z***** aus 1939 Pensionsbeiträge vorgesehen. Ob einer der Kläger aufgrund dieser Pensionsordnung Beiträge geleistet hat, kann nicht festgestellt werden.Ein Pensionsbeitrag (Paragraph 86, c alt) im Umfang von 1 % der Bemessungsbasis (alle pensionsanrechenbaren Bezugsbestandteile) war ab Jahresbeginn 1991 von den aktiven Dienstnehmern, die vom ASVG ausgenommen waren, eingehoben worden. Durch Einführung des Pensionsbeitrages wurden die Pensionsbezüge der nicht im aktiven Dienst befindlichen früheren Dienstnehmer nicht verringert. Von den Klägern haben nur jene Pensionsbeiträge aufgrund des Paragraph 85, c der Pensionsordnung geleistet, deren Pensionsbeginn nach dem 1.1.1991 lag. In der Vergangenheit hat eine frühere Pensionsordnung der Z***** aus 1939 Pensionsbeiträge vorgesehen. Ob einer der Kläger aufgrund dieser Pensionsordnung Beiträge geleistet hat, kann nicht festgestellt werden.

Auf dieser Grundlage vertrat das Berufungsgericht folgende Rechtsauffassung:

Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugesagten Ruhegeldansprüche seien in zulässiger Weise (8 ObA 309/95) durch Betriebsvereinbarung auf Grundlage des Art II des Sparkassenkollektivvertrages geregelt. Ein betriebsvereinbarungsrechtlicher Anspruch auf Ruhegeld zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis wandle sich in einen einzelvertraglichen um; die Regelung eines von den Betriebsparteien selbst begründeten Ruhestandsverhältnisses nach Ausscheiden des Dienstnehmers durch die Betriebspartner sei unzulässig. Demgemäß sei § 88 der DO, der eine dynamische Verweisung auf die jeweilige kollektivvertragliche Veränderung der Aktivbezüge darstelle, weiterhin anwendbar. Somit werde die jeweils gültige Kollektivvertragserhöhung Gegenstand der einzelvertraglichen Vereinbarung. § 8 KV 1995 sehe im wesentlichen eine 2,9%ige Erhöhung der Gehaltsansätze des zuvor geltenden Besoldungsschemas vor und schränke die aufgrund der Öffnungsklausel (Art II des Sparkassendienstrechts) zulässige Betriebsvereinbarung über das Entgelt auf die Gehaltsansätze des Kollektivvertrages ein. Dies sei kein unzulässiger Eingriff des Kollektivvertrages in eine Betriebsvereinbarung. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb Kollektivverträge eine Delegation an die Partner einer Betriebsvereinbarung (§ 29 ArbVG) nicht wieder rückgängig machen könnten (DRdA 1996, 29). Wenn auch eine verschlechternde kollektivvertragliche Regelung einer Betriebspension unter dem Gesichtswinkel der Verletzung von Grundrechten zu prüfen sei, könne das Vorliegen eines sachlichen Grundes - Finanzierung künftiger Pensionsleistungen - für die geringere Erhöhung der Aktivbezüge um 1 % und der daran gekoppelten Pensionsbezüge nicht bezweifelt werden. Dazu komme, daß die aktiven Dienstnehmer zusätzlich durch die geringeren Bezugserhöhung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die dem Sparkassenkollektivvertrag unterliegen, eine geringere Bemessungsgrundlage hinnehmen müßten. Dieser Umstand habe die Kläger bei Erwerb ihrer Anwartschaft nicht getroffen. Die Auszahlung des von den Klägern ins Treffen geführten Äquivalentes an die aktiven Mitarbeitern sei somit sachlich begründet. Auf die günstigere Regelung des § 88 Abs 2 der DO könnten sich die Kläger nicht berufen, da dem § 8 KV 1995 ausdrücklich zweiseitig zwingende Wirkung zukomme, weil er im Sinne des § 3 Abs 1 letzter Satz ArbVG von der Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen - auch günstigeren - Gebrauch gemacht habe; es komme ihm somit eine die Abänderung nach jeder Richtung verhindernde Wirkung zu. Ob ein Pensionsbeitrag in der Betriebsvereinbarung von den Betriebsparteien zulässig habe vereinbart werden können, sei im Hinblick auf DRdA 1992, 300 = RdA 1991, 336 fraglich, könne aber dahingestellt bleiben, weil ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Arbeitnehmer nicht Gegenstand des Verfahrens sei und der Pensionsbeitrag nach § 85 c alt der DO auf die Höhe der Betriebspensionen ohnedies keine Auswirkung im Sinne einer Verringerung derselben gehabt habe. Demnach könne der nunmehrige Wegfall des Pensionsbeitrages von den Klägern als Argument nicht ins Treffen geführt werden.Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugesagten Ruhegeldansprüche seien in zulässiger Weise (8 ObA 309/95) durch Betriebsvereinbarung auf Grundlage des Art römisch II des Sparkassenkollektivvertrages geregelt. Ein betriebsvereinbarungsrechtlicher Anspruch auf Ruhegeld zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis wandle sich in einen einzelvertraglichen um; die Regelung eines von den Betriebsparteien selbst begründeten Ruhestandsverhältnisses nach Ausscheiden des Dienstnehmers durch die Betriebspartner sei unzulässig. Demgemäß sei Paragraph 88, der DO, der eine dynamische Verweisung auf die jeweilige kollektivvertragliche Veränderung der Aktivbezüge darstelle, weiterhin anwendbar. Somit werde die jeweils gültige Kollektivvertragserhöhung Gegenstand der einzelvertraglichen Vereinbarung. Paragraph 8, KV 1995 sehe im wesentlichen eine 2,9%ige Erhöhung der Gehaltsansätze des zuvor geltenden Besoldungsschemas vor und schränke die aufgrund der Öffnungsklausel (Art römisch II des Sparkassendienstrechts) zulässige Betriebsvereinbarung über das Entgelt auf die Gehaltsansätze des Kollektivvertrages ein. Dies sei kein unzulässiger Eingriff des Kollektivvertrages in eine Betriebsvereinbarung. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb Kollektivverträge eine Delegation an die Partner einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 29, ArbVG) nicht wieder rückgängig machen könnten (DRdA 1996, 29). Wenn auch eine verschlechternde kollektivvertragliche Regelung einer Betriebspension unter dem Gesichtswinkel der Verletzung von Grundrechten zu prüfen sei, könne das Vorliegen eines sachlichen Grundes - Finanzierung künftiger Pensionsleistungen - für die geringere Erhöhung der Aktivbezüge um 1 % und der daran gekoppelten Pensionsbezüge nicht bezweifelt werden. Dazu komme, daß die aktiven Dienstnehmer zusätzlich durch die geringeren Bezugserhöhung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die dem Sparkassenkollektivvertrag unterliegen, eine geringere Bemessungsgrundlage hinnehmen müßten. Dieser Umstand habe die Kläger bei Erwerb ihrer Anwartschaft nicht getroffen. Die Auszahlung des von den Klägern ins Treffen geführten Äquivalentes an die aktiven Mitarbeitern sei somit sachlich begründet. Auf die günstigere Regelung des Paragraph 88, Absatz 2, der DO könnten sich die Kläger nicht berufen, da dem Paragraph 8, KV 1995 ausdrücklich zweiseitig zwingende Wirkung zukomme, weil er im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz ArbVG von der Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen - auch günstigeren - Gebrauch gemacht habe; es komme ihm somit eine die Abänderung nach jeder Richtung verhindernde Wirkung zu. Ob ein Pensionsbeitrag in der Betriebsvereinbarung von den Betriebsparteien zulässig habe vereinbart werden können, sei im Hinblick auf DRdA 1992, 300 = RdA 1991, 336 fraglich, könne aber dahingestellt bleiben, weil ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Arbeitnehmer nicht Gegenstand des Verfahrens sei und der Pensionsbeitrag nach Paragraph 85, c alt der DO auf die Höhe der Betriebspensionen ohnedies keine Auswirkung im Sinne einer Verringerung derselben gehabt habe. Demnach könne der nunmehrige Wegfall des Pensionsbeitrages von den Klägern als Argument nicht ins Treffen geführt werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es iS der Stattgebung der Hauptbegehren, hilfsweise iS des Eventualbegehrens abzuändern. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Als Mangel des Revisionsverfahrens machen die Revisionswerber geltend, daß trotz ihrer in der Berufung vorgebrachten Mängelrüge die in erster Instanz namhaft gemachten Kläger nicht als Parteien einvernommen wurden. Damit wendet sie sich inhaltlich gegen die Nichterledigung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht. Der behauptete Mangel des Revisionsverfahrens liegt aber nicht vor:

Im Zusammenhang mit dem den aktiven Bediensteten der Beklagten für die geringere Erhöhung der Schemabezüge gewährten Äquivalent wurde die Mängelrüge in der Berufung damit begründet, daß die Einvernahme der namhaft gemachten Kläger ergeben hätte, daß den aktiven Mitarbeitern "infolge der im Oktober 1996 zugesicherten Prämien" ein derartiges Äquivalent gewährt werde und daß es keine Vereinbarung gebe, durch die die Abrede über die Gewährung eines Äquivalentes rückgängig gemacht worden sei. Prozeßbehauptungen über eine im Oktober 1996 den aktiven Mitarbeitern (anstelle des vereinbarten Äquivalentes) gewährte Prämie ("Sonderzahlung") wurden aber von den Kläger in erster Instanz nicht aufgestellt. Hinweise in Zeugenaussagen können solche Behauptungen nicht ersetzen. Mit dieser "Sonderzahlung" konnte die Mängelrüge daher zulässigerweise nicht begründet werden. Daß keine Vereinbarung über die Rückgängigmachung der Abrede über die Gewährung des 1995 vereinbarten Äquivalentes besteht, ist nicht strittig und daher ebenfalls nicht geeignet, die Wesentlichkeit der unterbliebenen Einvernahme der namhaft gemachten Kläger zu begründen. Ebenso steht außer Streit, daß für die aktiven Mitarbeiter der Beklagten 1995 der vorher eingehobene Pensionsbeitrag weggefallen ist. Die rechtlichen Konsequenzen dieses Umstandes sind aber - ebenso wie die Frage, ob die Beklagte von der Öffnungsklausel des § 8 Abs 2 KV 1995 Gebrauch machen durfte - eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Im übrigen haben die Kläger zur Begründung ihrer in der Berufung vorgebrachten Mängelrüge nur mehr auf den Pensionsbeitrag "uralt" verwiesen, der aber für die Entscheidung - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - ohne Bedeutung ist. Sie haben daher die Eignung des geltend gemachten Mangels, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, nicht schlüssig geltend gemacht, sodaß der Umstand, daß das Berufungsgericht auf diese Mängelrüge nicht eingegangen ist, keinen relevanten Mangel des Berufungsverfahren darstellen kann. Im übrigen sind die Kläger auch in ihrer Revision nicht in der Lage, die Wesentlichkeit der von ihnen vermißten Parteienvernehmung darzulegen, weil es - wie noch zu zeigen sein wird - auf ihre Überlegungen zur Frage einer (behaupteten) Verschlechterung der Situation der aktiven Mitarbeiter sowie zum Pensionsbeitrag "uralt" nicht ankommt und weil der unkonkretisierte Hinweis, die Einvernahme wäre zur Frage der von der Beklagten behaupteten Unpräjudizialität, Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Prämie nötig gewesen, in keiner Weise erkennen läßt, welche vom festgestellten Sachverhalt abweichende wesentliche Umstände die Einvernahme hätte ergeben sollen.Im Zusammenhang mit dem den aktiven Bediensteten der Beklagten für die geringere Erhöhung der Schemabezüge gewährten Äquivalent wurde die Mängelrüge in der Berufung damit begründet, daß die Einvernahme der namhaft gemachten Kläger ergeben hätte, daß den aktiven Mitarbeitern "infolge der im Oktober 1996 zugesicherten Prämien" ein derartiges Äquivalent gewährt werde und daß es keine Vereinbarung gebe, durch die die Abrede über die Gewährung eines Äquivalentes rückgängig gemacht worden sei. Prozeßbehauptungen über eine im Oktober 1996 den aktiven Mitarbeitern (anstelle des vereinbarten Äquivalentes) gewährte Prämie ("Sonderzahlung") wurden aber von den Kläger in erster Instanz nicht aufgestellt. Hinweise in Zeugenaussagen können solche Behauptungen nicht ersetzen. Mit dieser "Sonderzahlung" konnte die Mängelrüge daher zulässigerweise nicht begründet werden. Daß keine Vereinbarung über die Rückgängigmachung der Abrede über die Gewährung des 1995 vereinbarten Äquivalentes besteht, ist nicht strittig und daher ebenfalls nicht geeignet, die Wesentlichkeit der unterbliebenen Einvernahme der namhaft gemachten Kläger zu begründen. Ebenso steht außer Streit, daß für die aktiven Mitarbeiter der Beklagten 1995 der vorher eingehobene Pensionsbeitrag weggefallen ist. Die rechtlichen Konsequenzen dieses Umstandes sind aber - ebenso wie die Frage, ob die Beklagte von der Öffnungsklausel des Paragraph 8, Absatz 2, KV 1995 Gebrauch machen durfte - eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Im übrigen haben die Kläger zur Begründung ihrer in der Berufung vorgebrachten Mängelrüge nur mehr auf den Pensionsbeitrag "uralt" verwiesen, der aber für die Entscheidung - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - ohne Bedeutung ist. Sie haben daher die Eignung des geltend gemachten Mangels, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, nicht schlüssig geltend gemacht, sodaß der Umstand, daß das Berufungsgericht auf diese Mängelrüge nicht eingegangen ist, keinen relevanten Mangel des Berufungsverfahren darstellen kann. Im übrigen sind die Kläger auch in ihrer Revision nicht in der Lage, die Wesentlichkeit der von ihnen vermißten Parteienvernehmung darzulegen, weil es - wie noch zu zeigen sein wird - auf ihre Überlegungen zur Frage einer (behaupteten) Verschlechterung der Situation der aktiven Mitarbeiter sowie zum Pensionsbeitrag "uralt" nicht ankommt und weil der unkonkretisierte Hinweis, die Einvernahme wäre zur Frage der von der Beklagten behaupteten Unpräjudizialität, Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Prämie nötig gewesen, in keiner Weise erkennen läßt, welche vom festgestellten Sachverhalt abweichende wesentliche Umstände die Einvernahme hätte ergeben sollen.

In der Sache selbst ist dem Berufungsgericht zunächst beizupflichten, daß die Regelung des § 8 des KV 1995, mit der eine Schemaerhöhung um 2,9 % zuzüglich S 55 vereinbart, der Beklagten jedoch die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine (in ihren Voraussetzungen und Grenzen konkretisierte) geringere Erhöhung vorzunehmen und die freiwerdenden Mittel für pensionssichernde Maßnahmen zu verwenden, unbedenklich ist. Gerade unter Hinweis auf den Sparkassenkollektivvertrag hat der Oberste Gerichtshof die namentliche Anführung einzelner Arbeitgeber, in deren Betrieben der Abschluß einer abweichenden Betriebsvereinbarung gestattet wurde, als zulässig angesehen, zumal den Betriebspartnern unterstellt werden kann, im Wege einer solchen Betriebsvereinbarung eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und im innerbetrieblichen Bereich einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen zu wollen (vgl dazu die schon vom Berufungsgericht zitierte E. DRdA1996/49 [mit insoweit zustimmender Anm von Firlei]; vgl auch DRdA 1996/29 [Pfeil]). Im Ergebnis bedeutet dies, daß im KV 1995 in zulässiger Weise für den Bereich der Beklagten eine Erhöhung der Schemabezüge um 2,9 % nicht vereinbart wurde. Damit fehlt aber für die von den Klägern aus § 88 DO abgeleitete Verpflichtung der Beklagten, von der Ermächtigung des Kollektivvertrages nicht Gebrauch zu machen, eine rechtfertigende Grundlage. Gegen die Zulässigkeit der in der Folge abgeschlossenen Betriebsvereinbarung(en) bestehen daher keine Bedenken, zumal die damit vereinbarten Regelungen den Vorgaben des Kollektivvertrages entsprechen und eine (von den Klägern gar nicht behauptete) unsachliche Diskriminierung der Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennen lassen. Der von den Klägern primär behauptete Anspruch auf eine - unabhängig von tatsächlich gewährten Erhöhungen des Bezuges der aktiven Mitarbeiter vorzunehmende - Erhöhung ihrer Pensionen um 2,9 % besteht daher nicht zu Recht.In der Sache selbst ist dem Berufungsgericht zunächst beizupflichten, daß die Regelung des Paragraph 8, des KV 1995, mit der eine Schemaerhöhung um 2,9 % zuzüglich S 55 vereinbart, der Beklagten jedoch die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine (in ihren Voraussetzungen und Grenzen konkretisierte) geringere Erhöhung vorzunehmen und die freiwerdenden Mittel für pensionssichernde Maßnahmen zu verwenden, unbedenklich ist. Gerade unter Hinweis auf den Sparkassenkollektivvertrag hat der Oberste Gerichtshof die namentliche Anführung einzelner Arbeitgeber, in deren Betrieben der Abschluß einer abweichenden Betriebsvereinbarung gestattet wurde, als zulässig angesehen, zumal den Betriebspartnern unterstellt werden kann, im Wege einer solchen Betriebsvereinbarung eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und im innerbetrieblichen Bereich einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen zu wollen vergleiche dazu die schon vom Berufungsgericht zitierte E. DRdA1996/49 [mit insoweit zustimmender Anmerkung von Firlei]; vergleiche auch DRdA 1996/29 [Pfeil]). Im Ergebnis bedeutet dies, daß im KV 1995 in zulässiger Weise für den Bereich der Beklagten eine Erhöhung der Schemabezüge um 2,9 % nicht vereinbart wurde. Damit fehlt aber für die von den Klägern aus Paragraph 88, DO abgeleitete Verpflichtung der Beklagten, von der Ermächtigung des Kollektivvertrages nicht Gebrauch zu machen, eine rechtfertigende Grundlage. Gegen die Zulässigkeit der in der Folge abgeschlossenen Betriebsvereinbarung(en) bestehen daher keine Bedenken, zumal die damit vereinbarten Regelungen den Vorgaben des Kollektivvertrages entsprechen und eine (von den Klägern gar nicht behauptete) unsachliche Diskriminierung der Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennen lassen. Der von den Klägern primär behauptete Anspruch auf eine - unabhängig von tatsächlich gewährten Erhöhungen des Bezuges der aktiven Mitarbeiter vorzunehmende - Erhöhung ihrer Pensionen um 2,9 % besteht daher nicht zu Recht.

Auch die von den Betriebsparteien getroffene Vereinbarung, den aktiven Mitarbeitern der Beklagten unter den festgestellten Voraussetzungen ein Äquivalent zu gewähren, greift in die Rechtsposition der Kläger nicht ein, weil die Betriebsparteien darüber, ob sich das Äquivalent auf die Pensionen auswirkt, keine Vereinbarung getroffen haben und die Betriebsvereinbarung als solche daher der Regelung des § 88 DO nicht widerspricht.Auch die von den Betriebsparteien getroffene Vereinbarung, den aktiven Mitarbeitern der Beklagten unter den festgestellten Voraussetzungen ein Äquivalent zu gewähren, greift in die Rechtsposition der Kläger nicht ein, weil die Betriebsparteien darüber, ob sich das Äquivalent auf die Pensionen auswirkt, keine Vereinbarung getroffen haben und die Betriebsvereinbarung als solche daher der Regelung des Paragraph 88, DO nicht widerspricht.

Einen solchen Eingriff in die durch § 88 DO begründete Rechtsposition der Kläger stellt hingegen jene als Ordnungsnorm ausgestattete Regelung des KV 1995 dar, die - in klarem Widerspruch zu § 88 DO - anordnet, daß von der Beklagten aus Anlaß der geringeren Schemaerhöhungen geleistete Zahlungen an die aktiven Mitarbeiter nicht zu einer Erhöhung der Pensionen führen. Dies hat auch das Berufungsgericht erkannt, das aber diesen Eingriff im Hinblick auf den durch die Bezeichnung "Ordnungsnorm" zum Ausdruck gebrachten Ausschluß von abweichenden Sondervereinbarungen iS § 3 Abs 1 letzter Satz ArbVG für zulässig erachtete. Dieser Meinung kann aber nicht gefolgt werden:Einen solchen Eingriff in die durch Paragraph 88, DO begründete Rechtsposition der Kläger stellt hingegen jene als Ordnungsnorm ausgestattete Regelung des KV 1995 dar, die - in klarem Widerspruch zu Paragraph 88, DO - anordnet, daß von der Beklagten aus Anlaß der geringeren Schemaerhöhungen geleistete Zahlungen an die aktiven Mitarbeiter nicht zu einer Erhöhung der Pensionen führen. Dies hat auch das Berufungsgericht erkannt, das aber diesen Eingriff im Hinblick auf den durch die Bezeichnung "Ordnungsnorm" zum Ausdruck gebrachten Ausschluß von abweichenden Sondervereinbarungen iS Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz ArbVG für zulässig erachtete. Dieser Meinung kann aber nicht gefolgt werden:

Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG II 33, 35). Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Damit ist klargestellt, daß ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner unterliegen, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 100f). Mangelt es aber den Kollektivvertragsparteien für die Änderung der durch Betriebsvereinbarung (hier durch die DO) geregelten Ruhestandsansprüche der Kläger an einer Regelungskompetenz, ist der von ihnen vorgenommene Eingriff auch dann nicht wirksam, wenn sie durch den Hinweis "Ordnungsnorm" zum Ausdruck bringen, daß sie iS § 3 Abs 1 ArbVG abweichende Sondervereinbarungen ausschließen bzw. in eine frühere betriebsvertragliche Regelung eingreifen wollen (so auch Cerny, aaO 47, wonach der Ausschluß von Sondervereinbarungen nur im Rahmen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien möglich ist).Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch II 33, 35). Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Damit ist klargestellt, daß ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner unterliegen, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 100f). Mangelt es aber den Kollektivvertragsparteien für die Änderung der durch Betriebsvereinbarung (hier durch die DO) geregelten Ruhestandsansprüche der Kläger an einer Regelungskompetenz, ist der von ihnen vorgenommene Eingriff auch dann nicht wirksam, wenn sie durch den Hinweis "Ordnungsnorm" zum Ausdruck bringen, daß sie iS Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG abweichende Sondervereinbarungen ausschließen bzw. in eine frühere betriebsvertragliche Regelung eingreifen wollen (so auch Cerny, aaO 47, wonach der Ausschluß von Sondervereinbarungen nur im Rahmen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien möglich ist).

Daß - wie dem die Beklagte in erster Instanz entgegenhielt - der Abschluß der Betriebsvereinbarung (DO) auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen Ermächtigung erfolgte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Trotzdem ist § 88 DO, der im übrigen durch seinen Abs 2 über die vergleichbare Bestimmung des Sparkassenkollektivvertrages (§ 74) hinausgeht, eine Betriebsvereinbarungs-Bestimmung, die von den Kollektivvertragsparteien nicht wirksam abgeändert werden konnte.Daß - wie dem die Beklagte in erster Instanz entgegenhielt - der Abschluß der Betriebsvereinbarung (DO) auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen Ermächtigung erfolgte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Trotzdem ist Paragraph 88, DO, der im übrigen durch seinen Absatz 2, über die vergleichbare Bestimmung des Sparkassenkollektivvertrages (Paragraph 74,) hinausgeht, eine Betriebsvereinbarungs-Bestimmung, die von den Kollektivvertragsparteien nicht wirksam abgeändert werden konnte.

Die in § 8 KV 1995 enthaltene Anordnung, daß von der Beklagten aus Anlaß der geringeren Schemaerhöhung an die aktiven Mitarbeiter geleistete Zahlungen nicht zu einer Erhöhung der Pensionen der Kläger führen, ist daher nicht wirksam.Die in Paragraph 8, KV 1995 enthaltene Anordnung, daß von der Beklagten aus Anlaß der geringeren Schemaerhöhung an die aktiven Mitarbeiter geleistete Zahlungen nicht zu einer Erhöhung der Pensionen der Kläger führen, ist daher nicht wirksam.

Ob die aus Anlaß der geringeren Schemaerhöhung geleisteten Zahlungen der Beklagten zu einer Pensionserhöhung führen, ist demnach nach § 88 DO zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung hat "jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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