Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Paul T*****, infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Wien 1, Schmerlingplatz 11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. März 1998, GZ 45 R 114/98t-84, womit Punkt 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Döbling vom 27.November 1997, GZ 7 P 1261/95z-81, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 22.12.1994 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe (S 2.900 im Monat) für den Zeitraum vom 1.12.1994 bis 30.11.1997 weitergewährt. Am 23.7.1997 wurde der vom Vater zu leistende Unterhalt ab 1.2.1997 auf S 3.600 im Monat erhöht; dieser Beschluß erwuchs am 18.11.1997 in Rechtskraft. Am 16.9.1997 verfügte das Erstgericht die Innehaltung der Vorschüsse ab 1.10.1997, weil sich der Minderjährige ab diesem Zeitpunkt für ein Jahr in Venezuela aufhalten werde.
Mit Beschluß vom 27.11.1997 hob das Erstgericht die zuletzt ausgesprochene Innehaltung der Vorschüsse auf (Punkt 1), erhöhte die Vorschüsse für den Zeitraum vom 1.2.1997 bis 30.9.1997 auf S 3.600 (Punkt 2) und stellte die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 30.9.1997 wegen des Auslandsaufenthaltes des Minderjährigen ein (Punkt 3). Weiters traf es Anordnungen über die Auszahlung und die Pauschalgebühr (Punkte 4 und 5).
Das Rekursgericht bestätigte infolge des Rekurses des Bundes Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Es entspreche zwar der ständigen Rechtsprechung, daß Unterhaltsvorschüsse nur dann rückwirkend erhöht werden dürften, wenn Vorschüsse zum Zeitpunkt dieser Beschlußfassung noch gewährt würden. Am Tag dieser Beschlußfassung (27.11.1997) seien jedoch noch Vorschüsse gewährt worden, deren Erhöhung auf Titelhöhe somit zulässig sei. Die Einstellung der Vorschüsse sei erst - wenn auch rückwirkend - nach der Erhöhung ausgesprochen worden.
Der gegen die Bestätigung des Punktes 2 des Beschlusses des Erstgerichts vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, daß das Erstgericht mit einheitlichem Beschluß die Vorschüsse für einen vergangenen Zeitraum erhöht und im Anschluß daran eingestellt habe. Damit habe es jedenfalls keine laufenden Vorschüsse erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. Das widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht im Falle einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit den auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufes der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783). Wird bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54/UV 23 und 63; EFSlg 75.783). Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist nach der weiteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1996, 122; 1 Ob 2225/96d ua) auch dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über einen Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschüsse für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre. Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn das Pflegschaftsgericht den Unterhaltsvorschuß von Amts wegen erhöht (ÖA 1996, 18; 1 Ob 2225/96d). Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt daher auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluß erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefaßt wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden; damit wird kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen (ÖA 1996, 18; 1 Ob 2225/96d). Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefaßten Einstellungsbeschluß beendet sein (ÖA 1995, 129; ÖA 1996, 18; ÖA 1996, 122; 4 Ob 112/97t).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG hat das Gericht im Falle einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit den auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufes der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783). Wird bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54/UV 23 und 63; EFSlg 75.783). Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist nach der weiteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1996, 122; 1 Ob 2225/96d ua) auch dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über einen Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschüsse für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre. Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn das Pflegschaftsgericht den Unterhaltsvorschuß von Amts wegen erhöht (ÖA 1996, 18; 1 Ob 2225/96d). Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt daher auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluß erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefaßt wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden; damit wird kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen (ÖA 1996, 18; 1 Ob 2225/96d). Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefaßten Einstellungsbeschluß beendet sein (ÖA 1995, 129; ÖA 1996, 18; ÖA 1996, 122; 4 Ob 112/97t).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß zwar die Erhöhung des Unterhalts und der Vorschüsse vor Ablauf der laufenden Vorschußperiode beschlossen, im Beschluß über die Erhöhung der Vorschüsse aber auch die Einstellung derselben mit Ablauf des Erhöhungszeitraums verfügt wurde. Die davor - aus demselben Grund wie die Einstellung - ausgesprochene Innehaltung der Vorschußzahlung hat auf die Entscheidung keinen Einfluß, weil sie der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nicht gleichzuhalten ist, sondern nur von der Möglichkeit ausgeht, daß unter gewissen Voraussetzungen Unterhaltsvorschüsse nicht mehr zustehen würden und eine Einstellung erfolgen müßte (4 Ob 112/97t; 6 Ob 45/98f). Unterhalts- und Vorschußerhöhung fielen demnach in eine laufende Vorschußperiode. Daß im selben Beschluß, mit dem der (laufende) Unterhaltsvorschuß erhöht wurde, die Vorschußgewährung (rückwirkend) eingestellt wurde, ändert daran nichts, weil die Beendigung der Vorschußperiode damit nicht vor der Beschlußfassung über die Erhöhung der Vorschüsse wirksam geworden ist. Für einen Zeitpunkt nach der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wurden dieselben aber auch nicht erhöht. Auf diese Schlußfolgerung kann auch der Umstand keinen Einfluß haben, daß die Vorinstanzen praktisch nur eine Anpassung der Unterhaltsvorschüsse für die Vergangenheit vorgenommen haben, setzt doch deren rückwirkende Erhöhung lediglich voraus, daß im Zeitpunkt der Antragstellung bzw jenem der Beschlußfassung Vorschüsse noch gewährt werden (6 Ob 45/98f mwN). Diese Voraussetzung ist jedoch gegeben.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E50511 02A01348European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00134.98I.0520.000Dokumentnummer
JJT_19980520_OGH0002_0020OB00134_98I0000_000