TE OGH 1998/5/20 9Ob74/98t

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj.Philipp B*, geboren am 14.April 1990, vertreten durch die Eltern Karl und Hannelore B*, vertreten durch Dr.Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, der Nebenintervenientin auf seiten der klagenden Partei T*gesmbH, * vertreten durch Dr.Manfred Meyndt ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Harald P*, Versicherungsangestellter, * vertreten durch Dr.Gernot Amoser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1997, GZ 2 R 268/97x-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Während im seinerzeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 268 ZPO von der Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Erkenntnisse gesprochen wurde, welcher Begriff nach der Rechtsprechung auch Strafverfügungen erfaßte (SZ 25/14), ist durch die Aufhebung dieser Bestimmung die darin gleichgestellte Bedeutung von Urteil und Strafverfügung in der Zivilprozeßordnung und daher auch die Grundlage für die die Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen bejahende Rechtsprechung weggefallen.Während im seinerzeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Paragraph 268, ZPO von der Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Erkenntnisse gesprochen wurde, welcher Begriff nach der Rechtsprechung auch Strafverfügungen erfaßte (SZ 25/14), ist durch die Aufhebung dieser Bestimmung die darin gleichgestellte Bedeutung von Urteil und Strafverfügung in der Zivilprozeßordnung und daher auch die Grundlage für die die Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen bejahende Rechtsprechung weggefallen.

Die Entscheidung 2 Ob 72/97w = JBl 1997, 598, welche die Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen verneint, widerspricht daher nicht dem Gesetz und steht auch nicht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 im Widerspruch, weil dort nur die Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen unter bestimmten Umständen bejaht wurde, noch geht sie von dieser Entscheidung ab. Demgemäß bildet die bereits, wenn auch nur in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelöste Rechtsfrage nicht neuerlich eine solche des § 502 Abs 1 ZPO (8 ObA 401/97x).Die Entscheidung 2 Ob 72/97w = JBl 1997, 598, welche die Bindung an rechtskräftige Strafverfügungen verneint, widerspricht daher nicht dem Gesetz und steht auch nicht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 im Widerspruch, weil dort nur die Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen unter bestimmten Umständen bejaht wurde, noch geht sie von dieser Entscheidung ab. Demgemäß bildet die bereits, wenn auch nur in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelöste Rechtsfrage nicht neuerlich eine solche des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (8 ObA 401/97x).

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Gefährlichkeit des Spieles mit einer intakten Frisbeescheibe, weil die Verletzung des Klägers durch die Verwendung einer durch Bruch scharfkantige Ränder aufweisenden Scheibe erfolgte. Feststellungen über das Aussehen einer unbeschädigten Scheibe sind daher nicht relevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Beklagte nach Kenntniserlangung der Scharfkantigkeit der Scheibe alles Zumutbare unternommen hat, um das dadurch gefährlich gewordene Spiel zu beenden. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaft der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise unter den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann (6 Ob 851/822 Ob 2027/96v).

Soweit das Berufungsgericht aufgrund der Vergeblichkeit der nach Kenntnis der Scharfkantigkeit vorgenommenen Versuche des Beklagten das Spiel durch mehrfache Aufforderung, ihm die Frisbeescheibe zu geben und durch Nachgehen nach der Scheibe zu beenden, mangels wirksamer Zwangsmittel und mangels Bereitschaft der überwiegend fremden Kinder zu gehorchen, ein unzureichendes Bemühen und ein schuldhaftes Unterlassen zumutbarer Vorkehrungen und damit eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht verneinte, so liegt unter diesen Umständen des Einzelfalles keine krasse Verkennung der Rechtslage vor. Eine Strafandrohung mit Züchtigung, wie dies dem Revisionswerber vorschwebt, um den Spielabbruch zu beschleunigen, stand dem Kläger weder gegen das eigene noch gegen fremde Kinder zu.

Textnummer

E50474

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:E50474

Im RIS seit

19.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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