TE OGH 1998/5/26 6Nd503/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Prückner als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Oberwart zu 10 A 17/98d geführten Verlassenschaftssache nach dem am 14.Februar 1998 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Anton G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des bisher zuständigen Bezirksgerichtes Oberwart wird das Bezirksgericht Murau als zuständiges Verlassenschaftsgericht bestimmt.

Text

Begründung:

Anton G*****, verstarb am 14.Februar 1998 in S*****. Die Abhandlungssache wird bisher von dem nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht Oberwart geführt. Die Witwe und das gemeinsame Kind, aber auch die beiden Kinder aus erster Ehe haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Murau. Dort befindet sich auch das bisher bekannte Vermögen des Erblassers (Todfallsaufnahme vom 18.3.1998, ON 15). Ein Testament wurde nicht aufgefunden. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Witwe und die drei Kinder zu Erben berufen. Bisher gab nur der Sohn Marko G***** eine (bedingte) Erbserklärung ab. Er beantragte am 18.3.1998 die Delegierung der Abhandlung an das Bezirksgericht Murau (ON 16).Anton G*****, verstarb am 14.Februar 1998 in S*****. Die Abhandlungssache wird bisher von dem nach Paragraph 105, JN zuständigen Bezirksgericht Oberwart geführt. Die Witwe und das gemeinsame Kind, aber auch die beiden Kinder aus erster Ehe haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Murau. Dort befindet sich auch das bisher bekannte Vermögen des Erblassers (Todfallsaufnahme vom 18.3.1998, ON 15). Ein Testament wurde nicht aufgefunden. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Witwe und die drei Kinder zu Erben berufen. Bisher gab nur der Sohn Marko G***** eine (bedingte) Erbserklärung ab. Er beantragte am 18.3.1998 die Delegierung der Abhandlung an das Bezirksgericht Murau (ON 16).

Das Bezirksgericht Oberwart legt die Akten mit dem Ersuchen vor, die Abhandlung an das Bezirksgericht Murau zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung liegen vor. Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 31 JN). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben - davor besteht noch keine Parteistellung (EFSlg 79.070) - und das bisher zuständige Gericht. Delegationsgründe können in der Verfahrensverkürzung, Verbilligung des Verfahrens oder in der Erleichterung des Gerichtszuganges liegen (Mayr aaO Rz 4; EFSlg 75.926). Die Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Erben wohnen und wo sich das Vermögen des Erblassers befindet, ist zweckmäßig (EFSlg 75.932).Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung liegen vor. Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 31, JN). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben - davor besteht noch keine Parteistellung (EFSlg 79.070) - und das bisher zuständige Gericht. Delegationsgründe können in der Verfahrensverkürzung, Verbilligung des Verfahrens oder in der Erleichterung des Gerichtszuganges liegen (Mayr aaO Rz 4; EFSlg 75.926). Die Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Erben wohnen und wo sich das Vermögen des Erblassers befindet, ist zweckmäßig (EFSlg 75.932).

Anmerkung

E50257 06J05038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060ND00503.98.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0060ND00503_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten