TE OGH 1998/5/26 5Ob133/98i

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** , vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

  1. 1.)eins
    Dr.Dorothea F*****, 2.) Herta K*****, 3.) Mag.Liselotte F*****,
  2. 4.)4
    Dr.Günter H*****, alle vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (Streitwert S 650.000,-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 17 R 267/97b-52, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.Juli 1997, GZ 2 Cg 26/97a-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung in der Hauptsache wie folgt zu lauten hat:

"Die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** wird durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG aufgehoben.""Die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** wird durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG aufgehoben."

Die Verfahrenskosten aller Instanzen werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind (schlichte) Eigentümer der im Spruch dieses Urteiles genannten Liegenschaft.

Die Klägerin begehrte zunächst (ON 1) die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung.

Die Beklagten wendeten dagegen (ON 5) Unzeit und Geltendmachung des Teilungsanspruches zum Nachteil der übrigen ein und beantragten demgemäß die Abweisung der Klage; in eventu begehrten sie die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG.Die Beklagten wendeten dagegen (ON 5) Unzeit und Geltendmachung des Teilungsanspruches zum Nachteil der übrigen ein und beantragten demgemäß die Abweisung der Klage; in eventu begehrten sie die Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG.

Im Laufe des Verfahrens (ON 6) stellte die Klägerin unter Aufrechterhaltung des in ON 1 gestellten Hauptbegehrens ein Eventualbegehren des Inhaltes, es möge zugunsten der Streitteile bezüglich der im Haus befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten einschließlich der Dachbodenfläche Wohnungseigentum in jenen Werten begründet werden, die den jeweiligen Liegenschaftsanteilen der Parteien entsprechen; sollten sich derartige Werte bei Wohnungseigentumsbegründung im Verhältnis der jeweiligen Liegenschaftsanteile der Parteien nicht genau bilden lassen, so möge ein Geldausgleich der beklagten Parteien an die klagende Partei entsprechend den Wertdifferenzen erfolgen.

Die Beklagten bestritten auch dieses Begehren (ON 8 und 9).

Schließlich (ON 43) modifizierte die Klägerin ihr in ON 6 gestelltes Eventualbegehren dahin, daß der Geldausgleich erforderlichenfalls auch "umgekehrt" - also durch die Klägerin an die Beklagten - erfolgen solle und stellte das weitere Eventualbegehren auf "Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch die Begründung von Wohnungseigentum, wobei von der Klägerin "gleichwertig begehrt" werde, ob die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung oder durch Begründung von Wohnungseigentum erfolge.

Die Beklagten brachten hiezu vor, die bisher gestellten Begehren seien schon wegen Einbeziehung der Dachbodenfläche unzulässig. Zulässig sei dagegen das nunmehr gestellte Eventualbegehren, welches ausschließlich auf Schaffung von Wohnungseigentum durch Richterspruch laute. Dieses werde daher anerkannt, und zwar mit der Maßgabe, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Beklagten bei erster Gelegenheit ein Anerkenntnis abgegeben und zur Klagsführung keinen Anlaß gegeben hätten.

Über Vorhalt der Klägerin, daß von den Beklagten weiterhin der Einwand der Unzeit erhoben werde, brachten die Beklagten vor, daß durch die Anerkennung des Eventualbegehrens, welches sich ausschließlich auf die Schaffung von Wohnungseigentum beziehe, die sonstigen Einwendungen nicht mehr aufrechterhalten würden.

Unter Bezugnahme auf diese Erklärung der Beklagten beantragte die Klägerin Anerkenntnisurteil im Sinne der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und der Begründung von Wohnungseigentum.

Die Beklagten erwiderten darauf, daß wegen des noch aufrechten Hauptbegehrens ein Anerkenntnisurteil im Sinne des heute gestellte Eventualbegehrens ausgeschlossen sei.

Das Erstgericht hat

1.) das auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung gerichtete (Haupt)Begehren abgewiesen,

2.) ausgesprochen, daß an der genannten Liegenschaft Wohnungseigentum zugunsten der Streitteile bezüglich der im Haus befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten einschließlich der Dachbodenfläche in jenen Werten begründet werde, die den jeweiligen Liegenschaftsanteilen der Parteien entsprechen und

3.) die Beklagten zum Kostenersatz an die Klägerin verurteilt.

Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten verworfen, in der Sache das erstgerichtliche Urteil bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Die Beklagten würden zu Unrecht eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles darin sehen, daß dieses einem Begehren stattgegeben habe, das nicht mehr Gegenstand des Prozeßrechtsverhältnisses der Streitteile gewesen sei. Durch die Fällung eines Urteiles in der Sache im Sinne des Anerkenntnisses der Beklagten ohne die Überschrift "Anerkenntnisurteil" seien die Beklagten keinesfalls beschwert, sodaß eine Nichtigkeit nicht vorliege.

In der Sache selbst habe das Erstgericht die von der Rechtsprechung entwickelten, bei der Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch zu beachtenden Grundsätze seiner Entscheidung zugrundegelegt. Der im Urteil enthaltene Zusatz "einschließlich der Dachbodenfläche ......." sei schon durch den Wortlaut des § 1 WEG gedeckt.In der Sache selbst habe das Erstgericht die von der Rechtsprechung entwickelten, bei der Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch zu beachtenden Grundsätze seiner Entscheidung zugrundegelegt. Der im Urteil enthaltene Zusatz "einschließlich der Dachbodenfläche ......." sei schon durch den Wortlaut des Paragraph eins, WEG gedeckt.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Formulierung des Spruches bei Einräumung von Wohnungseigentum durch Richterspruch, wie etwa die Einbeziehung von Zubehör - zB Dachbodenflächen - keine gesicherte Rechtsprechung existiere.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Klägerin begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

a) Zur Zulässigkeit:

Zutreffend wird in der Revision geltend gemacht, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Streitgegenstandes nicht das tatsächliche, am Schluß der Verhandlung erster Instanz relevante Vorbringen zugrundelegte, sondern ein anderes, das überdies vom Anerkenntnis nicht umfaßt war. Tatsächlich geht nämlich das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin bei Stellung ihres Antrages auf Anerkenntnisurteil das Hauptbegehren aufrechterhalten habe (AS 229 = S 5 der Ausfertigung des berufungsgerichtlichen Urteiles). Da dies - wie noch gezeigt werden wird - mit der Aktenlage nicht übereinstimmt, liegt schon in dieser Vorgangsweise ein erheblicher, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigender Fehler (vgl JBl 1996, 251 betreffend die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage durch das Berufungsgericht auf nach den Prozeßgesetzen nicht maßgebender Sachverhaltsgrundlage).Zutreffend wird in der Revision geltend gemacht, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Streitgegenstandes nicht das tatsächliche, am Schluß der Verhandlung erster Instanz relevante Vorbringen zugrundelegte, sondern ein anderes, das überdies vom Anerkenntnis nicht umfaßt war. Tatsächlich geht nämlich das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin bei Stellung ihres Antrages auf Anerkenntnisurteil das Hauptbegehren aufrechterhalten habe (AS 229 = S 5 der Ausfertigung des berufungsgerichtlichen Urteiles). Da dies - wie noch gezeigt werden wird - mit der Aktenlage nicht übereinstimmt, liegt schon in dieser Vorgangsweise ein erheblicher, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigender Fehler vergleiche JBl 1996, 251 betreffend die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage durch das Berufungsgericht auf nach den Prozeßgesetzen nicht maßgebender Sachverhaltsgrundlage).

b) Zur Sachentscheidung:

Geht man von den eingangs in chronologischer Reihenfolge wiedergegebenen Vorbringen der Parteien unter Berücksichtigung eines logischen Zusammenhanges aus, so bedeutet die Erklärung, das (ursprüngliche) Hauptbegehren und das zuletzt gestellte Eventualbegehren (gerichtet auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum) als gleichwertig zu betrachten (AS 155, ON 43), in Wahrheit die Stellung eines Alternativbegehrens, also zweier von der Klägerin als gleichwertig angesehener Hauptbegehren, von denen sie keinem den Vorzug gibt. Durch den dann nach Anerkennung des "letzten Eventualbegehrens" (= Alternativbegehrens) durch die Beklagten gestellten Antrag auf "Anerkenntnisurteil" wurde eine Verfahrenslage geschaffen, wonach beide Parteien eine Prozeßbeendigung nur noch im Sinne dieses Begehrens wünschen. Daraus folgt das Fallenlassen aller anderen, bis dahin gegenläufigen Prozeßstandpunkte. Es durfte daher nur noch ein Urteil im Sinne dieses übriggebliebenen übereinstimmenden Vorspringens der Parteien erfolgen.

Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidung in der Hauptsache in diesem Sinn abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO. Aus dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen beider Parteien folgt, daß jede der Parteien nur zum Teil obsiegte und daß - entgegen dem von den Beklagten vertretenen Standpunkt - keine Rede davon sein kann, daß sie zur Klage keinen Anlaß gegeben, vielmehr sofort anerkannt hätten, als ein zulässiges Begehren gestellt wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 ZPO. Aus dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen beider Parteien folgt, daß jede der Parteien nur zum Teil obsiegte und daß - entgegen dem von den Beklagten vertretenen Standpunkt - keine Rede davon sein kann, daß sie zur Klage keinen Anlaß gegeben, vielmehr sofort anerkannt hätten, als ein zulässiges Begehren gestellt wurde.

Anmerkung

E50400 05A01338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00133.98I.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0050OB00133_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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