TE OGH 1998/5/26 5Ob146/98a

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr.Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Ing.Siegfried B***** und 2.) Hannelore B*****, beide Angestellte, *****, beide vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit/Glan, wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2.April 1998, GZ 4 R 7/98a-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbstverständlich wäre die Teilungsklage auch dann, wenn an der Liegenschaft schon teilweise Wohnungseigentum begründet ist (hier: an einer Wohnung) und wenn man überhaupt im Gegensatz zu § 21 Abs 2 WEG wegen der Neufassung des § 2 Abs 2 WEG durch das 3.WÄG eine Teilungsklage für zulässig ansähe, gegen alle Miteigentümer, die nicht als Kläger auftreten, zu richten. Es kann nämlich auch in die Rechte des schon vorhandenen Wohnungseigentümers eingegriffen werden (z.B. bez allgemeiner Teile; Dachbodenausbau etc.)Selbstverständlich wäre die Teilungsklage auch dann, wenn an der Liegenschaft schon teilweise Wohnungseigentum begründet ist (hier: an einer Wohnung) und wenn man überhaupt im Gegensatz zu Paragraph 21, Absatz 2, WEG wegen der Neufassung des Paragraph 2, Absatz 2, WEG durch das 3.WÄG eine Teilungsklage für zulässig ansähe, gegen alle Miteigentümer, die nicht als Kläger auftreten, zu richten. Es kann nämlich auch in die Rechte des schon vorhandenen Wohnungseigentümers eingegriffen werden (z.B. bez allgemeiner Teile; Dachbodenausbau etc.)

Anmerkung

E50406 05A01468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00146.98A.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0050OB00146_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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