TE OGH 1998/5/26 5Ob26/98d

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in den verbundenen Mietrechtssachen der Antragsteller 1. DDr.Hans H*****, Pensionist, ***** (24 Msch 5/96s) und 2. Dr.Elfriede H*****, Ärztin, ***** (24 Msch 6/96p), beide vertreten durch Dr.Lutz Hötzl und Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner P*****, vertreten durch Mag.Norbert Wasl, Direktionsassistent der Verwaltungsdirektion, ebendort, wegen § 37 Abs 1 Z 13 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.September 1997, GZ 41 R 103/97v-9, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in den verbundenen Mietrechtssachen der Antragsteller 1. DDr.Hans H*****, Pensionist, ***** (24 Msch 5/96s) und 2. Dr.Elfriede H*****, Ärztin, ***** (24 Msch 6/96p), beide vertreten durch Dr.Lutz Hötzl und Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner P*****, vertreten durch Mag.Norbert Wasl, Direktionsassistent der Verwaltungsdirektion, ebendort, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.September 1997, GZ 41 R 103/97v-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Maßgebend für die Beurteilung der Ausstattungskategorie ist selbst bei Novation (hier: "Dienstwohnung" wird eine "gewöhnliche Mietwohnung") der Zustand im Zeitpunkt der Novation. Daher erfolgte die Antragsabweisung aus den vom Erstgericht angeführten Gründen zu Recht (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 15a MRG Rz 5 mwN). Es kommt aber nicht darauf an, ob es sich bei den Wohnungen der Antragsteller nach dem Jahre 1976 noch um Dienstwohnungen handelt.Maßgebend für die Beurteilung der Ausstattungskategorie ist selbst bei Novation (hier: "Dienstwohnung" wird eine "gewöhnliche Mietwohnung") der Zustand im Zeitpunkt der Novation. Daher erfolgte die Antragsabweisung aus den vom Erstgericht angeführten Gründen zu Recht (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 15 a, MRG Rz 5 mwN). Es kommt aber nicht darauf an, ob es sich bei den Wohnungen der Antragsteller nach dem Jahre 1976 noch um Dienstwohnungen handelt.

Anmerkung

E50307 05A00268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00026.98D.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0050OB00026_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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