Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Gerlinde P*****, vertreten durch Dr.Erwin Höller, Rechtsanwalt in Linz, wegen 500.000,-- S, infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1998, GZ 1 R 272/97v-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2.September 1997, GZ 34 Cg 256/96x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat einer Gesellschaft mbH einen Kredit über 2,250.000 S eingeräumt. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter lebte damals mit der Beklagten in Lebensgemeinschaft. Diese übernahm die Haftung als Bürgin und Zahlerin nach § 1357 ABGB im Ausmaß von 1,250.000 S und räumte der Klägerin weiters auf einer Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht ein.Die Klägerin hat einer Gesellschaft mbH einen Kredit über 2,250.000 S eingeräumt. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter lebte damals mit der Beklagten in Lebensgemeinschaft. Diese übernahm die Haftung als Bürgin und Zahlerin nach Paragraph 1357, ABGB im Ausmaß von 1,250.000 S und räumte der Klägerin weiters auf einer Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht ein.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bürgin einen Teilbetrag der noch aushaftenden Kreditschuld. Der Hauptschuldner habe trotz Mahnung keine Zahlung geleistet. Die Beklagte sei anläßlich der Unterfertigung des Bürgschaftsanbots mehrmals auf die Risken der Bürgschaftsübernahme hingewiesen worden. Offensichtlich wegen ihres Verhältnisses zum Geschäftsführer der Kreditschuldnerin habe die Beklagte die Bürgschaft übernehmen wollen, um das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu bringen. Die Beklagte sei auch über das Konto des Unternehmens verfügungsberechtigt und über den Kontostand informiert gewesen. Sie habe auch die Sachhaftung übernommen. Sie habe vor dem gegenständlichen Bürgenbeitritt bei einer anderen Bank Bürgschaftsverpflichtungen für die Gesellschaft und für deren Geschäftsführer übernommen.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im wesentlichen ein, daß die Hauptschuldnerin Zahlungen geleistet habe und daß ein Betrag von 500.000 S nicht mehr aushaften könne. Der Bürgschaftsvertrag sei sittenwidrig. Zur Übernahme der Bürgschaft sei es nur deshalb gekommen, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH ihr die Ehe versprochen habe. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Bürgschaft habe die Beklagte als Krankenpflegeschülerin lediglich über ein monatliches Einkommen von 4.000 S verfügt. Sie sei zwar Eigentümerin einer Liegenschaft gewesen, diese sei aber mit einem Veräußerungsverbot zugunsten der auf der Liegenschaft lebenden Eltern der Beklagten belastet. Bei den Vertragsgesprächen sei die Beklagte davon ausgegangen, daß sie keine persönliche Haftung für die Darlehen der Gesellschaft übernehme und daß sie nur ihre Liegenschaft zur Verfügung stelle. Über das Wesen einer persönlichen Haftung sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie sei in solchen Belangen gänzlich unerfahren und bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages überfordert gewesen. Die Beklagte hätte über die Kreditsumme in keiner Weise mitverfügen können und kein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme gehabt. Die Klägerin habe der Beklagten einen Schaden dadurch zugefügt, daß sie einen Mitbürgen aus der Haftung entlassen habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die 1958 geborene Beklagte habe im Anschluß an den Besuch der Volksschule und der Hauptschule die Berufsschule absolviert und den Beruf einer Schneiderin erlernt. Sie sei teilweise berufstätig gewesen. Nach ihrer Scheidung habe sie eine Krankenpflegeausbildung begonnen. Derzeit arbeite sie als Krankenschwester. 1994 habe sie mit dem damaligen Geschäftsführer der den Kredit aufnehmenden Gesellschaft mbH in Lebensgemeinschaft gelebt. Dieser habe sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und deren Mitgesellschafteranteile kaufen wollen. Er habe zu diesem Zweck ein Darlehen aufgenommen, für den die Beklagte eine Bürgschaft übernommen und eine Sachhaftung bestellt habe. Der Lebensgefährte der Beklagten sei Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin geworden. Deren finanzielle Lage sei im Frühjahr 1994 zwar nicht aussichtslos, aber äußerst angespannt gewesen. Es seien mehrfach Exekutionen anhängig gewesen. Eine gänzliche Sperre der Konten der Gesellschaft bei der Klägerin sei im Raum gestanden. Der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin sei daher an seine damalige Lebensgefährtin mit dem Wunsch herangetreten, daß sie für Firmenverbindlichkeiten eine Bürgschaft übernehme. Der Beklagten sei erklärt worden, daß eine Bürgschaft allein aufgrund des geringen Einkommens nicht reichen würde. Die Beklagte habe die Verpfändung ihrer Liegenschaft angeboten und darauf hingewiesen, daß auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern eingetragen sei. Die Klägerin habe sich mit einer Verpfändung dennoch einverstanden erklärt. Der Wert der Liegenschaft sei von Vertretern der Klägerin auf 2 Mio S geschätzt worden. Am 27.5.1994 habe die Beklagte ein Bürgschaftsanbot für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterfertigt. Sie habe weiters eine Pfandurkunde über die Einräumung eines Höchstbetragspfandrechtes von 1,430.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft mbH unterfertigt. Am 5.7.1994 habe die Beklagte zur Sicherstellung des Gesamtkredites der Gesellschaft, zur weiteren Sicherstellung der aus einer Krediterhöhung oder aus eingeräumten Krediten entstandenen oder in Hinkunft entstehenden Forderungen die Haftungserklärung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB unterfertigt. Das Bürgschaftsanbot der Beklagten sei von der Klägerin angenommen worden. Die Beklagte habe die Haftungen trotz ihres geringen Einkommens eingehen wollen, weil sie auf ein Fortbestehen der Lebensgemeinschaft mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft mbH und eine bevorstehende Heirat gehofft habe. Ihr sei bewußt gewesen, daß sie ihre Haftung aufgrund ihres Einkommens nicht erfüllen werde können. Es sei ihr bewußt gewesen, daß im Haftungsfall auf das Liegenschaftseigentum zurückgegriffen werde. Spätestens Ende Mai 1994 sei die Beklagte in Kenntnis der finanziellen Lage der Hauptschuldnerin gewesen. Sie sei auf deren Kreditkonto zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen und habe für das Unternehmen Bankgeschäfte abgewickelt. Der Beklagten sei der Unterschied zwischen einer persönlichen Haftung und einer Pfandbestellung bekannt gewesen. Über das Vermögen der Hauptschuldnerin sei der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin habe eine Forderung von 5,659.675 S angemeldet. Diese Forderung sei vom Masseverwalter nicht bestritten worden.Die 1958 geborene Beklagte habe im Anschluß an den Besuch der Volksschule und der Hauptschule die Berufsschule absolviert und den Beruf einer Schneiderin erlernt. Sie sei teilweise berufstätig gewesen. Nach ihrer Scheidung habe sie eine Krankenpflegeausbildung begonnen. Derzeit arbeite sie als Krankenschwester. 1994 habe sie mit dem damaligen Geschäftsführer der den Kredit aufnehmenden Gesellschaft mbH in Lebensgemeinschaft gelebt. Dieser habe sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und deren Mitgesellschafteranteile kaufen wollen. Er habe zu diesem Zweck ein Darlehen aufgenommen, für den die Beklagte eine Bürgschaft übernommen und eine Sachhaftung bestellt habe. Der Lebensgefährte der Beklagten sei Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin geworden. Deren finanzielle Lage sei im Frühjahr 1994 zwar nicht aussichtslos, aber äußerst angespannt gewesen. Es seien mehrfach Exekutionen anhängig gewesen. Eine gänzliche Sperre der Konten der Gesellschaft bei der Klägerin sei im Raum gestanden. Der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin sei daher an seine damalige Lebensgefährtin mit dem Wunsch herangetreten, daß sie für Firmenverbindlichkeiten eine Bürgschaft übernehme. Der Beklagten sei erklärt worden, daß eine Bürgschaft allein aufgrund des geringen Einkommens nicht reichen würde. Die Beklagte habe die Verpfändung ihrer Liegenschaft angeboten und darauf hingewiesen, daß auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern eingetragen sei. Die Klägerin habe sich mit einer Verpfändung dennoch einverstanden erklärt. Der Wert der Liegenschaft sei von Vertretern der Klägerin auf 2 Mio S geschätzt worden. Am 27.5.1994 habe die Beklagte ein Bürgschaftsanbot für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unterfertigt. Sie habe weiters eine Pfandurkunde über die Einräumung eines Höchstbetragspfandrechtes von 1,430.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft mbH unterfertigt. Am 5.7.1994 habe die Beklagte zur Sicherstellung des Gesamtkredites der Gesellschaft, zur weiteren Sicherstellung der aus einer Krediterhöhung oder aus eingeräumten Krediten entstandenen oder in Hinkunft entstehenden Forderungen die Haftungserklärung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB unterfertigt. Das Bürgschaftsanbot der Beklagten sei von der Klägerin angenommen worden. Die Beklagte habe die Haftungen trotz ihres geringen Einkommens eingehen wollen, weil sie auf ein Fortbestehen der Lebensgemeinschaft mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft mbH und eine bevorstehende Heirat gehofft habe. Ihr sei bewußt gewesen, daß sie ihre Haftung aufgrund ihres Einkommens nicht erfüllen werde können. Es sei ihr bewußt gewesen, daß im Haftungsfall auf das Liegenschaftseigentum zurückgegriffen werde. Spätestens Ende Mai 1994 sei die Beklagte in Kenntnis der finanziellen Lage der Hauptschuldnerin gewesen. Sie sei auf deren Kreditkonto zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen und habe für das Unternehmen Bankgeschäfte abgewickelt. Der Beklagten sei der Unterschied zwischen einer persönlichen Haftung und einer Pfandbestellung bekannt gewesen. Über das Vermögen der Hauptschuldnerin sei der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin habe eine Forderung von 5,659.675 S angemeldet. Diese Forderung sei vom Masseverwalter nicht bestritten worden.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte infolge ihrer Bürgschaftserklärung im Sinne des § 1357 ABGB für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin mit einer Höchstsumme von 1,250.000 S hafte. Der Einwand, ein Mitbürge sei ohne Grund aus der Haftung entlassen worden, könne die Ansprüche der Klägerin nicht schmälern. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank sei nicht gegeben, weil die Beklagte die finanzielle Lage der Hauptschuldnerin gekannt habe. Eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages sei im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 544/95 zu verneinen. Eine Sittenwidrigkeit komme nur dann in Betracht, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehe und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt habe. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten sei auch anhand ihres Liegenvermögens zu beurteilen. Dieses sei mit 2 Mio S bewertet worden. Schon deshalb liege eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nicht vor.Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte infolge ihrer Bürgschaftserklärung im Sinne des Paragraph 1357, ABGB für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin mit einer Höchstsumme von 1,250.000 S hafte. Der Einwand, ein Mitbürge sei ohne Grund aus der Haftung entlassen worden, könne die Ansprüche der Klägerin nicht schmälern. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank sei nicht gegeben, weil die Beklagte die finanzielle Lage der Hauptschuldnerin gekannt habe. Eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages sei im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 544/95 zu verneinen. Eine Sittenwidrigkeit komme nur dann in Betracht, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehe und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt habe. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten sei auch anhand ihres Liegenvermögens zu beurteilen. Dieses sei mit 2 Mio S bewertet worden. Schon deshalb liege eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Die Entlassung eines Mitbürgen durch den Gläubiger wirke nur relativ und hindere den Regreß der übrigen Mitbürgen nicht. Zur geltend gemachten Sittenwidrigkeit führte das Berufungsgericht aus, daß der Einwand ein Angehörigenverhältnis zwischen Schuldner und Bürgen zur Voraussetzung habe. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft werde als ausreichend angesehen. Die Rechtsprechung stelle erkennbar auf das Naheverhältnis von natürlichen Personen ab. § 32 Abs 2 KO könne nicht analog herangezogen werden. Gegen den Einwand der Sittenwidrigkeit spreche ferner, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages von der Bürgin zu behaupten und zu beweisen gewesen wären. Zum Mißverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit sei hier nicht nur auf das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages erzielte geringe Einkommen von 4.000 S monatlich abzustellen, sondern auch auf das zu erwartende künftige höhere Einkommen als Krankenschwester. Dazu komme noch das mit 2 Mio S bewertete Liegenschaftsvermögen. Dem stehe das zugunsten der Eltern der Beklagten einverleibte Veräußerungsverbot nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, daß eine zumindest teilweise Einwilligung der Eltern zur Verwertung der Liegenschaft nicht zu erlangen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorliege. Die Entlassung eines Mitbürgen durch den Gläubiger wirke nur relativ und hindere den Regreß der übrigen Mitbürgen nicht. Zur geltend gemachten Sittenwidrigkeit führte das Berufungsgericht aus, daß der Einwand ein Angehörigenverhältnis zwischen Schuldner und Bürgen zur Voraussetzung habe. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft werde als ausreichend angesehen. Die Rechtsprechung stelle erkennbar auf das Naheverhältnis von natürlichen Personen ab. Paragraph 32, Absatz 2, KO könne nicht analog herangezogen werden. Gegen den Einwand der Sittenwidrigkeit spreche ferner, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages von der Bürgin zu behaupten und zu beweisen gewesen wären. Zum Mißverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit sei hier nicht nur auf das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages erzielte geringe Einkommen von 4.000 S monatlich abzustellen, sondern auch auf das zu erwartende künftige höhere Einkommen als Krankenschwester. Dazu komme noch das mit 2 Mio S bewertete Liegenschaftsvermögen. Dem stehe das zugunsten der Eltern der Beklagten einverleibte Veräußerungsverbot nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, daß eine zumindest teilweise Einwilligung der Eltern zur Verwertung der Liegenschaft nicht zu erlangen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Angehörigen erst zwei höchstgerichtliche Entscheidung vorlägen (SZ 68/64; RdW 1997, 659). Durch diese Judikatur sei bisher noch nicht geklärt, ob § 32 Abs 2 KO (sinngemäß) angewendet werden könne.Das Berufungsgericht sprach aus, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Angehörigen erst zwei höchstgerichtliche Entscheidung vorlägen (SZ 68/64; RdW 1997, 659). Durch diese Judikatur sei bisher noch nicht geklärt, ob Paragraph 32, Absatz 2, KO (sinngemäß) angewendet werden könne.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig. Im Anfechtungsrecht nach der KO ist die Angehörigeneigenschaft der Parteien des angefochtenen Rechtsgeschäfts von Bedeutung (familia suspecta). Zu § 32 KO wurde schon ausgesprochen, daß der Ehegatte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer im Konkurs befindlichen Personengesellschaft einem nahen Angehörigen des Gemeinschuldners gleichstehe (SZ 63/27). Ob diese Judikatur auch für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Bürgschaftserklärungen der Lebensgefährtin eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer Gesellschaft mbH für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft herangezogen werden kann, wurde vom Obersten Gerichtshof zwar noch nicht erörtert; diese Frage kann aber dann auf sich beruhen, wenn die in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht vorliegen und die mittellose Bürgin auch als Familienangehörige nicht haftungsfrei wäre. Zu dieser Frage liegt eine ausreichende und einheitliche oberstgerichtliche Judikatur vor, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Über erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wäre dann nicht zu entscheiden.Die Revision ist unzulässig. Im Anfechtungsrecht nach der KO ist die Angehörigeneigenschaft der Parteien des angefochtenen Rechtsgeschäfts von Bedeutung (familia suspecta). Zu Paragraph 32, KO wurde schon ausgesprochen, daß der Ehegatte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer im Konkurs befindlichen Personengesellschaft einem nahen Angehörigen des Gemeinschuldners gleichstehe (SZ 63/27). Ob diese Judikatur auch für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Bürgschaftserklärungen der Lebensgefährtin eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer Gesellschaft mbH für Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft herangezogen werden kann, wurde vom Obersten Gerichtshof zwar noch nicht erörtert; diese Frage kann aber dann auf sich beruhen, wenn die in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht vorliegen und die mittellose Bürgin auch als Familienangehörige nicht haftungsfrei wäre. Zu dieser Frage liegt eine ausreichende und einheitliche oberstgerichtliche Judikatur vor, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Über erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wäre dann nicht zu entscheiden.
Zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsübernahme durch einen mittellosen Familienangehörigen hat der Oberste Gerichtshof erstmals in der Entscheidung SZ 68/64 ausführlich Stellung genommen und ausgeführt:
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten läßt, daß dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus der Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht mitverfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fielen der Gläubigerbank aber nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. Der Angehörige des Kreditnehmers hat alle jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Diese Grundsätze werden vom Obersten Gerichtshof nun in ständiger Rechtsprechung vertreten (8 Ob 2315/96s; 9 Ob 48/97t; 1 Ob 240/97v; 8 Ob 51/98b; 6 Ob 43/98m). Der 2.Senat faßte die Voraussetzungen für die Bejahung der Sittenwidrigkeit dahin zusammen, daß eine inhaltliche Mißbilligung des Bürgschaftsvertrags, eine Mißbilligung der Umstände des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrags wegen verdünnter Entscheidungsfreiheit des Bürgen sowie eine Kenntnis bzw eine fahrlässige Unkenntnis des Kreditgebers von diesen Umständen vorliegen müssen (2 Ob 156/97g = RdW 1997, 659 = JBl 1998, 36).
Das Berufungsgericht ist hier von den angeführten Grundsätzen nicht abgewichen und hat nach den getroffenen Feststellungen zu Recht eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages verneint. Zum Mißverhältnis der Leistungsfreiheit der Bürgin und der Bürgschaftsschuld führt die Revisionswerberin ihr geringes Einkommen und den Umstand ins Treffen, daß die von ihr verpfändete Liegenschaft wegen des Veräußerungsverbotes zugunsten der Eltern unverwertbar sei. Aus dem Veräußerungsverbot allein kann jedoch auf eine mangelnde Verwertbarkeit noch nicht geschlossen werden. Selbst ein derzeitiges Verwertungshindernis steht nicht fest, weil - worauf das Berufungsgericht richtig hingewiesen hat - die Verbotsberechtigten einer Verwertung ja zustimmen könnten. Davon abgesehen wurde schon in SZ 68/64 darauf hingewiesen, daß ein bestehendes vorrangiges Fruchtgenußrecht nur zu Lebzeiten der Berechtigten eine Verwertung hindert. Ob mit dem Veräußerungsverbot für die nahe Zukunft ein Verwertungshindernis besteht, hängt von näheren Umständen ab, für die die beklagte Bürgin behauptungs- und beweispflichtig ist. Diese Frage hängt nicht zuletzt auch vom Alter der Verbotsberechtigten ab. Eine von vorneherein für die klagende Bank erkennbare Leistungsunfähigkeit der Bürgin wurde nicht nachgewiesen.
Die Bürgin hat aber auch das fehlende Eigeninteresse an der Kreditaufnahme nicht nachgewiesen. Das für die Übernahme der Bürgschaft maßgebliche familiäre Motiv begründete zwar noch kein ausreichendes Eigeninteresse. Dieses Motiv ist hier aber mit dem weiteren Interesse verknüpft, daß mit der Kreditaufnahme der Weiterbestand des Unternehmens gesichert werden sollte, also die Lebensgrundlage beider Lebensgefährten. Wenn man die Lebensgemeinschaft schon bei der Beurteilung der Angehörigeneigenschaft der Ehe gleichstellt, so muß dies auch für die Beurteilung der Interessenlagen gelten. Die Erhaltung der beruflichen Existenzgrundlage des Lebensgefährten diente auch den Eigeninteressen der Bürgin.
Zuletzt releviert die Revisionswerberin noch ihre wirtschaftliche Unerfahrenheit, macht also den Überrumpelungseffekt geltend. Dem sind die Feststellungen des Erstgerichtes entgegenzuhalten, daß die Beklagte bei der Bürgschaftsübernahme in Kenntnis der schlechten finanziellen Situation der Hauptschuldnerin war (S 8 in ON 13). Bei der 36jährigen angehenden Krankenschwester durfte die Bank eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (§ 1297 ABGB) voraussetzen. Dazu kommt noch der festgestellte Umstand, daß die Beklagte vor der nun bekämpften Bürgschaftsübernahme für ihren Lebensgefährten bereits einmal gebürgt und eine Sachhaftung übernommen hatte (S 4 in ON 13), was dem Einwand der Geschäftsunerfahrenheit den Boden entzieht (8 Ob 2315/96s).Zuletzt releviert die Revisionswerberin noch ihre wirtschaftliche Unerfahrenheit, macht also den Überrumpelungseffekt geltend. Dem sind die Feststellungen des Erstgerichtes entgegenzuhalten, daß die Beklagte bei der Bürgschaftsübernahme in Kenntnis der schlechten finanziellen Situation der Hauptschuldnerin war (S 8 in ON 13). Bei der 36jährigen angehenden Krankenschwester durfte die Bank eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (Paragraph 1297, ABGB) voraussetzen. Dazu kommt noch der festgestellte Umstand, daß die Beklagte vor der nun bekämpften Bürgschaftsübernahme für ihren Lebensgefährten bereits einmal gebürgt und eine Sachhaftung übernommen hatte (S 4 in ON 13), was dem Einwand der Geschäftsunerfahrenheit den Boden entzieht (8 Ob 2315/96s).
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Bürgschaftsfällen mittelloser Angehöriger eine Sittenwidrigkeit verneint. Auf die zur Zulässigkeit der Revision relevierte Frage der Angehörigeneigenschaft kommt es daher nicht an. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die Revision zurückzuweisen.
Für die Revisionsbeantwortung sind keine Kosten zuzusprechen, weil die Klägerin auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat.
Anmerkung
E50527 06A01178European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00117.98V.0527.000Dokumentnummer
JJT_19980527_OGH0002_0060OB00117_98V0000_000