Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Tittel, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Philipp H*****, wider die verpflichtete Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 127.800 S sA infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgerichts vom 5.Dezember 1997, GZ 21 R 414/97y-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Schwechat vom 9.Juli 1997, GZ 1 E 3998/97a-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte aufgrund eines rechtswirksamen und vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs, dem keine Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen im Falle nicht fristgerechter Zahlung zu entnehmen ist, die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten zur Hereinbringung einer ungetilgten Unterhaltsforderung der betreibenden Partei von insgesamt 127.800 S samt gestaffelten Verzugszinsen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Exekution bloß zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von insgesamt 127.800 S bewilligte. Es sprach ferner die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Exekutionstitel keine Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen für die betriebene Unterhaltsforderung enthalte. Deshalb fehle es für die betriebene Zinsenforderung an einem Exekutionstitel.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO ist der Revisionsrekurs im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Bei dessen Berechnung sind gemäß § 54 Abs 2 JN Zinsen und Kosten, die - wie hier - als Nebengebühren betrieben werden sollten, nicht zu berücksichtigen (3 Ob 2222/96b). Eine Ausnahme gilt nur im Meistbotsverteilungsverfahren (SZ 68/93).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Bei dessen Berechnung sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN Zinsen und Kosten, die - wie hier - als Nebengebühren betrieben werden sollten, nicht zu berücksichtigen (3 Ob 2222/96b). Eine Ausnahme gilt nur im Meistbotsverteilungsverfahren (SZ 68/93).
Da die Rekursentscheidung nur mehr die betriebene Zinsenforderung zum Gegenstand hatte, übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000. Der Rechtsmittelausschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO wirkt absolut und gilt auch dann, wenn das Rekursgericht über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte.Da die Rekursentscheidung nur mehr die betriebene Zinsenforderung zum Gegenstand hatte, übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000. Der Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO wirkt absolut und gilt auch dann, wenn das Rekursgericht über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entschieden hätte.
Anmerkung
E50340 03A01348European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00134.98X.0527.000Dokumentnummer
JJT_19980527_OGH0002_0030OB00134_98X0000_000