Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 Vr 1526/97 anhängigen Strafsache gegen Radoslav M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.April 1998, AZ 24 Bs 80/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Korneuburg zum AZ 17 römisch fünf r 1526/97 anhängigen Strafsache gegen Radoslav M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.April 1998, AZ 24 Bs 80/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Radoslav M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 7.April 1998, AZ 24 Bs 80/98, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Radoslav M***** gegen die vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes beschlossene Fortsetzung der (am 23.Dezember 1997 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fort.Mit Beschluß vom 7.April 1998, AZ 24 Bs 80/98, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Radoslav M***** gegen die vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes beschlossene Fortsetzung der (am 23.Dezember 1997 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO fort.
Darnach richtet sich gegen M***** der dringende Verdacht, von 21.März 1997 bis 10.Juni 1997 in K***** und L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte der Fa ÖBau F***** durch fälschliche Vorgabe von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Baumaterial im Gegenwert von 669.604,51 S veranlaßt und hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB begangen zu haben.Darnach richtet sich gegen M***** der dringende Verdacht, von 21.März 1997 bis 10.Juni 1997 in K***** und L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte der Fa ÖBau F***** durch fälschliche Vorgabe von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von Baumaterial im Gegenwert von 669.604,51 S veranlaßt und hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 StGB begangen zu haben.
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Indem sie sich (weitwendig) auf die in der Hauptverhandlung (gegenüber den Einvernahmen durch Gendarmerie und Untersuchungsrichter) vorgenommene grundsätzliche Änderung der Verantwortung beruft, wonach M*****, wegen eines Aufenthaltsverbotes durchgehend im Ausland aufhältig, Bestellungen vorzunehmen gar nicht in der Lage gewesen sei, bringt sie nichts vor, was der Annahme dringenden Tatverdachtes entgegenstand. Diesen hat vielmehr das Oberlandesgericht mängelfrei und unbedenklich (vgl § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO) mit den Geständnissen vor Gendarmerie (AS 259 bis 261, Bd I) und Untersuchungsrichter (ON 9 in Bd I, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers) und der Aussage des Hermann S***** in der Hauptverhandlung (S 435 f in ON 37, Bd II), der Beschwerdeführer sei bei Bestellungen teilweise persönlich anwesend gewesen, begründet (vgl. Foregger/Kodek MKK StPO7 § 270 Anm IX) und zum Ausdruck gebracht, daß auch die Mitwirkung eines Dritten betrügerischem Vorgehen nicht entgegenstehe.Indem sie sich (weitwendig) auf die in der Hauptverhandlung (gegenüber den Einvernahmen durch Gendarmerie und Untersuchungsrichter) vorgenommene grundsätzliche Änderung der Verantwortung beruft, wonach M*****, wegen eines Aufenthaltsverbotes durchgehend im Ausland aufhältig, Bestellungen vorzunehmen gar nicht in der Lage gewesen sei, bringt sie nichts vor, was der Annahme dringenden Tatverdachtes entgegenstand. Diesen hat vielmehr das Oberlandesgericht mängelfrei und unbedenklich vergleiche Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5, a StPO) mit den Geständnissen vor Gendarmerie (AS 259 bis 261, Bd römisch eins) und Untersuchungsrichter (ON 9 in Bd römisch eins, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers) und der Aussage des Hermann S***** in der Hauptverhandlung (S 435 f in ON 37, Bd römisch II), der Beschwerdeführer sei bei Bestellungen teilweise persönlich anwesend gewesen, begründet vergleiche Foregger/Kodek MKK StPO7 Paragraph 270, Anmerkung römisch IX) und zum Ausdruck gebracht, daß auch die Mitwirkung eines Dritten betrügerischem Vorgehen nicht entgegenstehe.
Spekulationen über die (endgültige) Beweiskraft der (sogar) schriftlichen Fixierung einer derartigen Anwesenheit können demnach ebenso dahinstehen wie die Ursache der (in Form einer Zahlungsvereinbarung mit der Fa ÖBau F***** dokumentierten) Bereitschaft M*****s, für die Bezahlung der gelieferten Waren aufzukommen.
Angesichts des Aufenthaltsverbotes und der (einbekannten) Tatsache, über eine - nicht näher genannte - Verbindung zur Erlangung gefälschter Ausweisdokumente zu verfügen, ist Fluchtgefahr füglich nicht zu bestreiten.
Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), gehen die gegen Tatbegehungsgefahr gerichteten Argumente schon deshalb ins Leere.
In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen sind verfahrensfremd, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 10).In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen sind verfahrensfremd, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 10).
Anmerkung
E50370 13D00698European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00069.98.0527.000Dokumentnummer
JJT_19980527_OGH0002_0130OS00069_9800000_000