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97 VergabewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer angesichts des Außerkrafttretens der bekämpften einstweiligen Verfügung vor BeschwerdeerhebungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die beschwerdeführenden Österreichischen Bundesbahnen haben die Bauvorhaben "Fahrbahnherstellung Arlbergstrecke" sowie "Zweigleisiger Ausbau der Strecke Bischofshofen-Selzthal, Abschnitt Stainach Wörschach" im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben. Über Antrag eines Unternehmens hat das Bundesvergabeamt (BVA) in den zu den Zlen. N-9/01, N-10/01 protokollierten Nachprüfungsverfahren die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlages, "soweit das vorangegangene Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren oder als nicht offenes Verfahren geführt wurde," bis 9. April 2001 untersagt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte und am 17. April 2001 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Das BVA hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt, die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen: Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) beschwert, da die erlassene einstweilige Verfügung bis 9. April 2001 befristet gewesen sei. Da der Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sohin keinerlei rechtliche Wirkungen mehr für die Beschwerdeführerin entfalte, fehle es ihr an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse.
Die dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogene, vor dem BVA als Antragstellerin aufgetretene Gesellschaft hat eine als Gegenschrift bezeichnete Äußerung erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und beantragt, der Beschwerde kostenpflichtig "keine Folge" zu geben.
II. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem angefochtenen Bescheid voraus, das auf Beseitigung des Bescheides gerichtet ist. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist, wenn somit durch die Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil des Beschwerdeführers behoben wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11.764/1988, 12.087/1989, VfGH 28.11.2000, B1742/00).
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt "2/2" des vorliegenden Bescheides wird der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlages bis längstens 9. April 2001 untersagt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2001 zuhanden ihrer Rechtsvertreter zugestellt. Am 17. April 2001 hat die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde erhoben, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die bekämpfte einstweilige Verfügung bereits außer Kraft getreten war. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung konnte die Beschwerdeführerin durch den vorliegend bekämpften Bescheid also nicht mehr beschwert sein, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Vergabewesen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B627.2001Dokumentnummer
JFT_09979389_01B00627_00