TE OGH 1998/5/27 6Ob369/97a

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH & Co. KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Keul und Dr.Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Herbert W*****, vertreten Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 76.600 DM, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. September 1997, GZ 2 R 159/97h-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß schon die allgemeine Bestreitung des Klagegrundes dem Grunde und der Höhe nach genügt, um das Gericht zu verpflichten, auch die Frage des richterlichen Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen, weil im Bestreiten des Anspruches an sich schon das Bestreiten seiner Angemessenheit liegt (SZ 54/4 uva). Der Beklagte, der den Standpunkt vertreten hat, es liege seitens der klagenden Partei ein unberechtigter Rücktritt vom Vertrag vor, hat sich auch ausdrücklich darauf berufen, daß die gegenständliche Rücktrittsklausel nach § 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB sowie nach dem KSchG unwirksam sei und im übrigen "aus prozessualer Vorsicht das richterliche Mäßigungsrecht geltend gemacht". Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Vertragsstrafe nur dann gegen die guten Sitten verstößt, wenn ihre Zahlung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Schuldners übermäßig beeinträchtigen könnte und ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegt, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt und daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Im übrigen gebührt eine Vertragsstrafe auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. Es trifft zwar zu, daß der Beklagte mit dem Beweis belastet ist, daß die Konventionalstrafe unbillig hoch, der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag. Im vorliegenden Fall erübrigte sich ein Beweisverfahren über die Höhe des der klagenden Partei durch den Vertragsrücktritt tatsächlich entstandenen Schadens, weil sie diesen bereits in der Klage mit 245.000 S beziffert und nach der Ausdehnung des Begehrens auf die vereinbarte Stornogebühr (Konventionalstrafe) ihr Begehren "bis zu dem Betrag von 245.000 S nach wie vor auch auf den konkreten Schadenersatz bzw entgangenen Gewinn" gestützt hat. Damit aber war schon ohne besonderes Beweisverfahren davon auszugehen, daß die mehr als doppelt so hohe Stornogebühr von mehr als einer halben Million Schilling unbillig hoch und der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist. Die Ausmessung des Betrages, auf den das Berufungsgericht im Einzelfall die begehrte Vertragsstrafe gemäßigt hat, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß schon die allgemeine Bestreitung des Klagegrundes dem Grunde und der Höhe nach genügt, um das Gericht zu verpflichten, auch die Frage des richterlichen Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen, weil im Bestreiten des Anspruches an sich schon das Bestreiten seiner Angemessenheit liegt (SZ 54/4 uva). Der Beklagte, der den Standpunkt vertreten hat, es liege seitens der klagenden Partei ein unberechtigter Rücktritt vom Vertrag vor, hat sich auch ausdrücklich darauf berufen, daß die gegenständliche Rücktrittsklausel nach Paragraph 879, Absatz eins und Absatz 3, ABGB sowie nach dem KSchG unwirksam sei und im übrigen "aus prozessualer Vorsicht das richterliche Mäßigungsrecht geltend gemacht". Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Vertragsstrafe nur dann gegen die guten Sitten verstößt, wenn ihre Zahlung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Schuldners übermäßig beeinträchtigen könnte und ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegt, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt und daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Im übrigen gebührt eine Vertragsstrafe auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. Es trifft zwar zu, daß der Beklagte mit dem Beweis belastet ist, daß die Konventionalstrafe unbillig hoch, der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag. Im vorliegenden Fall erübrigte sich ein Beweisverfahren über die Höhe des der klagenden Partei durch den Vertragsrücktritt tatsächlich entstandenen Schadens, weil sie diesen bereits in der Klage mit 245.000 S beziffert und nach der Ausdehnung des Begehrens auf die vereinbarte Stornogebühr (Konventionalstrafe) ihr Begehren "bis zu dem Betrag von 245.000 S nach wie vor auch auf den konkreten Schadenersatz bzw entgangenen Gewinn" gestützt hat. Damit aber war schon ohne besonderes Beweisverfahren davon auszugehen, daß die mehr als doppelt so hohe Stornogebühr von mehr als einer halben Million Schilling unbillig hoch und der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist. Die Ausmessung des Betrages, auf den das Berufungsgericht im Einzelfall die begehrte Vertragsstrafe gemäßigt hat, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Anmerkung

E50415 06A03697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00369.97A.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0060OB00369_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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