TE OGH 1998/5/27 6N515/97

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des einschreitenden Betroffenen Istvan H*****, Sachwalter Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt, Jakobergasse 4, 1010 Wien, infolge Eingabe des Betroffenen an den Obersten Gerichtshof vom 25.Juli 1997, 6 N 515/97-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Säumnisbeschwerde, die Aufsichtsbeschwerde und der Antrag auf Ablehnung der Richter Ursula K***** und Eberhard K***** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sowie des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien sowie der Antrag auf "entsprechende Maßnahmen gegen alle drei rechtsverweigernde Gerichte" werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Istvan H***** war 1976 voll entmündigt worden. Die Entmündigung ist seit 1985 eine Sachwalterschaft im Sinne und Ausmaß des § 273 Abs 3 Z 3 ABGB. Sachwalter ist der Rechtsanwalt Dr.Olaf Borodajkewycz. Die Pflegschaft wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt (4 P 3354/95f).Istvan H***** war 1976 voll entmündigt worden. Die Entmündigung ist seit 1985 eine Sachwalterschaft im Sinne und Ausmaß des Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB. Sachwalter ist der Rechtsanwalt Dr.Olaf Borodajkewycz. Die Pflegschaft wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt (4 P 3354/95f).

Mit der mit 7.1.1997 datierten, an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten und dort am 8.1.1997 eingelangten Eingabe, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Antrag auf Ablehnung des Richters nach § 19 Zif.2 JN" behauptet der Betroffene im wesentlichen folgenden Sachverhalt:Mit der mit 7.1.1997 datierten, an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten und dort am 8.1.1997 eingelangten Eingabe, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Antrag auf Ablehnung des Richters nach Paragraph 19, Zif.2 JN" behauptet der Betroffene im wesentlichen folgenden Sachverhalt:

1. Der Betroffene sei mangels Zustellung des Entmündigungsbeschlusses in Wahrheit gar nicht rechtswirksam entmündigt worden;

2. die in der Sache befaßten Richter (die Erstrichterin und vier namentlich genannte Richter des Rekursgerichtes) ignorierten Ablehnungsanträge, weshalb es notwendig sei, das Oberlandesgericht Wien als "Aufsichtsbehörde" anzurufen;

3. es lägen dutzende offene Anträge vor, weshalb

4. der Antrag gestellt werde, dafür zu sorgen, daß die Anträge, vor allem der auf Einstellung des Entmündigungsverfahrens, erledigt werden, aber nicht von der gemäß § 19 JN neuerlich abgelehnten Erstrichterin;4. der Antrag gestellt werde, dafür zu sorgen, daß die Anträge, vor allem der auf Einstellung des Entmündigungsverfahrens, erledigt werden, aber nicht von der gemäß Paragraph 19, JN neuerlich abgelehnten Erstrichterin;

5. der Betroffene habe den Sachwalter in den vergangenen 15 Jahren kein einziges Mal gesehen, dieser verletze vor allem seine Pflicht zur Personenobsorge;

6. es werde an das Oberlandesgericht die Aufforderung gestellt, "die Untergerichte zu verhalten", binnen vier Wochen neun genau bezeichnete Fragen zu beantworten (nach Geldguthaben des Betroffenen, Personaldokumenten u.ä.), für den Fall der Nichtbeantwortung werde

7. der Antrag auf disziplinäre Maßnahmen gegen den Richter und allenfalls gegen den Sachwalter gestellt.

Mit der am 25.7.1997 beim Obersten Gerichtshof persönlich überreichten Eingabe des Betroffenen, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Antrag auf Ablehnung 'Richter Ursula K***** und Eberhard K*****'" sowie "auf Ablehnung der Gerichte:

a.) BG. I.Wien;a.) BG. römisch eins.Wien;

b.) LG.f.ZRS. Wien;

c.) OLG. Wien"

wird der Antrag gestellt, "entsprechende Maßnahmen gegen alle drei rechtsverweigernde Gerichte" zu ergreifen.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Eingabe des Betroffenen an das Oberlandesgericht Wien handelt es sich um eine Justizverwaltungssache. Der Einschreiter hat dieses Gericht als Aufsichtsbehörde angerufen und sich an das zuständige Präsidium gewandt. Nunmehr ruft er den Obersten Gerichtshof an. Die Bereiche der Justizverwaltung sind von denjenigen der Rechtsprechung streng zu trennen. Der Oberste Gerichtshof ist im Bereich der Justizverwaltung dem Oberlandesgericht Wien nicht übergeordnet, vor allem nicht in der Funktion als Rechtsprechungsorgan. Die Erledigung von Justizverwaltungsakten kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Für die im Antrag angestrebten "entsprechenden Maßnahmen" ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig.

In den Bereich der Rechtsprechung fallen Ablehnungsanträge nach der JN und Fristsetzungsanträge nach § 91 GOG, die in einem laufenden Verfahren gestellt werden. Für die Ablehnung von Richtern der Unterinstanzen ist jedoch der im § 23 JN festgelegte Instanzenzug einzuhalten. Insoweit der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auch eine Ablehnung der namentlich genannten Richter des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sowie des gesamten Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (als Rekursgerichtes) enthält, fehlt es an einer funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes.In den Bereich der Rechtsprechung fallen Ablehnungsanträge nach der JN und Fristsetzungsanträge nach Paragraph 91, GOG, die in einem laufenden Verfahren gestellt werden. Für die Ablehnung von Richtern der Unterinstanzen ist jedoch der im Paragraph 23, JN festgelegte Instanzenzug einzuhalten. Insoweit der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auch eine Ablehnung der namentlich genannten Richter des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sowie des gesamten Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (als Rekursgerichtes) enthält, fehlt es an einer funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E50416 06I05157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:00600N00515.97.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_00600N00515_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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