Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Ablehnungssache des Vorstehers des Bezirksgerichtes Leoben, Mag.Kurt Z*****, in der beim Bezirksgericht Leoben anhängigen Pflegschaftssache der mj.Sybille S*****, geboren am 10.März 1990, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Ablehnungswerberin Claudia J*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 18.März 1998, GZ 4 R 37/98p-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 3.Februar 1998, GZ 2 Nc 14/98m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Ablehnungsantrag der Mutter der Minderjährigen gegen den Gerichtsvorsteher und zuständigen Leiter einer für Pflegschaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Leoben abgewiesen (nach der üblichen Terminologie zufolge § 24 Abs 2 zweiter Fall JN zurückgewiesen) wurde, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Ablehnungsantrag der Mutter der Minderjährigen gegen den Gerichtsvorsteher und zuständigen Leiter einer für Pflegschaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Leoben abgewiesen (nach der üblichen Terminologie zufolge Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Fall JN zurückgewiesen) wurde, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin ist absolut unzulässig.
Nach dem auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (SZ 18/6 uva, 1 Ob 45/97t = RdW 1998, 138 mwN; Mayr in Rechberger, ZPO § 24 JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Wertgrenzennovelle 1997 keine Änderung erfahren.Nach dem auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwendenden Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, legt doch die Rechtsprechung die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren aus (SZ 18/6 uva, 1 Ob 45/97t = RdW 1998, 138 mwN; Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 24, JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Wertgrenzennovelle 1997 keine Änderung erfahren.
Das absolut unzulässige Rechtsmittel muß demnach zurückgewiesen werden, ohne daß sich noch Fragen einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels stellen können.
Anmerkung
E50344 06A01328European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00132.98Z.0527.000Dokumentnummer
JJT_19980527_OGH0002_0060OB00132_98Z0000_000