Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Rudolf P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Rudolf P*****, vertreten durch Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 21 R 460/97i-52, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG idF vor der WGN 1997 iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1997 in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dem Unterhaltsanspruch des im Haushalt der nun obsorgeberechtigten Mutter lebenden behinderten Kindes für die Vergangenheit (beantragt und zugesprochen wurden 2.000 S monatlich für die Zeit vom 1.9.1993 bis zum 1.4.1996) setzte der Vater die im Revisionsrekurs wiederholten Einwendungen entgegen, er habe a) "allumfassend" Naturalleistungen erbracht und b) das vom Kind nach dem Oberösterreichischen Pflegegeldgesetz (OÖ PGG) bezogene Pflegegeld sei ein "unterhaltsähnlicher" Beitrag und daher bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen.
Dem ersten Einwand ist entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht in Würdigung der aufgenommenen Beweise von einem Sachverhalt ausging, wonach der Vater nur teilweise Naturalleistungen in Form der Verköstigung des Sohnes während dessen Besuche erbrachte, die Mutter hingegen alle übrigen Aufwendungen (Wohnungsaufwand; Anschaffungskosten für die Bekleidung; Reinigungskosten ua) zu tragen hatte. Die Einschätzung nach § 273 ZPO, daß die Leistungen des Vaters höchstens die Hälfte des sogenannten Regelbedarfs ausmachten, ist unbedenklich. Darin liegt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG).Dem ersten Einwand ist entgegenzuhalten, daß das Rekursgericht in Würdigung der aufgenommenen Beweise von einem Sachverhalt ausging, wonach der Vater nur teilweise Naturalleistungen in Form der Verköstigung des Sohnes während dessen Besuche erbrachte, die Mutter hingegen alle übrigen Aufwendungen (Wohnungsaufwand; Anschaffungskosten für die Bekleidung; Reinigungskosten ua) zu tragen hatte. Die Einschätzung nach Paragraph 273, ZPO, daß die Leistungen des Vaters höchstens die Hälfte des sogenannten Regelbedarfs ausmachten, ist unbedenklich. Darin liegt keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
In der Frage des Pflegegeldes hat das Rekursgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, daß das Pflegegeld nur den behinderungsbedingten Mehraufwand deckt, wie dies für das OÖ PGG bereits ausgesprochen wurde (SZ 69/210). Eine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs des Kindes zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse kommt daher nicht in Betracht.
Anmerkung
E50442 06A01418European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00141.98Y.0527.000Dokumentnummer
JJT_19980527_OGH0002_0060OB00141_98Y0000_000