Kopf
Das Handelsgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Hinek und Dr. Gumpinger in der Rechtssache der klagende Partei L*****, *****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei F***** K*****, Kaufmann, *****, wegen S 6.517,39 samt Anhang über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes für Handsachen Wien vom 2.4.1998, 7 C 498/98f-2, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: S 2.376,--) in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung des Zahlungsbefehls wird in ihrem abweisenden Ausspruch aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, die Kosten der Mahnklage einschließlich der verzeichneten vorprozessualen Kosten, wobei auf die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen ist, zu bestimmen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer Mahnklage forderte die Klägerin vom Beklagten das Entgelt für gelieferte Ware in Höhe von S 6.517,39 samt Anhang; an Kosten verzeichnete sie solche nach TP 2 (RATG) und S 2.376,-- an so bezeichneten "vereinbarten Nebengebühren". Zu deren Bescheinigung legte sie ein Leistungsverzeichnis des Kreditschutzverbandes von 1870 dem Gericht vor.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß, bestimmte jedoch die Kosten der Klägerin lediglich nach TP 2. Den Ersatz der weiteren von der Klägerin als vorprozessuale Kosten geltend gemachten S 2.376,-- lehnte das Erstgericht unter Hinweis auf § 3 der zu BGBl 141/1996 kundgemachten Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ab. Bei diesen Kosten handle es sich um Schuldnergebühren (Mahnungen, Interventionen), die nicht vom Kläger zu ersetzen seien.Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl antragsgemäß, bestimmte jedoch die Kosten der Klägerin lediglich nach TP 2. Den Ersatz der weiteren von der Klägerin als vorprozessuale Kosten geltend gemachten S 2.376,-- lehnte das Erstgericht unter Hinweis auf Paragraph 3, der zu Bundesgesetzblatt 141 aus 1996, kundgemachten Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ab. Bei diesen Kosten handle es sich um Schuldnergebühren (Mahnungen, Interventionen), die nicht vom Kläger zu ersetzen seien.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beklagten auch dazu zu verpflichten, der Klägerin die weiteren mit S 2.376,-- verzeichneten Kosten zu ersetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist mit seinem Aufhebungsantrag im Ergebnis berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorerst sei bemerkt, daß die Klägerin die hier zu Rede stehenden Kosten im Verfahren mehrmals unterschiedlich bezeichnet. So werden sie in der Klage als "vereinbarte Nebengebühren" im Feld 08 ("Kosten") angesprochen, weiters beantragte die Klägerin bei Vorlage des Leistungsverzeichnisses die Erlassung des Zahlungsbefehles unter Berücksichtigung der nunmehr im Rahmen der Kostennote geltend gemachten "vorprozessualen Kosten". Im vorliegenden Rechtsmittel werden diese als Inkassospesen bzw. -kosten bezeichnet. Jedenfalls kann schon allein durch die Vorlage des Leistungsverzeichnisses kein Zweifel bestehen, daß hier jene Mahn- und Inkassospesen angesprochen werden, mit deren Wesen und prozessualer Behandlung (auch "vereinbarter") sich das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 18.12.1997, 1 R 652/97x, neuerlich ausführlich befaßt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf diese Entscheidung verwiesen. Sie sei nur in dem hier vor allem relevanten Punkt zitiert, als das Rekursgericht dort in bewußter Abweichung von der bis dahin vertretenen These nunmehr die Auffassung vertrat, daß Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros im Regelfall nach Maßgabe der geltenden Tarife (unter ausdrücklichen Hinweis auf die auch vom Erstgericht zitierte Verordnung) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen seien. Dabei werde das Verhältnis dieser Betreibungskosten, d.h. die Intensität der gesetzten Betreibungsmaßnahmen, im Verhältnis zur betriebenen Forderung im Auge zu behalten sein. Im übrigen erscheine jedoch ein Zuspruch derartiger Inkassogebühren nach § 41 ZPO (im Rahmen der Tarife) gerechtfertigt, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Spesen vorgenommen werde und sich nicht ausnahmsweise ergäbe, daß einzelnen darin verzeichneten Positionen von vornherein sinnlose Leistungen (im Sinne einer Einbringlichmachung der Hauptforderung) zugrundelägen. Zur Bescheinigung dieser Kosten könne im Klagsstadium mit der genannten Aufschlüsselung das Auslangen gefunden werden, was in Hinblick auf die Intentionen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern, unbedenklich sei.Vorerst sei bemerkt, daß die Klägerin die hier zu Rede stehenden Kosten im Verfahren mehrmals unterschiedlich bezeichnet. So werden sie in der Klage als "vereinbarte Nebengebühren" im Feld 08 ("Kosten") angesprochen, weiters beantragte die Klägerin bei Vorlage des Leistungsverzeichnisses die Erlassung des Zahlungsbefehles unter Berücksichtigung der nunmehr im Rahmen der Kostennote geltend gemachten "vorprozessualen Kosten". Im vorliegenden Rechtsmittel werden diese als Inkassospesen bzw. -kosten bezeichnet. Jedenfalls kann schon allein durch die Vorlage des Leistungsverzeichnisses kein Zweifel bestehen, daß hier jene Mahn- und Inkassospesen angesprochen werden, mit deren Wesen und prozessualer Behandlung (auch "vereinbarter") sich das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 18.12.1997, 1 R 652/97x, neuerlich ausführlich befaßt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf diese Entscheidung verwiesen. Sie sei nur in dem hier vor allem relevanten Punkt zitiert, als das Rekursgericht dort in bewußter Abweichung von der bis dahin vertretenen These nunmehr die Auffassung vertrat, daß Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros im Regelfall nach Maßgabe der geltenden Tarife (unter ausdrücklichen Hinweis auf die auch vom Erstgericht zitierte Verordnung) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen seien. Dabei werde das Verhältnis dieser Betreibungskosten, d.h. die Intensität der gesetzten Betreibungsmaßnahmen, im Verhältnis zur betriebenen Forderung im Auge zu behalten sein. Im übrigen erscheine jedoch ein Zuspruch derartiger Inkassogebühren nach Paragraph 41, ZPO (im Rahmen der Tarife) gerechtfertigt, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Spesen vorgenommen werde und sich nicht ausnahmsweise ergäbe, daß einzelnen darin verzeichneten Positionen von vornherein sinnlose Leistungen (im Sinne einer Einbringlichmachung der Hauptforderung) zugrundelägen. Zur Bescheinigung dieser Kosten könne im Klagsstadium mit der genannten Aufschlüsselung das Auslangen gefunden werden, was in Hinblick auf die Intentionen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern, unbedenklich sei.
Nun hat aber die Klägerin in der Klage jene vorprozessualen Spesen, deren Ersatz hier zur Rede stehen, entsprechend den vom Rekursgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Kriterien schon allein durch die Vorlage des Leistungsverzeichnisses hinreichend aufgeschlüsselt und damit eben auch bescheinigt. Umstände, daß eine der verzeichneten Betreibungsmaßnahmen allenfalls von vornherein sinnlos gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Auch besteht kein Zweifel, daß diese Kosten der Höhe nach richtig, d.h. entsprechend den in der bereits genannten Verordnung enthaltenen Tarifen verzeichnet wurden.
Nun hat aber eben das Erstgericht gerade unter Berufung auf diese Verordnung den Kostenersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach verneint. Auch die Rekursausführungen nehmen hierauf in weiten Teilen Bezug. So versucht die Klägerin darzulegen, daß die Bestimmungen dieser Verordnung auch dem Grunde des geltend gemachten Ersatzanspruches nicht entgegenstehen. Damit ist sie, wenn auch nicht mit der hiefür gegebenen Begründung, doch im Ergebnis im Recht. So ist im Rahmen der hier vorzunehmenden allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Kostenentscheidung zur bereits mehrfach angesprochenen Verordnung zu bemerken, daß diese aufgrund des § 69 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 erlassen wurde. Danach wird aber der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nur ermächtigt, unter anderem Verordnungen über Standesregeln zu erlassen, die als Gegenstand die Höchstbeträge der etwa auch Inkassoinstituten gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen zum Gegenstand haben. Demgemäß sind die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung bei gesetzeskonformer Interpretation lediglich als die Festsetzung von Höchstpreisen für entsprechende, konkret umschriebene Leistungen, die von Inkassoinstituten üblicherweise erbracht werden, zu verstehen. Hingegen ist den Bestimmungen dieser Verordnung trotz der darin verwendeten Begriffe der Auftraggeber- bzw. Schuldnergebühr keinerlei Regelung zu entnehmen, wonach insbesondere der hier gegenständliche Ersatz der sogenannten Schuldnergebühr ausschließlich vom Inkassoinstitut, nicht jedoch vom Gläubiger gefordert werden darf. So ist ja die Frage der Berechtigung des Ersatzanspruches dem Grunde nach nicht Gegenstand und Regelungszweck dieser Verordnung. Demgemäß kann auch aus dem darin verwendeten Begriffsbezeichnungen nicht abgeleitet werden, wer die dort angeführten und aufgelisteten Gebühren letztlich dem Grunde nach zu ersetzen hat. Insoweit interpretiert die Rekurswerberin die Bestimmungen der genannten Verordnung selbst unrichtig und ist auf das entsprechende hiezu erstattete Vorbringen nicht näher einzugehen. Sie hat aber durch Zitierung der Entscheidung des OGH 4 Ob 136/94 gerade noch erkennbar in rechtlicher Sicht ihre eigene Verpflichtung zum Ersatz der Eintreibungskosten, gleich unter welcher Bezeichnung die einzelnen Betreibungsmaßnahmen des Inkassoinstitutes gesetzt wurden, dargelegt, sodaß sie daher zur Geltendmachung des gesamten Kostenersatzes gegen den Beklagten auch dem Grunde nach legitimiert sei, weil eben eine sie betreffende Ersatzlage eingetreten ist. Hiezu ist zu bemerken, insoweit die Klägerin nun die hier gegenständlichen Inkassospesen bereits in der Klage (richtig als Prozeßkosten) verzeichnete, hat sie damit auch schlüssig dargelegt, daß sie mit diesen insgesamt auch dem Grunde nach belastet ist. Eine nähere Prüfung auch des Anspruchsgrundes ist aber gerade im automatisierten Mahnverfahren im vorliegenden Verfahrensstadium grundsätzlich (noch) nicht vorgesehen (s.o., vgl. WR 397). Vielmehr hat das angerufene Gericht die entsprechenden Angaben für richtig zu halten, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die konkrete materielle Prüfung wird daher in der Regel erst nach Einspruch bzw. entsprechenden Einwendungen des Beklagten bzw. im Falle eines von ihm erhobenen Kostenrekurses unter Bedachtnahme auf § 526 Abs. 1 ZPO (RZ 1964, 139) vorzunehmen sein.Nun hat aber eben das Erstgericht gerade unter Berufung auf diese Verordnung den Kostenersatzanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach verneint. Auch die Rekursausführungen nehmen hierauf in weiten Teilen Bezug. So versucht die Klägerin darzulegen, daß die Bestimmungen dieser Verordnung auch dem Grunde des geltend gemachten Ersatzanspruches nicht entgegenstehen. Damit ist sie, wenn auch nicht mit der hiefür gegebenen Begründung, doch im Ergebnis im Recht. So ist im Rahmen der hier vorzunehmenden allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Kostenentscheidung zur bereits mehrfach angesprochenen Verordnung zu bemerken, daß diese aufgrund des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 erlassen wurde. Danach wird aber der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nur ermächtigt, unter anderem Verordnungen über Standesregeln zu erlassen, die als Gegenstand die Höchstbeträge der etwa auch Inkassoinstituten gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen zum Gegenstand haben. Demgemäß sind die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung bei gesetzeskonformer Interpretation lediglich als die Festsetzung von Höchstpreisen für entsprechende, konkret umschriebene Leistungen, die von Inkassoinstituten üblicherweise erbracht werden, zu verstehen. Hingegen ist den Bestimmungen dieser Verordnung trotz der darin verwendeten Begriffe der Auftraggeber- bzw. Schuldnergebühr keinerlei Regelung zu entnehmen, wonach insbesondere der hier gegenständliche Ersatz der sogenannten Schuldnergebühr ausschließlich vom Inkassoinstitut, nicht jedoch vom Gläubiger gefordert werden darf. So ist ja die Frage der Berechtigung des Ersatzanspruches dem Grunde nach nicht Gegenstand und Regelungszweck dieser Verordnung. Demgemäß kann auch aus dem darin verwendeten Begriffsbezeichnungen nicht abgeleitet werden, wer die dort angeführten und aufgelisteten Gebühren letztlich dem Grunde nach zu ersetzen hat. Insoweit interpretiert die Rekurswerberin die Bestimmungen der genannten Verordnung selbst unrichtig und ist auf das entsprechende hiezu erstattete Vorbringen nicht näher einzugehen. Sie hat aber durch Zitierung der Entscheidung des OGH 4 Ob 136/94 gerade noch erkennbar in rechtlicher Sicht ihre eigene Verpflichtung zum Ersatz der Eintreibungskosten, gleich unter welcher Bezeichnung die einzelnen Betreibungsmaßnahmen des Inkassoinstitutes gesetzt wurden, dargelegt, sodaß sie daher zur Geltendmachung des gesamten Kostenersatzes gegen den Beklagten auch dem Grunde nach legitimiert sei, weil eben eine sie betreffende Ersatzlage eingetreten ist. Hiezu ist zu bemerken, insoweit die Klägerin nun die hier gegenständlichen Inkassospesen bereits in der Klage (richtig als Prozeßkosten) verzeichnete, hat sie damit auch schlüssig dargelegt, daß sie mit diesen insgesamt auch dem Grunde nach belastet ist. Eine nähere Prüfung auch des Anspruchsgrundes ist aber gerade im automatisierten Mahnverfahren im vorliegenden Verfahrensstadium grundsätzlich (noch) nicht vorgesehen (s.o., vergleiche WR 397). Vielmehr hat das angerufene Gericht die entsprechenden Angaben für richtig zu halten, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die konkrete materielle Prüfung wird daher in der Regel erst nach Einspruch bzw. entsprechenden Einwendungen des Beklagten bzw. im Falle eines von ihm erhobenen Kostenrekurses unter Bedachtnahme auf Paragraph 526, Absatz eins, ZPO (RZ 1964, 139) vorzunehmen sein.
Dem berechtigten Rekurs war daher im Aufhebungsantrag Folge zu geben. Damit bleibt dem Beklagten der volle Rechtsschutz im Sinne des § 55 ZPO gewahrt.Dem berechtigten Rekurs war daher im Aufhebungsantrag Folge zu geben. Damit bleibt dem Beklagten der volle Rechtsschutz im Sinne des Paragraph 55, ZPO gewahrt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 50, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 50,, 52 ZPO.
Schon gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Schon gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
HANDELSGERICHT WIEN
1011 Wien, Riemergasse 7
Anmerkung
EWH00033 01R03408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1998:00100R00340.98S.0603.000Dokumentnummer
JJT_19980603_LG00007_00100R00340_98S0000_000