TE OGH 1998/6/4 2Ob257/97a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tadija C*****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagten Parteien 1. Peter D*****, und 2. Helga D*****, und 3. E*****, alle vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen S 199.887,15 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000), in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

Text

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 2.4.1998, AZ 2 Ob 257/97a, wird dahin berichtigt, daß sie auf S 8 der Urschrift und der Ausfertigungen wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 24 des hier noch anzuwendenden KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.""Gemäß Paragraph 24, des hier noch anzuwendenden KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) wirkt ein rechtskräftiges Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers."

B e g r ü n d u n g:

Die offenbare Unrichtigkeit, die in dem angeführten Beschluß bei der Wiedergabe des § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) unterlief, war gemäß §§ 513 und 463 Abs 1 ZPO iVm §§ 430 und 419 ZPO in der Urschrift und den Ausfertigungen zu berichtigen.Die offenbare Unrichtigkeit, die in dem angeführten Beschluß bei der Wiedergabe des Paragraph 24, KHVG 1987 (nunmehr Paragraph 28, KHVG 1994) unterlief, war gemäß Paragraphen 513 und 463 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 430 und 419 ZPO in der Urschrift und den Ausfertigungen zu berichtigen.

Anmerkung

E50513 02AA2577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00257.97A.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19980604_OGH0002_0020OB00257_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten