TE OGH 1998/6/5 1Nd10/98

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Veröffentlicht am 05.06.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers F.G.Reinhard D*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17 - 19, wegen "über" 100.000 S folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht Linz wird zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage bestimmt.

Text

Begründung:

Der Verfahrenshilfewerber beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Er brachte vor, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs berechtigt gewesen zu sein, seine in einem Depot gelagerten Fahrnisse im Wert von über 100.000 S bis spätestens 30.Juni 1997 abzuholen. Ferner sei vereinbart gewesen, der Prozeßgegner könne über diese Fahrnisse "frei verfügen", falls deren Abholung nicht bis spätestens 30.Juni 1997 erfolge. Zur fristgerechten Abholung seiner Fahrnisse habe er beim Landesgericht Korneuburg einen Antrag auf Haftunterbrechung vom 25.Juni bis 27.Juni 1997 gestellt. Dieses Begehren sei "trotz positiver Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung" abgewiesen worden. Deshalb sei er außerstande gewesen, seine Fahrnisse fristgerecht abzuholen.

Das Landesgericht Korneuburg wies den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab, weil dem Antragsteller vom 23.Juni bis 25.Juni 1997 ohnehin "ein Ausgang von 48 Stunden" gewährt worden sei und er in dieser Zeit die für den Abtransport der Fahrnisse erforderlichen Maßnahmen hätte veranlassen können.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs und begründete dieses Rechtsmittel unter anderem damit, gegen die Abweisung seines Begehrens auf Haftunterbrechung erfolglos Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben zu haben. Der Beschluß dieses Gerichts zur AZ. 23 Bs 287/97 sei daher "genauso Anlaß für die gegenständliche Amtshaftungsklage".

Daraufhin legte der Rekurssenat den Akt mit Verfügung seines Vorsitzenden vom 23.März 1998 dem Obersten Gerichtshof zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Daraufhin legte der Rekurssenat den Akt mit Verfügung seines Vorsitzenden vom 23.März 1998 dem Obersten Gerichtshof zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Mit Beschluß vom 30.März 1998 bestimmte der erkennende Senat das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.

Das Oberlandesgericht Linz hob die angefochtene Entscheidung und das diesem vorangegangene Verfahren aus Anlaß des Rekurses mit Beschluß vom 20.Mai 1998 als nichtig auf und legte den Akt zur Fällung einer Delegierungsentscheidung dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus Entscheidungen des Landesgerichts Korneuburg und des Oberlandesgerichts Wien ab. Damit ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Das gilt auch für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag, weil ein Gericht, das - wie das Landesgericht Korneuburg - in der Hauptsache nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht über einen der Amtshaftungsklage vorangehenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erkennen kann (Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 233 je mN aus der Rsp).Der Antragsteller leitet den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus Entscheidungen des Landesgerichts Korneuburg und des Oberlandesgerichts Wien ab. Damit ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Das gilt auch für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag, weil ein Gericht, das - wie das Landesgericht Korneuburg - in der Hauptsache nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht über einen der Amtshaftungsklage vorangehenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erkennen kann (Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 233 je mN aus der Rsp).

Da der behauptete Amtshaftungsanspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gestützt wird, ist als zuständiges Gericht ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu bestimmen.

Anmerkung

E50391 01J00108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010ND00010.98.0605.000

Dokumentnummer

JJT_19980605_OGH0002_0010ND00010_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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