Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Helene M*****, 2.) Alfred S*****, beide vertreten durch Dr.Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ida D*****, vertreten durch Dr.Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12.Februar 1997, GZ 39 R 967/96m-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Parallelfall bereits dargelegt hat, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an einen nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt bestand, der nahe Angehörige aber in der Folge die Benutzung der Wohnung beendete und erst Jahre später wieder in die Wohnung einzog, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand (9 Ob 2112/96w = SZ 69/230) und dieser Zustand auch noch im Zeitpunkt der Aufkündigung unverändert weiterbestand (vgl JBl 1987, 447 ua).Wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Parallelfall bereits dargelegt hat, liegt der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an einen nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt bestand, der nahe Angehörige aber in der Folge die Benutzung der Wohnung beendete und erst Jahre später wieder in die Wohnung einzog, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand (9 Ob 2112/96w = SZ 69/230) und dieser Zustand auch noch im Zeitpunkt der Aufkündigung unverändert weiterbestand vergleiche JBl 1987, 447 ua).
Anmerkung
E50461 08A01048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00104.98X.0608.000Dokumentnummer
JJT_19980608_OGH0002_0080OB00104_98X0000_000