TE OGH 1998/6/8 19Bs497/97

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Christian K ***** u.a. wegen §§ 88 u.a. StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen Strafe sowie des Angeklagten Christoph P ***** wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. August 1997, GZ 8 E Vr 923/97-10, nach der am 8. Juni 1998 unter dem Vorsitz des Richters Dr.Danek, im Beisein der Richter Dr.Veigl und Dr.Dostal sowie des Schriftführers Rp. Mag.Celar, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr.Wilfried Seidl, des Angeklagten Christoph P*****, der Verteidiger Dr.Rudolf Tobler jun. und Dr.Klaus Waldeck, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Christian K***** durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Christian K ***** u.a. wegen Paragraphen 88, u.a. StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen Strafe sowie des Angeklagten Christoph P ***** wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. August 1997, GZ 8 E römisch fünf r 923/97-10, nach der am 8. Juni 1998 unter dem Vorsitz des Richters Dr.Danek, im Beisein der Richter Dr.Veigl und Dr.Dostal sowie des Schriftführers Rp. Mag.Celar, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Dr.Wilfried Seidl, des Angeklagten Christoph P*****, der Verteidiger Dr.Rudolf Tobler jun. und Dr.Klaus Waldeck, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Christian K***** durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten Christian P***** wegen Nichtigkeit wird dahin F o l g e gegeben, daß das angefochtene Urteil in seinem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch, die Tat sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden, demgemäß in deren Unterstellung nach §§ 88 Abs 1 und Abs 4, 2. Fall (§ 81 Z 1);Der Berufung des Angeklagten Christian P***** wegen Nichtigkeit wird dahin F o l g e gegeben, daß das angefochtene Urteil in seinem diesen Angeklagten betreffenden Ausspruch, die Tat sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden, demgemäß in deren Unterstellung nach Paragraphen 88, Absatz eins und Absatz 4,, 2. Fall (Paragraph 81, Ziffer eins,);

88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB sowie auch im Strafausspruch a u f g e h o b e n und in diesem Umfang zu Recht erkannt wird:88 Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB sowie auch im Strafausspruch a u f g e h o b e n und in diesem Umfang zu Recht erkannt wird:

Christoph P***** hat durch die verbleibende im erstgerichtlichen Schuldspruch genannte Tat das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall, sowie jener nach § 88 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen zu je S 150,-- (einhundertfünfzig), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 (fünfzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Christoph P***** hat durch die verbleibende im erstgerichtlichen Schuldspruch genannte Tat das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, 1. Fall, sowie jener nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB zu einer Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen zu je S 150,-- (einhundertfünfzig), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 (fünfzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Im übrigen wird seiner Berufung n i c h t Folge gegeben bzw. er mit dieser auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wird den Angeklagten Christian K***** betreffend F o l g e gegeben und über den Genannten unter Ausschaltung des § 37 Abs 1 StGB anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verhängt.Der Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wird den Angeklagten Christian K***** betreffend F o l g e gegeben und über den Genannten unter Ausschaltung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verhängt.

Mit ihrer Berufung betreffend den Angeklagten Christoph P***** wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a Abs 1 StPO sind beide Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.Gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO sind beide Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.

Der Privatbeteiligtenzuspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, daß Christian K***** und Christoph P***** zu ungeteilter Hand verpflichtet sind, dem Privatbeteiligten Dieter G***** S 6.000,-- (sechstausend) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 21-jährige Christian K***** und der 20-jährige Christoph P***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs 1 und 4, 2. Fall (§ 81 Z 1) sowie § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu Geldstrafen, Christian K***** von 180 Tagessätzen zu je S 150,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, Christoph P***** von 100 Tagessätzen zu je S 250,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei Christoph P***** gemäß § 43 a Abs 1 StGB ein Strafteil von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden sie gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO verpflichtet, dem Privatbeteiligten Dieter G***** S 6.000,-- zu ersetzen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 21-jährige Christian K***** und der 20-jährige Christoph P***** der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz eins und 4, 2. Fall (Paragraph 81, Ziffer eins,) sowie Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu Geldstrafen, Christian K***** von 180 Tagessätzen zu je S 150,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, Christoph P***** von 100 Tagessätzen zu je S 250,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei Christoph P***** gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB ein Strafteil von 40 Tagessätzen unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden sie gemäß Paragraphen 366, Absatz 2,, 369 Absatz eins, StPO verpflichtet, dem Privatbeteiligten Dieter G***** S 6.000,-- zu ersetzen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie am 18. Mai 1997 in Mönchhof - beide unter besonders gefährlichen Verhältnissen -

A) Christian K***** als Lenker eines PKW VW Golf im alkoholisierten

Zustand durch Außerachtlassung der erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit, sodaß er die Herrschaft über den Wagen verlor, von der Fahrbahn abkam und frontal gegen das Stiegenpotest eines Gewächshauses stieß,

B) Christoph P***** dadurch, daß er dem alkoholisierten Christian

K***** den Schlüssel zu seinem PKW übergab,

fahrlässig nachgenannte Personen am Körper verletzt, und zwar

1) beide den Dieter G*****, der einen Bruch des rechten Oberarms mit Verschiebung sowie eine Kopfprellung, sohin eine an sich schwere Verletzung, sowie den Bernhard K*****, der eine Rißquetschwunde und eine Prellung mit Hämatom erlitt,

2) Christian P***** zudem den Christian K*****, der eine Rißquetschwunde im Bereich der Augenbraue rechts sowie eine Kopfprellung erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter bei beiden den zuvor ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und die reumütigen Geständnisse als mildernd, beim Zweitangeklagten zusätzlich, daß er im alkoholisierten Zustand nicht selbst Auto gefahren ist, als erschwerend hingegen bei beiden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Gegen dieses Urteil richten sich rechtzeitige Berufungen der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen Strafe, dies beide Angeklagten betreffend, sowie des Angeklagten Christoph P***** wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zuwider haften dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel nicht an. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung in der Regel das Vorliegen auch einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit indiziert. Lediglich wenn sich aus dem Tatgeschehen und der Person des Täters konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß gerade dieser Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte, bedarf es einer genauen Ermittlung und Feststellungen der individuellen Fähigkeiten des Betreffenden (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.**n, § 6 RN 15). Im konkreten Fall hat der Erstrichter festgestellt, daß die beiden Angeklagten gemeinsam, jeder ungefähr die gleiche Menge, alkoholische Getränke konsumiert haben und der Zweitangeklagte sich sodann geweigert hat, mit dem PKW zu fahren, weil er erkannte, daß er infolge seiner eigenen Alkoholisierung fahruntüchtig war. Er händigte dem Erstangeklagten den PKW-Schlüssel aus, obwohl er wußte, daß dieser eine solche Alkoholisierung aufwies, die nach seiner Einschätzung im Falle einer Betretung zur Abnahme des Führerscheins wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit führen mußte. Christoph P***** hat sich zur Überlassung des Fahrzeugs an Christian K***** deswegen entschlossen, weil er zwar nicht in Gefahr laufen wollte, seinen eigenen Führerschein zu verlieren, es ihm aber gleichgültig war, ob K***** seinen verlor. Der Erstrichter ist somit unmißverständlich davon ausgegangen, daß sich der Zweitangeklagte nicht in einem solchen Rauschzustand befand, der ihn außerstande gesetzt hätte, das Unrechtmäßige seines Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Berufung zuwider war Christoph P***** die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auch zumutbar, da von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der dargestellten speziellen Situation erwartet werden kann, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu entsprechen. Im übrigen ist die Rechtsrüge zum Vorbringen der Zumutbarkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz ausgeht. Nach jenen bezogen sich die Aufforderungen der Freunde und der Widerstand des Zweitangeklagten lediglich darauf, daß dieser selbst fahren sollte, nicht jedoch auf die Übergabe der PKW-Schlüssel an den Erstangeklagten.Der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zuwider haften dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel nicht an. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung in der Regel das Vorliegen auch einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit indiziert. Lediglich wenn sich aus dem Tatgeschehen und der Person des Täters konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß gerade dieser Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte, bedarf es einer genauen Ermittlung und Feststellungen der individuellen Fähigkeiten des Betreffenden vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.**n, Paragraph 6, RN 15). Im konkreten Fall hat der Erstrichter festgestellt, daß die beiden Angeklagten gemeinsam, jeder ungefähr die gleiche Menge, alkoholische Getränke konsumiert haben und der Zweitangeklagte sich sodann geweigert hat, mit dem PKW zu fahren, weil er erkannte, daß er infolge seiner eigenen Alkoholisierung fahruntüchtig war. Er händigte dem Erstangeklagten den PKW-Schlüssel aus, obwohl er wußte, daß dieser eine solche Alkoholisierung aufwies, die nach seiner Einschätzung im Falle einer Betretung zur Abnahme des Führerscheins wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit führen mußte. Christoph P***** hat sich zur Überlassung des Fahrzeugs an Christian K***** deswegen entschlossen, weil er zwar nicht in Gefahr laufen wollte, seinen eigenen Führerschein zu verlieren, es ihm aber gleichgültig war, ob K***** seinen verlor. Der Erstrichter ist somit unmißverständlich davon ausgegangen, daß sich der Zweitangeklagte nicht in einem solchen Rauschzustand befand, der ihn außerstande gesetzt hätte, das Unrechtmäßige seines Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Berufung zuwider war Christoph P***** die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auch zumutbar, da von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der dargestellten speziellen Situation erwartet werden kann, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu entsprechen. Im übrigen ist die Rechtsrüge zum Vorbringen der Zumutbarkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz ausgeht. Nach jenen bezogen sich die Aufforderungen der Freunde und der Widerstand des Zweitangeklagten lediglich darauf, daß dieser selbst fahren sollte, nicht jedoch auf die Übergabe der PKW-Schlüssel an den Erstangeklagten.

Hingegen kommt der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) Berechtigung zu.Hingegen kommt der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) Berechtigung zu.

Die wissentliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr an einen infolge Alkoholisierung fahruntüchtigen Lenker begründet eine eigenständige Fahrlässigkeitsschuld des Täters, der das Fahrzeug überläßt, und macht ihn für Personenschäden, die der betrunkene Fahrzeuglenker infolge eines von ihm verschuldeten Unfalls, der (zumindest teilweise) auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist, strafrechtlich (hier nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall, und § 88 Abs 1 StGB) haftbar (vgl. dazu Burgstaller in WK, Rz 83 f zu § 80). Eine darüber hinausgehende Haftung des Täters auch für - vom Fahrzeuglenker zu verantwortende - besonders gefährliche Verhältnisse (§ 81 Z 1 StGB), unter denen sich der von diesem verschuldete Unfall ereignete, hätte jedoch zur unabdingbaren Voraussetzung, daß das zu beurteilende Verhalten selbst (die Zurverfügungstellung des PKW an den Alkoholisierten) den Anforderungen der "besonders gefährlichen Verhältnisse" genügt (aaO, Rz 43 zu § 81). Die besonders gefährlichen Verhältnisse können sich sowohl aus einem einzigen Umstand als auch aus der Häufung mehrerer unfallträchtiger Faktoren ergeben (Mosaiktheorie). Maßgebend für die Beurteilung ist der objektive Standpunkt eines ex ante Beobachters (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.**n, § 81 RN 10).Die wissentliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr an einen infolge Alkoholisierung fahruntüchtigen Lenker begründet eine eigenständige Fahrlässigkeitsschuld des Täters, der das Fahrzeug überläßt, und macht ihn für Personenschäden, die der betrunkene Fahrzeuglenker infolge eines von ihm verschuldeten Unfalls, der (zumindest teilweise) auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist, strafrechtlich (hier nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, 1. Fall, und Paragraph 88, Absatz eins, StGB) haftbar vergleiche dazu Burgstaller in WK, Rz 83 f zu Paragraph 80,). Eine darüber hinausgehende Haftung des Täters auch für - vom Fahrzeuglenker zu verantwortende - besonders gefährliche Verhältnisse (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB), unter denen sich der von diesem verschuldete Unfall ereignete, hätte jedoch zur unabdingbaren Voraussetzung, daß das zu beurteilende Verhalten selbst (die Zurverfügungstellung des PKW an den Alkoholisierten) den Anforderungen der "besonders gefährlichen Verhältnisse" genügt (aaO, Rz 43 zu Paragraph 81,). Die besonders gefährlichen Verhältnisse können sich sowohl aus einem einzigen Umstand als auch aus der Häufung mehrerer unfallträchtiger Faktoren ergeben (Mosaiktheorie). Maßgebend für die Beurteilung ist der objektive Standpunkt eines ex ante Beobachters vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.**n, Paragraph 81, RN 10).

Diesen Kriterien folgend sind jedoch bei Überlassung des eigenen Kraftfahrzeugs an einen Alkoholisierten besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinne des § 81 Z 1 StGB nur dann anzunehmen, wenn der Alkoholisierungsgrad so hoch ist, daß bereits daraus allein eine extrem hohe Unfallwahrscheinlichkeit abzuleiten ist, oder aber zu einer sonstigen relevanten Alkoholisierung andere in der Person des Lenkers, des PKW oder äußerer Gegebenheiten liegende Umstände hinzutreffen, die in Summe die Schaffung einer qualitativ verschärften Gefahrenlage begründen.Diesen Kriterien folgend sind jedoch bei Überlassung des eigenen Kraftfahrzeugs an einen Alkoholisierten besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB nur dann anzunehmen, wenn der Alkoholisierungsgrad so hoch ist, daß bereits daraus allein eine extrem hohe Unfallwahrscheinlichkeit abzuleiten ist, oder aber zu einer sonstigen relevanten Alkoholisierung andere in der Person des Lenkers, des PKW oder äußerer Gegebenheiten liegende Umstände hinzutreffen, die in Summe die Schaffung einer qualitativ verschärften Gefahrenlage begründen.

Den Annahmen des Erstrichters zufolge waren die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Lenkers - der rund 1,7 %o zum Unfallszeitpunkt aufwies - und der Umstand, daß dieser im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h eine Kurve befuhr, deren mögliche Grenzgeschwindigkeit rund 42 km/h betrug, unfallskausal und besonders gefährliche Verhältnisse begründen.

Das Element des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit ist jedoch bei Beurteilung des Umstands, ob die Überlassung des PKW an Christian K***** bereits an sich eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit schuf, nicht heranzuziehen, sodaß als Beurteilungskriterium lediglich der Grad der Alkoholisierung des Lenkers verbleibt. Eine Alkoholisierung im Ausmaß von 1,7 %o ist zwar beträchtlich, jedoch (noch) nicht so hoch, daß das Lenken eines Fahrzeugs in diesem Zustand an sich bereits mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall führt; dies ergibt sich im konkreten Fall schon aus dem Umstand, daß Christian K***** in diesem Zustand zunächst eine unfallsfreie Fahrt absolviert hat und der Unfall erst bei einer anschließenden weiteren Fahrt geschah.

Die Annahme, das Christoph P***** zur Last liegende Vergehen sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB begangen worden, ist daher verfehlt; das angefochtene Urteil war daher in seinem diesbezüglichen Ausspruch einschließlich der darauf gegründeten Subsumtion aufzuheben und zu erkennen, daß dieser Angeklagte (nur) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall, und jenes nach § 88 Abs 1 StGB (echte Idealkonkurrenz) verwirklicht hat.Die Annahme, das Christoph P***** zur Last liegende Vergehen sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB begangen worden, ist daher verfehlt; das angefochtene Urteil war daher in seinem diesbezüglichen Ausspruch einschließlich der darauf gegründeten Subsumtion aufzuheben und zu erkennen, daß dieser Angeklagte (nur) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, 1. Fall, und jenes nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (echte Idealkonkurrenz) verwirklicht hat.

Bei amtswegiger Prüfung bestand jedoch kein Anlaß, den Schuldspruch des Zweitangeklagten - verbleibend nach § 88 Abs 1 StGB - auch wegen der vom Erstangeklagten beim Unfall erlittenen Verletzung zu bemängeln.Bei amtswegiger Prüfung bestand jedoch kein Anlaß, den Schuldspruch des Zweitangeklagten - verbleibend nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB - auch wegen der vom Erstangeklagten beim Unfall erlittenen Verletzung zu bemängeln.

Wer einer Person, deren erhebliche Alkoholisierung ihm bekannt ist, die Lenkung eines ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuges überläßt, haftet für deren Verletzung nach § 88 StGB auch dann, wenn diese Person am Zustandekommen des Unfalls durch eigene Unvorsichtigkeit wesentlich beigetragen hat (vgl. ZVR 1965/176). Den berechtigterweise über einen PKW Verfügenden trifft nämlich gegenüber einem erkennbar alkoholisierten Dritten eine spezifische Schutzpflicht dahingehend, daß jener sich nicht durch Inbetriebnahme des PKW selbst gefährden könne, zumal der Alkoholisierte aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes, der auch die Einsichtsfähigkeit in das von ihm beabsichtigte Risiko mindert, dieses Schutzes durch den PKW-Besitzer bedarf (vgl. dazu Burgstaller in WK, Rz 70 zu § 80; Steininger, "Freiwillige Selbstgefährdung" als Haftungsbegrenzung im Strafrecht, ZVR 1985, S. 101). Der Erstrichter hat daher zu Recht die strafrechtliche Haftung des Christoph P***** auch für die Verletzung des Christian K***** bejaht.Wer einer Person, deren erhebliche Alkoholisierung ihm bekannt ist, die Lenkung eines ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuges überläßt, haftet für deren Verletzung nach Paragraph 88, StGB auch dann, wenn diese Person am Zustandekommen des Unfalls durch eigene Unvorsichtigkeit wesentlich beigetragen hat vergleiche ZVR 1965/176). Den berechtigterweise über einen PKW Verfügenden trifft nämlich gegenüber einem erkennbar alkoholisierten Dritten eine spezifische Schutzpflicht dahingehend, daß jener sich nicht durch Inbetriebnahme des PKW selbst gefährden könne, zumal der Alkoholisierte aufgrund seines physischen und psychischen Zustandes, der auch die Einsichtsfähigkeit in das von ihm beabsichtigte Risiko mindert, dieses Schutzes durch den PKW-Besitzer bedarf vergleiche dazu Burgstaller in WK, Rz 70 zu Paragraph 80 ;, Steininger, "Freiwillige Selbstgefährdung" als Haftungsbegrenzung im Strafrecht, ZVR 1985, S. 101). Der Erstrichter hat daher zu Recht die strafrechtliche Haftung des Christoph P***** auch für die Verletzung des Christian K***** bejaht.

Die Schuldberufung schlägt mit ihrer Behauptung, dem Zweitangeklagten wäre es zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe objektiv nicht möglich gewesen, die Fahruntüchtigkeit des Erstangeklagten zu erkennen, nicht durch, zumal nicht bestritten wurde, daß Christoph P***** sich selbst für in relevantem Ausmaß alkoholisiert hielt, und aus eigener Wahrnehmung Kenntnis davon besaß, daß Christian K***** ungefähr die gleiche Menge Alkohol konsumiert hatte. Damit war jedoch die relevante Alkoholisierung des Erstangeklagten für den Zweitangeklagten zwingend erkennbar, ohne daß es dazu weiterer wahrgenommener Symptome bedurfte. Mit ihren Argumenten betreffend herabgesetzter Wahrnehmungsfähigkeit des Berufungswerbers infolge eigenen Alkoholkonsums ist die Schuldberufung auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen. Insgesamt vermag sie keine Umstände darzutun, die geeignet wären, Zweifel an der schlüssigen und lebensnahen Beweiswürdigung des Erstrichters und den darauf gegründeten Feststellungen zu wecken.

Bei Christoph P***** war infolge Aufhebung auch des Strafausspruchs die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB neu zu bemessen. Unter Übernahme der zutreffend vom Erstrichter angeführten besonderen Strafzumessungsgründe erschien eine - hier primär mögliche - Geldstrafe gerechtfertigt, die bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 360 Tagessätzen im Ausmaß von 100 Tagessätzen tat- und täteradäquat ist. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa S 10.000,-- zuzüglich Verpflegung und Quartier im Elternhaus erscheint eine Einkommensspitze von monatlich S 4.500,-- abschöpfbar, woraus sich ein Tagessatz von S 150,-- ergibt. Eine bedingte Nachsicht (auch nur eines Teiles) der Strafe war insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht möglich, wozu auf die Ausführungen zur Straffrage betreffend den Erstangeklagten verwiesen wird.Bei Christoph P***** war infolge Aufhebung auch des Strafausspruchs die Strafe nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB neu zu bemessen. Unter Übernahme der zutreffend vom Erstrichter angeführten besonderen Strafzumessungsgründe erschien eine - hier primär mögliche - Geldstrafe gerechtfertigt, die bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 360 Tagessätzen im Ausmaß von 100 Tagessätzen tat- und täteradäquat ist. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa S 10.000,-- zuzüglich Verpflegung und Quartier im Elternhaus erscheint eine Einkommensspitze von monatlich S 4.500,-- abschöpfbar, woraus sich ein Tagessatz von S 150,-- ergibt. Eine bedingte Nachsicht (auch nur eines Teiles) der Strafe war insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht möglich, wozu auf die Ausführungen zur Straffrage betreffend den Erstangeklagten verwiesen wird.

Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft betreffend Christian K***** kommt Berechtigung zu.

Zusätzlich zu den sonst richtig angeführten Strafzumessungsgründen ist noch als mildernd das Mitverschulden der (nicht angeschnallten) Verletzten zu werten. Dem entgegen fällt jedoch zu Lasten des Erstangeklagten ins Gewicht, daß es für die gegenständliche Unfallsfahrt keine sachliche Notwendigkeit gab, der Alkoholisierte vielmehr mit dem PKW eine "Dorfrunde" absolvierte.

Generalpräventive Erwägungen stehen sowohl der - vom Erstrichter vorgenommenen - Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB, wie auch der Gewährung einer bedingten Nachsicht der Strafe entgegen. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren erscheint daher zwar eine - unter Rücksichtnahme auf die dargestellten Milderungsgründe - im unteren Bereich liegende Sanktion angemessen, dies jedoch nur in Form einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die das Berufungsgericht im Ausmaß von 2 Monaten als tat- und täteradäquat erachtet.Generalpräventive Erwägungen stehen sowohl der - vom Erstrichter vorgenommenen - Umwandlung in eine Geldstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB, wie auch der Gewährung einer bedingten Nachsicht der Strafe entgegen. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren erscheint daher zwar eine - unter Rücksichtnahme auf die dargestellten Milderungsgründe - im unteren Bereich liegende Sanktion angemessen, dies jedoch nur in Form einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die das Berufungsgericht im Ausmaß von 2 Monaten als tat- und täteradäquat erachtet.

Alkoholisierte Fahrzeuglenker stellen durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr trotz beträchtlich reduzierter Fahrtauglichkeit eine ständige Gefahr für das Leben und die Gesundheit rechtstreuer Verkehrsteilnehmer dar. Im Fall eines von einem relativ stark alkoholisierten (1,7 %o) Verkehrsteilnehmer verschuldeten Unfalls mit schweren Verletzungsfolgen bedarf es somit zur Abschreckung potentieller anderer "Alkohollenker" einer effektiven, somit tatsächlich zu vollziehenden Freiheitsstrafe, um die vielfach als Kavaliersdelikt verkannte Neigung mancher österreichischer Autolenker, unsere Straßen in alkoholisiertem Zustand zu frequentieren - und damit großes Leid über rechtstreue, im Regelfall diesen Tätern hilflos ausgelieferte Verkehrsteilnehmer und deren Angehörige zu bringen - entsprechend zu stigmatisieren und damit wirkungsvoll zu bekämpfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt war daher Folge zu geben und über Christian K***** anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu verhängen.

Letztlich schlägt die Berufung des Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche fehl. Die vom Erstrichter verabsäumte Vernehmung des Angeklagten zum Privatbeteiligtenanspruch wurde zulässigerweise vom Berufungsgericht nachgeholt (siehe Mayerhofer, StPO4, § 365, E 21 b). Dabei wurde der Privatbeteiligtenanspruch anerkannt. Der Zuspruch war vom Berufungsgericht formal nur dahingehend zu präzisieren, daß beide Angeklagten zu ungeteilter Hand schuldig sind, dem im Ersturteil genannten Privatbeteiligten den genannten Betrag zu ersetzen.Letztlich schlägt die Berufung des Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche fehl. Die vom Erstrichter verabsäumte Vernehmung des Angeklagten zum Privatbeteiligtenanspruch wurde zulässigerweise vom Berufungsgericht nachgeholt (siehe Mayerhofer, StPO4, Paragraph 365,, E 21 b). Dabei wurde der Privatbeteiligtenanspruch anerkannt. Der Zuspruch war vom Berufungsgericht formal nur dahingehend zu präzisieren, daß beide Angeklagten zu ungeteilter Hand schuldig sind, dem im Ersturteil genannten Privatbeteiligten den genannten Betrag zu ersetzen.

Anmerkung

EW00259 19B04977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0190BS00497.97.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19980608_OLG0009_0190BS00497_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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