TE OGH 1998/6/8 8Ob115/98i

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, vertreten durch Dr.Herwig Trnka, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Sportwagen J.S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert S 480.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26.Februar 1998, GZ 6 R 243/97w-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Fehlen der vom Verkäufer ausdrücklich zugesagten Eigenschaften der Unfallfreiheit des Kraftfahrzeugs und der Ausstattung mit einem Katalysator berechtigt auch beim Kauf eines gebrauchten Sportwagens einer ausgefallenen Type (Lamborghini) zur Aufhebung des Kaufvertrages wegen eines vom Verkäufer veranlaßten wesentlichen Geschäftsirrtums, sofern es dem Verkäufer nicht gelingt zu beweisen, daß diese Zusagen für den Kaufentschluß unwesentlich waren.

Anmerkung

E50463 08A01158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00115.98I.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19980608_OGH0002_0080OB00115_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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