Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 63.360,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 1997, GZ 40 R 593/97w-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.Juli 1997, GZ 27 C 1170/96b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Milan T***** vermietete als Eigentümer des Hauses W***** 17., S*****gasse 17, an den Beklagten bis 30.6.1996 ein Geschäftslokal. Milan T***** war Geschäftsführer der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH. Dem Beklagten stand gegenüber dieser Gesellschaft Anfang Dezember 1995 eine fällige und anerkannte Forderung von S 91.000,-- zu. Milan T***** und der Beklagte vereinbarten Anfang Dezember 1995, daß die Firma G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten in der Weise tilgt, indem sie die (in Zukunft) monatlich fällig werdenden Mietzinsforderungen des Milan T***** gegenüber dem Beklagten bezahlt. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.12.1995 zu GZ ***** S ***** wurde der Konkurs über das Vermögen der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH eröffnet und zum Masseverwalter Dr.Herbert Hochegger bestellt.
In der Folge sendete die G***** T***** WarenhandelsgesmbH ohne Mitwirkung des Masseverwalters monatlich Schreiben mit folgendem Inhalt an den Beklagten:
"Wir haben die Mietzinsvorschreibung Rechnung Nr....... über ATS.... an Herrn T***** aufgrund der bestehenden Gegenverrechnung angewiesen, bitten um Kenntnisnahme und entsprechende Buchung".
Am 1.12.1995 bewilligte das Bezirksgericht Liesing über Antrag der Klägerin die Pfändung und Überweisung der dem Milan T***** gegen den Beklagten zustehenden Mietzinsforderung zur Hereinbringung einer der Klägerin mit Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.6.1995, 14 Cg 129/95w gegen Milan T***** zuerkannten Forderung.
Das Zahlungsverbot wurde dem Beklagten durch Hinterlegung am 10.1.1996 zugestellt. In der Folge verweigerte der Beklagte als Drittschuldner die Zahlung an die klagende Partei.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit der vorliegenden Drittschuldnerklage die Zahlung von S 63.360,-- sA. Der gemäß dem bestehenden Bestandvertrag vom Beklagten monatlich zu zahlende Gesamtbestandzins habe für das Jahr 1996 S 12.672,-- betragen. In seiner Drittschuldneräußerung vom 22.1.1996 habe der Beklagte mitgeteilt, daß derzeit keine Zahlungen für die betreibende Partei erfolgen könnten, da mit Milan T***** die Aufrechnung mit offenen Gegenforderungen vereinbart und vorgenommen worden sei. Seit der Zustellung der Exekutionsbewilligung am 8.1.1996 hätte der Beklagte nur an die Klägerin mit schuldbefreiender Wirkung zahlen dürfen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Milan T***** habe als Geschäftsführer der G***** T***** WarenhandelsgesmbH ihm gegenüber auf seine Mietzinsforderungen verzichtet, im Gegenzug dafür habe sich der Beklagte verpflichtet, auf seine gegen die G***** T***** WarenhandelsgesmbH zustehende Forderung in gleicher Höhe zu verzichten. Dieser Vereinbarung habe der Masseverwalter der G***** T***** WarenhandelsgesmbH zugestimmt. Der geforderte Mietzins enthalte auch Betriebskosten. Inzwischen sei ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle über die Frage der Angemessenheit der Höhe der Betriebskosten anhängig gemacht worden.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Ab der Konkurseröffnung am 15.12.1995 habe die G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH selbst nicht mehr über ihr Vermögen verfügen können. Sie habe daher auch die Mietzinsverpflichtung des Beklagten gegenüber Milan T***** nicht mehr tilgen können. Der Masseverwalter der G***** T***** WarenhandelsgesmbH habe der Verrechnung mit Milan T***** nicht zugestimmt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes habe der Beklagte die Miete für Jänner 1996 daher noch nicht beglichen gehabt. Diese bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes fällige und offene Forderung hätte der Beklagte daher ab diesem Zeitpunkt nur mehr durch die Zahlung an die Klägerin schuldbefreiend tilgen können. Dies gelte auch für die in der Folge bis 30.6.1996 monatlich fällig gewordenen Mietzinse. Das Klagebegehren bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Die als Gegenforderung formulierten Einwände des Beklagten bezögen sich auf die Höhe der vorgeschriebenen Betriebskosten und seien daher als Bestreitung der Klagsforderung der Höhe nach zu verstehen. Da darüber ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig sei, sei die Rechtssache nur hinsichtlich des Grundes des Anspruches spruchreif.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Zwischenurteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch unter Zugrundelegung der in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Außerstreitstellung, daß über das Vermögen des Milan T***** am 19.6.1996 der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Klägerin entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung aktiv klagslegitimiert. Die von der Klägerin beantragte Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Milan T***** gegenüber dem Beklagten zustehenden Mietzinsforderung sei am 1.12.1995 vom Bezirksgericht Liesing bewilligt worden, wobei dem Beklagten das Zahlungsverbot am 10.1.1996 zugestellt worden sei. Das Absonderungsrecht der Klägerin sei daher außerhalb der 60tägigen Frist des § 12 Abs 1 KO erworben worden, weshalb es infolge der anzuwendenden Bestimmung des § 11 Abs 1 KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Milan T***** nicht berührt worden sei. Aufgrund der bewilligten Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderung des Milan T***** gegen den Beklagten sei daher die Rechtszuständigkeit endgültig auf die Klägerin übergegangen. Nur sie und nicht der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Milan T***** sei daher zur Geltendmachung der Mietzinsforderungen gegenüber dem Beklagten berechtigt. Die grundsätzlich zulässige Drittaufrechnung sei Anfang Dezember 1995, also noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G***** T***** WarenhandelsgesmbH erfolgt, entfalte keine Rechtswirkungen zwischen den Parteien dieses Verfahrens. Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH sei deren gesamtes Vermögen ihrer freien Verfügung entzogen worden. Ohne Zustimmung des Masseverwalters, die nicht erteilt worden sei, habe die Gemeinschuldnerin die Aufrechnungsvereinbarung nicht rechtswirksam erfüllen können, weshalb bereits die für die Mietzinsperiode (ab) Jänner 1996 erfolgte Gegenverrechnung, die die Gemeinschuldnerin vorgenommen habe, mangels Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte den Mietzins ab Jänner 1996 nicht beglichen habe. Der Einwand, daß das Drittverbot dem Beklagten erst am 10.1.1996 zugestellt worden sei, sei daher unbeachtlich. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, der vor Konkurseröffnung geschlossene Aufrechnungsvertrag sei materiellrechtlich wirksam und erfasse auch die nach Konkurseröffnung über das Vermögen der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH eingetretenen Mietzinsfälligkeiten, übersehe er, daß es sich bei der Aufrechnungsvereinbarung um einen Vertrag handle, der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht (vollständig) erfüllt gewesen sei. In diesem Fall könne der Masseverwalter entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Masseverwalter habe aber ausdrücklich erklärt, der Vereinbarung nicht zuzustimmen. Diese Erklärung sei zumindest als stillschweigender Rücktritt des Masseverwalters zu verstehen. Durch diesen Rücktritt werde der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners des Zurücktretenden (hier des Beklagten) in einen Schadenersatzanspruch gegen die Konkursmasse umgewandelt. Dementsprechend habe der Beklagte auch eine Forderung gegenüber der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH im Konkurs in Höhe von S 91.216,-- angemeldet, die in der Folge auch anerkannt worden sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Zwischenurteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch unter Zugrundelegung der in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Außerstreitstellung, daß über das Vermögen des Milan T***** am 19.6.1996 der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Klägerin entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung aktiv klagslegitimiert. Die von der Klägerin beantragte Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Milan T***** gegenüber dem Beklagten zustehenden Mietzinsforderung sei am 1.12.1995 vom Bezirksgericht Liesing bewilligt worden, wobei dem Beklagten das Zahlungsverbot am 10.1.1996 zugestellt worden sei. Das Absonderungsrecht der Klägerin sei daher außerhalb der 60tägigen Frist des Paragraph 12, Absatz eins, KO erworben worden, weshalb es infolge der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, KO durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Milan T***** nicht berührt worden sei. Aufgrund der bewilligten Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderung des Milan T***** gegen den Beklagten sei daher die Rechtszuständigkeit endgültig auf die Klägerin übergegangen. Nur sie und nicht der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Milan T***** sei daher zur Geltendmachung der Mietzinsforderungen gegenüber dem Beklagten berechtigt. Die grundsätzlich zulässige Drittaufrechnung sei Anfang Dezember 1995, also noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G***** T***** WarenhandelsgesmbH erfolgt, entfalte keine Rechtswirkungen zwischen den Parteien dieses Verfahrens. Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH sei deren gesamtes Vermögen ihrer freien Verfügung entzogen worden. Ohne Zustimmung des Masseverwalters, die nicht erteilt worden sei, habe die Gemeinschuldnerin die Aufrechnungsvereinbarung nicht rechtswirksam erfüllen können, weshalb bereits die für die Mietzinsperiode (ab) Jänner 1996 erfolgte Gegenverrechnung, die die Gemeinschuldnerin vorgenommen habe, mangels Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte den Mietzins ab Jänner 1996 nicht beglichen habe. Der Einwand, daß das Drittverbot dem Beklagten erst am 10.1.1996 zugestellt worden sei, sei daher unbeachtlich. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, der vor Konkurseröffnung geschlossene Aufrechnungsvertrag sei materiellrechtlich wirksam und erfasse auch die nach Konkurseröffnung über das Vermögen der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH eingetretenen Mietzinsfälligkeiten, übersehe er, daß es sich bei der Aufrechnungsvereinbarung um einen Vertrag handle, der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht (vollständig) erfüllt gewesen sei. In diesem Fall könne der Masseverwalter entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Masseverwalter habe aber ausdrücklich erklärt, der Vereinbarung nicht zuzustimmen. Diese Erklärung sei zumindest als stillschweigender Rücktritt des Masseverwalters zu verstehen. Durch diesen Rücktritt werde der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners des Zurücktretenden (hier des Beklagten) in einen Schadenersatzanspruch gegen die Konkursmasse umgewandelt. Dementsprechend habe der Beklagte auch eine Forderung gegenüber der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH im Konkurs in Höhe von S 91.216,-- angemeldet, die in der Folge auch anerkannt worden sei.
Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Wirksamkeit einer vor Konkurseröffnung getroffenen Vereinbarung, gegen eine erst nach Konkurseröffnung fällig werdende Mietzinsforderung aufzurechnen, nicht besteht; sie ist allerdings nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Abs 1 KO brauchen Foderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Nach Abs 2 leg cit wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war. Diese Forderungen des Gläubigers sind zum Zweck der Aufrechnung nach den §§ 14 und 15 KO zu berechnen. Gemäß § 20 Abs 1 KO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist; das gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbs von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KO brauchen Foderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Nach Absatz 2, leg cit wird die Aufrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war. Diese Forderungen des Gläubigers sind zum Zweck der Aufrechnung nach den Paragraphen 14 und 15 KO zu berechnen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist; das gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbs von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
Die Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob die nach der Konkurseröffnung fällig gewordenen Mietzinse aufgrund eines vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Bestandvertrages zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, oder ob der Mieter insoweit erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Verfehlt wäre anzunehmen, daß § 19 Abs 2 KO auf alle Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen schlechthin anzuwenden ist. Die Konkursordnung sieht für die Behandlung solcher Schuldverhältnisse, wie Miete, Pacht, den Arbeitsvertrag, besondere Bestimmungen vor, die erkennen lassen, daß die daraus entspringenden Ansprüche jedenfalls nicht als betagte im Sinne des § 14 KO zu werten sind. Demnach sind Ansprüche aus Vermietung oder Verpachtung in Ansehung der nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst nach Konkurseröffnung entstanden, auch wenn das Schuldverhältnis selbst schon vor Konkurseröffnung begründet wurde (vgl MietSlg 32.868;Die Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob die nach der Konkurseröffnung fällig gewordenen Mietzinse aufgrund eines vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Bestandvertrages zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, oder ob der Mieter insoweit erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Verfehlt wäre anzunehmen, daß Paragraph 19, Absatz 2, KO auf alle Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen schlechthin anzuwenden ist. Die Konkursordnung sieht für die Behandlung solcher Schuldverhältnisse, wie Miete, Pacht, den Arbeitsvertrag, besondere Bestimmungen vor, die erkennen lassen, daß die daraus entspringenden Ansprüche jedenfalls nicht als betagte im Sinne des Paragraph 14, KO zu werten sind. Demnach sind Ansprüche aus Vermietung oder Verpachtung in Ansehung der nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst nach Konkurseröffnung entstanden, auch wenn das Schuldverhältnis selbst schon vor Konkurseröffnung begründet wurde vergleiche MietSlg 32.868;
Bartsch/Pollak3 II Anm 34 zu § 20 AO, I Anm 32 zu § 20 KO;Bartsch/Pollak3 römisch II Anmerkung 34 zu Paragraph 20, AO, römisch eins Anmerkung 32 zu Paragraph 20, KO;
Jaeger/Lent, Konkursordnung8 I § 55 Rz 6; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 § 55 Rz 6; BGHZ 86, 382, 386). Gegen diese herrschende Auffassung ließe sich einwenden, daß solche Ansprüche nicht jeweils neu entstehen, sondern im jeweiligen Zeitraum nur fällig werden, da das die Zinsverbindlichkeit begründende Rechtsverhältnis aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammt, die Forderung demnach betagt sei (Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 55 Rz 7x). Es ist jedoch aus folgenden Gründen an der herrschenden Auffassung festzuhalten: In der Lehre ist freilich umstritten, ob ein Unterschied zwischen aufschiebend befristeten Forderungen, die also erst mit Zeitablauf entstehen, und befristeten Forderungen, die schon entstanden sind, deren Fälligkeit aber hinausgeschoben bleibt, besteht. Gschnitzer in Klang2 IV/1 358 hält eine Differenzierung für überflüssig: Aufgeschoben sei stets nur die Fälligkeit, also das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern. Demgegenüber hält Larenz, Allgemeiner Teil7, 510 die Unterscheidung bei Dauerschuldverhältnissen für sinnvoll. Werde eine Wohnung im Januar zu einem bestimmten Zeitpunkt vermietet, so solle das Mietverhältnis vorher nicht beginnen, wenngleich die Vertragspartner im Sinne der Unwiderruflichkeit ihrer Erklärungen an den geschlossenen Vertrag gebunden bleiben, aber weder die Pflicht zur Gebrauchsgewährung noch die Pflicht zur Zahlung des Zinses solle vor diesem Zeitpunkt beginnen. Der Vermieter könne seine Leistung auch nicht vorher bewirken, weil die Gebrauchgewährung im März etwas anderes wäre als die im April, eine vorzeitige Erbringung der Leistung scheide hier nach der Natur der Leistung aus. Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis 125 ff hat zutreffend aufgezeigt, daß Dauerschuldverhältnisse, die stets neue Leistungspflichten hervorrufen und fortdauernd erfüllt weren, gleichsam also fortdauernd "nachwachsen", nicht als bereits bestehende, nur noch nicht fällige beurteilt werden können, weil sie durch die ihnen innewohnende Dimension der Dauer in eine prinzipiell unvorhersehbare Zukunft hineinragen, was ihre künftige Entwicklung einer sicheren Prognose nicht zugänglich macht. Es sei bei diesen Schuldverhältnissen prinzipiell unsicher, ob ihre "Dauer in der Zeit" zukünftig überhaupt Forderungen und Verpflichtungen hervorbringen wird. Dieser Strukturunterschied rechtfertigt es, Dauerschuldverhältnisse, bei denen Leistung und Gegenleistung ständig ausgetauscht werden, insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge, jeweils nur sukzessive für den betreffenden Zeitabschnitt entstehen zu lassen (Fenyves, Erbenhaftung 131). Der Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz KO unterliegen daher nur jene Verträge, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist (Fenyves aaO 132).Jaeger/Lent, Konkursordnung8 römisch eins Paragraph 55, Rz 6; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Paragraph 55, Rz 6; BGHZ 86, 382, 386). Gegen diese herrschende Auffassung ließe sich einwenden, daß solche Ansprüche nicht jeweils neu entstehen, sondern im jeweiligen Zeitraum nur fällig werden, da das die Zinsverbindlichkeit begründende Rechtsverhältnis aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammt, die Forderung demnach betagt sei (Kuhn/Uhlenbruck, aaO Paragraph 55, Rz 7x). Es ist jedoch aus folgenden Gründen an der herrschenden Auffassung festzuhalten: In der Lehre ist freilich umstritten, ob ein Unterschied zwischen aufschiebend befristeten Forderungen, die also erst mit Zeitablauf entstehen, und befristeten Forderungen, die schon entstanden sind, deren Fälligkeit aber hinausgeschoben bleibt, besteht. Gschnitzer in Klang2 IV/1 358 hält eine Differenzierung für überflüssig: Aufgeschoben sei stets nur die Fälligkeit, also das Recht des Gläubigers, die Leistung einzufordern. Demgegenüber hält Larenz, Allgemeiner Teil7, 510 die Unterscheidung bei Dauerschuldverhältnissen für sinnvoll. Werde eine Wohnung im Januar zu einem bestimmten Zeitpunkt vermietet, so solle das Mietverhältnis vorher nicht beginnen, wenngleich die Vertragspartner im Sinne der Unwiderruflichkeit ihrer Erklärungen an den geschlossenen Vertrag gebunden bleiben, aber weder die Pflicht zur Gebrauchsgewährung noch die Pflicht zur Zahlung des Zinses solle vor diesem Zeitpunkt beginnen. Der Vermieter könne seine Leistung auch nicht vorher bewirken, weil die Gebrauchgewährung im März etwas anderes wäre als die im April, eine vorzeitige Erbringung der Leistung scheide hier nach der Natur der Leistung aus. Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis 125 ff hat zutreffend aufgezeigt, daß Dauerschuldverhältnisse, die stets neue Leistungspflichten hervorrufen und fortdauernd erfüllt weren, gleichsam also fortdauernd "nachwachsen", nicht als bereits bestehende, nur noch nicht fällige beurteilt werden können, weil sie durch die ihnen innewohnende Dimension der Dauer in eine prinzipiell unvorhersehbare Zukunft hineinragen, was ihre künftige Entwicklung einer sicheren Prognose nicht zugänglich macht. Es sei bei diesen Schuldverhältnissen prinzipiell unsicher, ob ihre "Dauer in der Zeit" zukünftig überhaupt Forderungen und Verpflichtungen hervorbringen wird. Dieser Strukturunterschied rechtfertigt es, Dauerschuldverhältnisse, bei denen Leistung und Gegenleistung ständig ausgetauscht werden, insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge, jeweils nur sukzessive für den betreffenden Zeitabschnitt entstehen zu lassen (Fenyves, Erbenhaftung 131). Der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz KO unterliegen daher nur jene Verträge, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist (Fenyves aaO 132).
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß Mietzinsforderungen erst mit ihrem Fälligkeitstermin entstehen und eine vorherige Geltendmachung mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich ist. Über die Rechtsnatur der in regelmäßigen Zeitabständen fällig werdenden Mietzinsforderung sagt § 1092 ABGB nur aus, daß sie mangels anderer Vereinbarung wie das Kaufgeld zu entrichten sei. Weder Klang in Klang2 V, 5 und 14, noch Würth in Rummel ABGB2 § 1092 bis 1094, Rz 17 ff noch Binder in Schwimann ABGB2 Rz 59 ff nehmen zur Rechtsnatur der zukünftig fällig werdenden Mietzinszahlung Stellung. Auch unter Zugrundelegung, daß ein Dauerschuldverhältnis nur durch Kündigung zu einem zukünftigen Termin auflösbar ist und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Mietzinsforderungen weiter anwachsen, ist ein Untergang der Mietzinsforderung, sei es durch den Untergang des Bestandobjektes (§ 1096 ABGB) oder dessen gänzliche Unbrauchbarkeit, sei es auch durch die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses, möglich. Der Vermieter hat daher vor dem nächsten Fälligkeitstermin mangels entgegenstehender Vereinbarung noch keinen gesicherten Mietzinsanspruch im Sinne einer bedingten oder betagten Forderung. Damit führte die unmittelbar vor der Konkurseröffnung abgegebene Zusage der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH in Abgeltung einer eigenen Verbindlichkeit, die Mietzinse der beklagten Partei ab 1.1.1996 an Milan T***** zu bezahlen, nicht zu einer zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbaren Forderung, weil sie Verbindlichkeiten betraf, die erst nach Konkurseröffnung mit Sicherheit eintraten.Zusammenfassend ergibt sich daher, daß Mietzinsforderungen erst mit ihrem Fälligkeitstermin entstehen und eine vorherige Geltendmachung mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich ist. Über die Rechtsnatur der in regelmäßigen Zeitabständen fällig werdenden Mietzinsforderung sagt Paragraph 1092, ABGB nur aus, daß sie mangels anderer Vereinbarung wie das Kaufgeld zu entrichten sei. Weder Klang in Klang2 römisch fünf, 5 und 14, noch Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1092 bis 1094, Rz 17 ff noch Binder in Schwimann ABGB2 Rz 59 ff nehmen zur Rechtsnatur der zukünftig fällig werdenden Mietzinszahlung Stellung. Auch unter Zugrundelegung, daß ein Dauerschuldverhältnis nur durch Kündigung zu einem zukünftigen Termin auflösbar ist und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Mietzinsforderungen weiter anwachsen, ist ein Untergang der Mietzinsforderung, sei es durch den Untergang des Bestandobjektes (Paragraph 1096, ABGB) oder dessen gänzliche Unbrauchbarkeit, sei es auch durch die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses, möglich. Der Vermieter hat daher vor dem nächsten Fälligkeitstermin mangels entgegenstehender Vereinbarung noch keinen gesicherten Mietzinsanspruch im Sinne einer bedingten oder betagten Forderung. Damit führte die unmittelbar vor der Konkurseröffnung abgegebene Zusage der G***** T***** Warenhandelsgesellschaft mbH in Abgeltung einer eigenen Verbindlichkeit, die Mietzinse der beklagten Partei ab 1.1.1996 an Milan T***** zu bezahlen, nicht zu einer zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbaren Forderung, weil sie Verbindlichkeiten betraf, die erst nach Konkurseröffnung mit Sicherheit eintraten.
Der Revision der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, da es die klagende Partei unterlassen hat, in ihrer Revisionsbeantwortung Kosten zu verzeichnen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO, da es die klagende Partei unterlassen hat, in ihrer Revisionsbeantwortung Kosten zu verzeichnen.
Anmerkung
E50804 07A00288European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00028.98P.0609.000Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_0070OB00028_98P0000_000