TE OGH 1998/6/9 10ObS187/98t

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud L*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1998, GZ 25 Rs 17/98f-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.November 1997, GZ 47 Cgs 229/96x-35, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist dem Rechtsmittel der Klägerin entgegenzuhalten, daß weder näher ausgeführt wurde noch ersichtlich ist, worin der angebliche, eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründende (SSV-NF 2/74 uva) Verstoß des medizinischen Sachverständigengutachtens gegen die Denkgesetze liegen soll. Die Revision unternimmt vielmehr den untauglichen Versuch, vor dem Höchstgericht die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist dem Rechtsmittel der Klägerin entgegenzuhalten, daß weder näher ausgeführt wurde noch ersichtlich ist, worin der angebliche, eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründende (SSV-NF 2/74 uva) Verstoß des medizinischen Sachverständigengutachtens gegen die Denkgesetze liegen soll. Die Revision unternimmt vielmehr den untauglichen Versuch, vor dem Höchstgericht die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Fall einer Hautkrankheit zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die - drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 203 Abs 1 ASVG) - allenfalls noch vorhandene akute Krankheit, oder, falls bereits eine vollständige Abheilung erfolgt ist, auch durch die noch latent vorhandene Krankheit in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Lag nach drei Monaten etwa nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) darauf an, von welchen Berufen der Rentenwerber durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägt akuten Form) ausgeschlossen ist (SSV-NF 4/142 = SZ 63/196). Liegen drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles noch akute Krankheitserscheinungen vor, die allerdings gegenüber der Zeit der Ausübung schädigender Tätigkeiten gebessert sind, so ist dementsprechend bei Einschätzung der MdE von diesem aktuellen Zustand und nicht von dem vormals bestandenen schlechteren Zustand auszugehen. Der Zwang zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten ist eine Voraussetzung für die Anerkennung der Berufskrankheit nach lfd.Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG. Bei der Ermittlung der MdE kann daher nicht von einem Zustand ausgegangen werden, der sich bei Wiederaufnahme der schädigenden Tätigkeiten einstellen würde, von deren Verrichtung der Versicherte jedenfalls ausgeschlossen ist. Von welchen Berufen die Klägerin ausgeschlossen ist, kann nur aufgrund des derzeit bestehenden Zustandes beurteilt werden. Der Umfang dieses Ausschlusses und der dadurch nicht zur Verfügung stehenden Erwerbschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bildet aber das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der MdE (SSV-NF 10/4).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Fall einer Hautkrankheit zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte durch die - drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG) - allenfalls noch vorhandene akute Krankheit, oder, falls bereits eine vollständige Abheilung erfolgt ist, auch durch die noch latent vorhandene Krankheit in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Lag nach drei Monaten etwa nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) darauf an, von welchen Berufen der Rentenwerber durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägt akuten Form) ausgeschlossen ist (SSV-NF 4/142 = SZ 63/196). Liegen drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles noch akute Krankheitserscheinungen vor, die allerdings gegenüber der Zeit der Ausübung schädigender Tätigkeiten gebessert sind, so ist dementsprechend bei Einschätzung der MdE von diesem aktuellen Zustand und nicht von dem vormals bestandenen schlechteren Zustand auszugehen. Der Zwang zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten ist eine Voraussetzung für die Anerkennung der Berufskrankheit nach lfd.Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG. Bei der Ermittlung der MdE kann daher nicht von einem Zustand ausgegangen werden, der sich bei Wiederaufnahme der schädigenden Tätigkeiten einstellen würde, von deren Verrichtung der Versicherte jedenfalls ausgeschlossen ist. Von welchen Berufen die Klägerin ausgeschlossen ist, kann nur aufgrund des derzeit bestehenden Zustandes beurteilt werden. Der Umfang dieses Ausschlusses und der dadurch nicht zur Verfügung stehenden Erwerbschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bildet aber das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der MdE (SSV-NF 10/4).

Im vorliegenden Fall bedingen die derzeit bestehenden Folgen der Berufskrankheit eine MdE von 10 vH. Daß die MdE im Fall der Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit möglicherweise 20 vH betragen würde, ist nicht entscheidend. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Versehrtenrente verneint.

Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E50490 10C01878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00187.98T.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_010OBS00187_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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