TE OGH 1998/6/9 10ObS191/98f

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Hopf als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter A*****, vertreten durch Dr.Othmar Wokalik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.März 1998, GZ 8 Rs 414/97d-51, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.November 1997, GZ 5 Cgs 50/96w-43, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist ohne Beschränkung auf eine erhebliche Rechtsfrage als ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (§ 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist ohne Beschränkung auf eine erhebliche Rechtsfrage als ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG); er ist jedoch nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß er bereits am 29.10.1997, also noch vor Ablauf der Berufungsfrist aus dem Spital entlassen wurde, nach eigenen Angaben, "um in der gegenständlichen Rechtssache tätig zu werden" (ON 44). Eine Erkrankung bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozeßhandlung (z.B. Beantragung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes innerhalb der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO) unmöglich macht (Fasching II 729; Fink, Wiedereinsetzung 88; EvBl 1972/44 = RZ 1971, 175; RIS-Justiz RS0036728). Ob eine derartige Erkrankung in der Zeit des Spitalsaufenthaltes durchgehend vorlag, kann auf sich beruhen; ein "akuter Schub" in der Zeit vom 17.10. bis 29.10.1997 kann jedenfalls nicht für die Versäumung der erst am 31.10.1997 ablaufenden Berufungsfrist kausal gewesen sein. Damit scheidet aber der Spitalsaufenthalt mangels Kausalität von vornherein als "Ereignis" im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO aus, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (Fink aaO 65).Das Rekursgericht hat den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß er bereits am 29.10.1997, also noch vor Ablauf der Berufungsfrist aus dem Spital entlassen wurde, nach eigenen Angaben, "um in der gegenständlichen Rechtssache tätig zu werden" (ON 44). Eine Erkrankung bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozeßhandlung (z.B. Beantragung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes innerhalb der Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO) unmöglich macht (Fasching römisch II 729; Fink, Wiedereinsetzung 88; EvBl 1972/44 = RZ 1971, 175; RIS-Justiz RS0036728). Ob eine derartige Erkrankung in der Zeit des Spitalsaufenthaltes durchgehend vorlag, kann auf sich beruhen; ein "akuter Schub" in der Zeit vom 17.10. bis 29.10.1997 kann jedenfalls nicht für die Versäumung der erst am 31.10.1997 ablaufenden Berufungsfrist kausal gewesen sein. Damit scheidet aber der Spitalsaufenthalt mangels Kausalität von vornherein als "Ereignis" im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO aus, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (Fink aaO 65).

(Angebliche) Verfahrensmängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), die im Rekurs nicht gerügt werden, können im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68; SSV-NF 5/120; 10 ObS 2367/96b; 10 ObS 71/97g; 10 ObS 139/97g ua).

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 154, ZPO.

Anmerkung

E50491 10C01918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00191.98F.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_010OBS00191_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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