TE OGH 1998/6/9 1Ob107/98m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert E*****, vertreten durch Dr.Rudolf Tobler, Dr.Karl-Heinz Götz und Dr.Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Sandra G*****, vertreten durch Dr.Georg Kahlig, Mag.Gerhard Stauder und Mag.Michael L. Lang, Rechtsanwälte in Wien, wegen 100.000 S sA infolge Antrags der klagenden Partei als Revisionswerberin im anhängigen Revisionsverfahren (Revisionsinteresse 50.000 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 2. Dezember 1997, GZ 41 R 543/97z-26, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 11. Februar 1997, GZ 17 C 129/96w-19, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird ausgesprochen, daß das Ersturteil in seiner Fassung gemäß Pkt. 1. des Berufungsurteils, wonach die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei 50.000 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 und die mit 1.455 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen, rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte dem Kläger 47.700 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 und 1.164 S an "Barauslagen" zu, wies das Mehrbegehren von 58.300 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 ab und verurteile den Kläger, der Beklagten 3.193,63 S an Prozeßkosten zu bezahlen.

Dieses Urteil blieb im klagestattgebenden Teil unbekämpft. Gegen seinen klageabweisenden Teil erhob der Kläger Berufung und beantragte, "der Klage zur Gänze kostenpflichtig" stattzugeben; hilfsweise begehrte er das angefochtene Urteil "im Umfang der Anfechtung" aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es - unter Einschluß seines mangels Anfechtung unberührt gebliebenen Teils - zu lauten habe:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 50.000 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 zu bezahlen und die mit 1.455 S bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 50.000 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 zu bezahlen, wird abgewiesen."

Ferner sprach das Berufungsgericht die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus.

Gegen diese Entscheidung erhob nur der Kläger Revision. Er bekämpfte sie in ihrem klageabweisenden Teil und beantragte, "der Klage zur Gänze" stattzugeben; hilfsweise begehrte er das Urteil des Gerichts zweiter Instanz "im Umfang der Anfechtung" aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Revisionsverfahren ist anhängig.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1998 beantragte der Kläger beim Obersten Gerichtshof den Ausspruch, daß das bekämpfte Urteil in seinem unangefochten gebliebenen Zuspruch von 50.000 S samt 4 % Zinsen seit 20. Mai 1996 und 1.455 S an Verfahrenskosten "zur Exekution geeignet" sei.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung, soweit es an Sonderbestimmungen fehlt, auch auf die Revision anzuwenden. Aufgrund dieser Verweisung gehört auch § 490 ZPO zu den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Bestimmungen (Fasching, Kommentar IV 370). Diese Regelung gilt nur für Leistungsurteile (8 Ob 342/97w) und setzt einen Antrag derjenigen Partei voraus, die zur Exekutionsführung berechtigt ist (GlUNF 2912; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 490). Ein solcher Antrag ist, wenn das Revisionsverfahren - wie hier - noch anhängig ist, sachlich zu erledigen (RIS-Justiz RS0042090).Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung, soweit es an Sonderbestimmungen fehlt, auch auf die Revision anzuwenden. Aufgrund dieser Verweisung gehört auch Paragraph 490, ZPO zu den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Bestimmungen (Fasching, Kommentar römisch IV 370). Diese Regelung gilt nur für Leistungsurteile (8 Ob 342/97w) und setzt einen Antrag derjenigen Partei voraus, die zur Exekutionsführung berechtigt ist (GlUNF 2912; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 490,). Ein solcher Antrag ist, wenn das Revisionsverfahren - wie hier - noch anhängig ist, sachlich zu erledigen (RIS-Justiz RS0042090).

Dem Antrag des Klägers ist stattzugeben, weil er die erörterten Voraussetzungen für eine Sacherledigung erfüllt. Der Kläger beurteilte auch zutreffend, in welchem Umfang das Ersturteil in seiner durch die angefochtene Entscheidung ausgesprochenen Fassung bereits rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Textnummer

E50386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00107.98M.0609.000

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten