TE OGH 1998/6/9 10Ob87/98m

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Hon-Prof.Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gökhan C*****, geboren am 27.Juni 1982, vertreten durch den Unterhaltsachwalter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, 1030 Wien, Sechskrügelgase 11, wegen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Azize Ü*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.November 1997, GZ 43 R 930/97a-175, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter Azize Ü***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStr zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter Azize Ü***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStr zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.5.1998 (ON 190) ist nunmehr von der Rechtzeitigkeit dieses zu Protokoll gegebenen Rechtsmittels (ON 180) auszugehen. Da das Datum der hiemit bekämpften Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31.12.1997 liegt, kommen die neuen Rechtsmittelbestimmungen der §§ 14 ff AußStrG idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl I 1997/150 hier noch nicht zur Anwendung (Art XXXII Z 14 leg cit).Zufolge Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.5.1998 (ON 190) ist nunmehr von der Rechtzeitigkeit dieses zu Protokoll gegebenen Rechtsmittels (ON 180) auszugehen. Da das Datum der hiemit bekämpften Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31.12.1997 liegt, kommen die neuen Rechtsmittelbestimmungen der Paragraphen 14, ff AußStrG in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl römisch eins 1997/150 hier noch nicht zur Anwendung (Art römisch XXXII Ziffer 14, leg cit).

Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Unrichtigkeiten in der rechnerischen Ermittlung nur dann mittels außerordentlichen Revisionsrekurses als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht werden, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei der Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (RS0053263). Derartiges wird im Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Abgesehen davon, daß von den im Revisionsrekurs als Schmälerungsposten ihrer Unterhaltsbemessungsgrundlage geltend gemachten Positionen lediglich die Bankforderungen zweier Kreditinstitute (über rund S 60.000 bzw rund S 220.000) belegt sind (ohne daß sich daraus außer den aushaftenden Salden jedoch näheres insbesondere über Aufnahme- und Verwendungszweck ergibt), verstoßen diese Umstände gegen das Neuerungsverbot: Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren wäre es ihr - trotz § 10 AußStrG - nämlich unschwer möglich gewesen, diese Tatsachen allenfalls schon im Verfahren erster Instanz vorzubringen, zumal sie zur Beibringung entsprechender Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögenssituation vom Erstgericht sogar ausdrücklich aufgefordert worden war (ON 147 - 9 ObA 2077/96y, 9 Ob 299/97d). Daß speziell der Bezug einer Notstandshilfe auch als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RS0047456, 0047465). Im übrigen hat das Rekursgericht der eingeschränkten finanziellen Situation der Rechtsmittelwerberin ohnedies dadurch Rechnung getragen, daß es nur einen beträchtlich unter dem Regelbedarf liegenden Geldunterhalt für insgesamt bloß 13 Monate zuerkannte.Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Unrichtigkeiten in der rechnerischen Ermittlung nur dann mittels außerordentlichen Revisionsrekurses als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht werden, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei der Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (RS0053263). Derartiges wird im Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Abgesehen davon, daß von den im Revisionsrekurs als Schmälerungsposten ihrer Unterhaltsbemessungsgrundlage geltend gemachten Positionen lediglich die Bankforderungen zweier Kreditinstitute (über rund S 60.000 bzw rund S 220.000) belegt sind (ohne daß sich daraus außer den aushaftenden Salden jedoch näheres insbesondere über Aufnahme- und Verwendungszweck ergibt), verstoßen diese Umstände gegen das Neuerungsverbot: Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren wäre es ihr - trotz Paragraph 10, AußStrG - nämlich unschwer möglich gewesen, diese Tatsachen allenfalls schon im Verfahren erster Instanz vorzubringen, zumal sie zur Beibringung entsprechender Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögenssituation vom Erstgericht sogar ausdrücklich aufgefordert worden war (ON 147 - 9 ObA 2077/96y, 9 Ob 299/97d). Daß speziell der Bezug einer Notstandshilfe auch als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RS0047456, 0047465). Im übrigen hat das Rekursgericht der eingeschränkten finanziellen Situation der Rechtsmittelwerberin ohnedies dadurch Rechnung getragen, daß es nur einen beträchtlich unter dem Regelbedarf liegenden Geldunterhalt für insgesamt bloß 13 Monate zuerkannte.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E50589 10AA0878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00087.98M.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_0100OB00087_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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