TE OGH 1998/6/9 10ObS117/98y

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mirko M*****, vertreten durch Dr. Günter Langhammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension und vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 1997, GZ 10 Rs 317/97d-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juli 1997, GZ 13 Cgs 94/96z-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

Unrichtige Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zählen nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek aaO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 131/95; 10 ObS 53/96; 10 ObS 165/97f ua).Unrichtige Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zählen nicht zu den im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, 10 ObS 131/95; 10 ObS 53/96; 10 ObS 165/97f ua).

Der Revisionswerber stützt seine Rechtsrüge ausschließlich darauf, daß ihm im Jahre 1993 die Lenkerberechtigung entzogen worden und eine Prognose, ob sie ihm wieder erteilt werde, nicht möglich sei.

Dem ist zu erwidern, daß nach den Ergebnissen des vorliegenden Verfahrens keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen, daß der Kläger in der Lage ist, einen Führerschein zu erwerben. Unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen ist der Kläger nämlich gesundheitlich in der Lage, den von ihn im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Beruf des Taxifahrers weiterhin auszuführen. Allfällige Verweisungsprobleme stellen sich daher nicht. Der Entzug des Führerscheines begründet nicht per se die Invalidität bzw geminderte Arbeitsfähigkeit (Wachter, ZAS 1989, 18; SSV-NF 6/28; SVSlg 40.710, 29.472; vgl auch RIS-Justiz RS0105187).Dem ist zu erwidern, daß nach den Ergebnissen des vorliegenden Verfahrens keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen, daß der Kläger in der Lage ist, einen Führerschein zu erwerben. Unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen ist der Kläger nämlich gesundheitlich in der Lage, den von ihn im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Beruf des Taxifahrers weiterhin auszuführen. Allfällige Verweisungsprobleme stellen sich daher nicht. Der Entzug des Führerscheines begründet nicht per se die Invalidität bzw geminderte Arbeitsfähigkeit (Wachter, ZAS 1989, 18; SSV-NF 6/28; SVSlg 40.710, 29.472; vergleiche auch RIS-Justiz RS0105187).

Der unbegründeten Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E50483 10C01178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00117.98Y.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_010OBS00117_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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