Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ *****, vertreten durch Dr.Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Markus R*****, vertreten durch Dr.Mag.Harald Schuster, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Karl Peter R*****, vertreten durch Dr.Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung (Streitwert nach RAT S 24.000,--, nach GGG S 7.950,--) im Verfahren über die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. März 1998, GZ 40 R 73/98a-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.November 1997, GZ 54 C 548/96f-11, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch dahin zu ergänzen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht.Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch dahin zu ergänzen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Berufungsgericht das Klagebegehren des Inhalts, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die im Haus W*****, gelegene Hoffläche binnen 14 Tagen geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben, ab. Es sprach dabei unter anderem aus, das der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei (§ 502 Abs 2 ZPO).Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Berufungsgericht das Klagebegehren des Inhalts, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die im Haus W*****, gelegene Hoffläche binnen 14 Tagen geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben, ab. Es sprach dabei unter anderem aus, das der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1997 (BGBl I 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen das Berufungsurteil nach dem 1.1.1998 gefällt wurde (Art XXXII Z 14 WGN 1997) wurde für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, das bisherige Revisionsmodell nicht geändert (siehe § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF der WGN 1997 im Vergleich zu § 502 Abs 3 Z 2 ZPO alt). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit unter S 52.000,-- ist daher unbeachtlich, wenn ein Räumungsprozeß über eine in § 560 ZPO genannte Sache vorliegt (7 Ob 1577/91, WoBl 1993/108, MietSlg 45.717 uva, zuletzt 8 Ob 2140/96f). Eine Räumungsklage über eine im § 560 ZPO genannte Sache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO gegeben ist (6 Ob 626/92 = MietSlg 45.604). In einem solchen Fall bedarf es daher eines Ausspruches iSd § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, ist unbeachtlich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht aber gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht.Durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1997 (BGBl römisch eins 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen das Berufungsurteil nach dem 1.1.1998 gefällt wurde (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) wurde für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, das bisherige Revisionsmodell nicht geändert (siehe Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1997 im Vergleich zu Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO alt). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit unter S 52.000,-- ist daher unbeachtlich, wenn ein Räumungsprozeß über eine in Paragraph 560, ZPO genannte Sache vorliegt (7 Ob 1577/91, WoBl 1993/108, MietSlg 45.717 uva, zuletzt 8 Ob 2140/96f). Eine Räumungsklage über eine im Paragraph 560, ZPO genannte Sache (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) liegt auch dann vor, wenn sich der Streit nicht auf den gesamten "Bestandgegenstand", sondern nur auf einzelne Teile (einzelne Räumlichkeiten, Teilflächen einer Wohnung oder eines Hauses) erstreckt, sodaß auch in einem solchen Fall eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gegeben ist (6 Ob 626/92 = MietSlg 45.604). In einem solchen Fall bedarf es daher eines Ausspruches iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Ausspruch, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, ist unbeachtlich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht aber gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO auszusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht.
Anmerkung
E50418 07A01568European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00156.98M.0609.000Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_0070OB00156_98M0000_000