TE OGH 1998/6/9 10ObS186/98w

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Irmgard P*****, vertreten durch Dr.Günther Csar, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Februar 1998, GZ 9 Rs 389/97k-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Juni 1997, GZ 5 Cgs 143/96p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, das Pflegegeldträger (und damit beklagte Partei) das Land Niederösterreich (und nicht die gemäß § 20 des nö PGG bescheiderlassende Bezirksverwaltungsbehörde) ist (§ 18 Abs 1, § 23a Abs 2 leg cit; Pfeil, BPGG 214 und 1253). Das Land ist daher auch beklagte Partei im Verfahren.Vorauszuschicken ist, das Pflegegeldträger (und damit beklagte Partei) das Land Niederösterreich (und nicht die gemäß Paragraph 20, des nö PGG bescheiderlassende Bezirksverwaltungsbehörde) ist (Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 23 a, Absatz 2, leg cit; Pfeil, BPGG 214 und 1253). Das Land ist daher auch beklagte Partei im Verfahren.

Die behauptete Unterlassung einer persönlichen Untersuchung bzw (ergänzenden) Befragung durch den medizinischen Sachverständigen, die Unterlassung einer Vernehmung der Klägerin als Partei "im Rechtshilfeweg" in ihrer Wohnung sowie die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der unvertretenen Klägerin durch das Erstgericht waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Die hiezu erneut geltend gemachte Mangelhaftigkeit (als Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 3.Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Die behauptete Unterlassung einer persönlichen Untersuchung bzw (ergänzenden) Befragung durch den medizinischen Sachverständigen, die Unterlassung einer Vernehmung der Klägerin als Partei "im Rechtshilfeweg" in ihrer Wohnung sowie die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber der unvertretenen Klägerin durch das Erstgericht waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Die hiezu erneut geltend gemachte Mangelhaftigkeit (als Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, 3.Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Die Aufstellung über den zeitlichen Umfang des Betreuungsaufwandes, den die Klägerin in der Revision mit insgesamt 55 Stunden pro Monat errechnet, geht daran vorbei, daß es sich bei den für die Hilfsverrichtungen des § 2 Abs 2 der Einstufungsverordnung zum Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz vorgesehenen Ansätzen nach Abs 3 leg cit um fixe Zeitwerte handelt, die auch bei Nachweis eines höheren Aufwandes nicht überschritten werden können (SSV-NF 8/74, 10 Ob 2027/96b, 10 ObS 99/98a). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist dabei keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfs anzustellen, also von ihren tatsächlichen Erfordernissen auszugehen, sondern vielmehr der Fixwert von 10 Stunden ohne jede Abweichung nach oben oder nach unten zugrundezulegen (10 ObS 99/98a). Damit erreicht aber der bei der Klägerin erforderliche Pflegebedarf - selbst unter Bedachtnahme auf die vom Berufungsgericht (gegenüber dem Erstgericht) zusätzlich in Anschlag gebrachten 3,5 bis 4 Stunden für Körperpflege durch Wannenvollbad - nicht die nach § 4 Abs 2 des Niederösterreichischen Pflegegeldgesetzes 1993 LGBl 1993/9220 idgF erforderliche Mindeststundenzahl von mehr als 50 monatlich für Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Landesgesetz.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO). Die Aufstellung über den zeitlichen Umfang des Betreuungsaufwandes, den die Klägerin in der Revision mit insgesamt 55 Stunden pro Monat errechnet, geht daran vorbei, daß es sich bei den für die Hilfsverrichtungen des Paragraph 2, Absatz 2, der Einstufungsverordnung zum Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz vorgesehenen Ansätzen nach Absatz 3, leg cit um fixe Zeitwerte handelt, die auch bei Nachweis eines höheren Aufwandes nicht überschritten werden können (SSV-NF 8/74, 10 Ob 2027/96b, 10 ObS 99/98a). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist dabei keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfs anzustellen, also von ihren tatsächlichen Erfordernissen auszugehen, sondern vielmehr der Fixwert von 10 Stunden ohne jede Abweichung nach oben oder nach unten zugrundezulegen (10 ObS 99/98a). Damit erreicht aber der bei der Klägerin erforderliche Pflegebedarf - selbst unter Bedachtnahme auf die vom Berufungsgericht (gegenüber dem Erstgericht) zusätzlich in Anschlag gebrachten 3,5 bis 4 Stunden für Körperpflege durch Wannenvollbad - nicht die nach Paragraph 4, Absatz 2, des Niederösterreichischen Pflegegeldgesetzes 1993 LGBl 1993/9220 idgF erforderliche Mindeststundenzahl von mehr als 50 monatlich für Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Landesgesetz.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E50489 10C01868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00186.98W.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_010OBS00186_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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