TE OGH 1998/6/9 5Nd505/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als beisitzende Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, vertreten durch Dr.Johann Poigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dkfm.Rudolf S*****, 2) Volksbank S*****, reg. Genossenschaft mbH, *****, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung, infolge des Ersuchens der klagenden Partei, gemäß § 31 JN an Stelle des Landesgerichtes Salzburg, bei dem das Verfahren zu 1 Cg 103/98h anhängig gemacht wurde, das "Landesgericht Wien" zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmten, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als beisitzende Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, vertreten durch Dr.Johann Poigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dkfm.Rudolf S*****, 2) Volksbank S*****, reg. Genossenschaft mbH, *****, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung, infolge des Ersuchens der klagenden Partei, gemäß Paragraph 31, JN an Stelle des Landesgerichtes Salzburg, bei dem das Verfahren zu 1 Cg 103/98h anhängig gemacht wurde, das "Landesgericht Wien" zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmten, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Prozeßgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) ist zwar nicht ausgeschlossen (Fasching IV, 523), kommt aber erst in Betracht, wenn feststeht, daß es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt (vgl 2 Nd 2/98 = RIS-Justiz RS0109839 zum Fall eines noch unerledigten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Dazu müßte bereits das Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO abgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, weil die Akten "vorbehaltlich der Ergebnisse der Zulässigkeitsprüfung" sofort (ohne Verständigung der beklagten Parteien) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den in der Wiederaufnahmsklage enthaltenen Delegierungsantrag vorgelegt wurden.Die Delegierung des Verfahrens über eine Wiederaufnahmsklage von dem nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständigen Prozeßgericht erster Instanz an ein anderes Gericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, JN) ist zwar nicht ausgeschlossen (Fasching römisch IV, 523), kommt aber erst in Betracht, wenn feststeht, daß es zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung kommt vergleiche 2 Nd 2/98 = RIS-Justiz RS0109839 zum Fall eines noch unerledigten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Dazu müßte bereits das Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO abgeschlossen sein. Das ist hier nicht der Fall, weil die Akten "vorbehaltlich der Ergebnisse der Zulässigkeitsprüfung" sofort (ohne Verständigung der beklagten Parteien) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den in der Wiederaufnahmsklage enthaltenen Delegierungsantrag vorgelegt wurden.

Sollte das Landesgericht Salzburg die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet halten, wird es vor erneuter Vorlage der Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei eine Äußerung der beklagten Parteien einzuholen haben (§ 31 Abs 3 letzter Satz JN). Außerdem wird von der klagenden Partei zu präzisieren sein, an welches Gericht die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache delegiert werden soll.Sollte das Landesgericht Salzburg die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet halten, wird es vor erneuter Vorlage der Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei eine Äußerung der beklagten Parteien einzuholen haben (Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN). Außerdem wird von der klagenden Partei zu präzisieren sein, an welches Gericht die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache delegiert werden soll.

Anmerkung

E50408 05J05058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050ND00505.98.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_0050ND00505_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten