TE OGH 1998/6/9 10ObS153/98t

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef N*****, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erhöhung der Dauerrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1998, GZ 8 Rs 337/97f-74, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Juli 1997, GZ 29 Cgs 195/95v-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Insoweit der Revisionswerber in den Ausführungen zu diesen Revisionsgründen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, ist er darauf zu verweisen, daß die unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek aaO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 131/95, 10 ObS 53/96, 10 ObS 165/97f ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Insoweit der Revisionswerber in den Ausführungen zu diesen Revisionsgründen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, ist er darauf zu verweisen, daß die unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung nicht zu den im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, 10 ObS 131/95, 10 ObS 53/96, 10 ObS 165/97f ua).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist richtig, sodaß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO). Die bloße Behauptung, ein Anspruch sei gerechtfertigt, genügt nicht. Soweit der Revisionswerber das Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG negiert, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu § 506).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist richtig, sodaß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (Paragraph 506, Absatz 2, ZPO). Die bloße Behauptung, ein Anspruch sei gerechtfertigt, genügt nicht. Soweit der Revisionswerber das Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG negiert, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 506,).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E50361 10C01538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00153.98T.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_010OBS00153_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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