Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christl M*****, vertreten durch Dr.Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1998, GZ 7 Rs 212/97s-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Mai 1997, GZ 6 Cgs 212/95z-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob die unterlassene Beischaffung des Aktes des Landesinvalidenamtes als Wiederholung des vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangels erster Instanz oder als Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird, ist nicht entscheidend. Die Frage, welche Beweise zur Erhebung von strittigen Tatsachen aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren daher nicht mehr überprüfbar (10 ObS 421/97b ua). Andererseits erfolgt die Einschätzungspraxis nach dem KOVG und dem Behinderteneinstellungsgesetz gegenüber dem ASVG nach einem anderen System und ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht bindend (SSV-NF 1/24, 7/127, 10 ObS 155/94 ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ob die unterlassene Beischaffung des Aktes des Landesinvalidenamtes als Wiederholung des vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangels erster Instanz oder als Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird, ist nicht entscheidend. Die Frage, welche Beweise zur Erhebung von strittigen Tatsachen aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren daher nicht mehr überprüfbar (10 ObS 421/97b ua). Andererseits erfolgt die Einschätzungspraxis nach dem KOVG und dem Behinderteneinstellungsgesetz gegenüber dem ASVG nach einem anderen System und ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht bindend (SSV-NF 1/24, 7/127, 10 ObS 155/94 ua).
Ob und inwieweit das Berufungsgericht das Privatgutachten Dris.Sch***** verwertete, das der neurologisch-psychiatrische Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 26.2.1997 zum Anlaß nahm, eine neuerliche psychologische Begutachtung zu beantragen, ob dieses Gutachten ausdrücklich oder nicht explizit in seinem Gutachten vom 7.4.1997 erwähnt wurde oder ob das Berufungsgericht der neuerlichen Stellungnahme Dris Sch***** vom 26.1.1998 nicht folgte, sondern sich dem gerichtlichen Sachverständigen anschloß, betrifft wie auch der Beweisantrag auf Einvernahme Dris Sch***** nur Fragen der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die im Revisionsverfahren aber nicht mehr überprüfbar sind.
Zur inhaltsleeren Rechtsrüge ist nicht Stellung zu nehmen, weil nicht erkennbar ist, inwiefern der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E50593 10C01668European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00166.98D.0609.000Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_010OBS00166_98D0000_000