Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** und des Franz S*****, GZ 11 Os 2/98-1 und 2, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Dezember 1997, GZ 11 Os 102/97-7, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Marianne H***** und des Franz S*****, GZ 11 Os 2/98-1 und 2, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Dezember 1997, GZ 11 Os 102/97-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (auch als "Einspruch" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie den Beschwerdeführern schon mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Dezember 1997, GZ 11 Os 102/97-7, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.Wie den Beschwerdeführern schon mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Dezember 1997, GZ 11 Os 102/97-7, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.
Anmerkung
E51003 11D00028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00002.98.0609.000Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_0110OS00002_9800000_000