TE OGH 1998/6/9 10Ob199/98g

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse K*****, vertreten durch Dr.Werner Hetsch, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die beklagte Partei Lore R*****, vertreten durch Dr.Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 4,496.642,30 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.April 1998, GZ 16 R 29/98x-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Vordergrund steht einzig die Auslegung des Begriffes "kurzfristig" im Zusammenhang mit der zwischen den Streitteilen getroffenen Entlassungsvereinbarung (vom Berufungsgericht als "Nachlaßvereinbarung" bezeichnet) aus der Solidarhaftung für den Fall der Beibringung von S 2,000.000 durch die Beklagte (vormals Zweitbeklagte) als Bürgin und Zahlerin für die Kreditverbindlichkeiten ihres (nunmehr geschiedenen) Gatten (und vormaligen Erstbeklagten, gegen den hierüber Versäumungsurteil erging). Diese Beurteilung ist jedoch typisch einzelfallbezogen, aus den Beweisergebnissen (Vernehmungen und Urkunden) abgeleitet und stellt damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Soweit in der Revision von einer "einseitigen" Abänderung des Zahlungstermins durch die Klägerin ausgegangen wird, weicht die Rechtsmittelwerberin von den maßgeblichen Feststellungen ab: Danach wurde jedenfalls der zweite (und verlängerte letzte) Termin 31.5.1994 einvernehmlich zwischen den Streitteilen festgelegt, aber von der Beklagten (so wie schon der erste Termin 31.3.1994) wiederum nicht eingehalten. Die Entscheidung EvBl 1998/45 (3 Ob 2212/96g: weiters veröffentlicht in ÖBA 1998, 400 = RdW 1998, 189 = ecolex 1998, 201) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt (Terminverlust bei im Verhältnis zum aushaftenden und laut Vergleich zur Zahlung übernommenen Gesamtsaldo [rund S 950.000] minimalen Überweisungsmanko [S 69,95] in Analogie zu § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 KO). Daß es den Streitteilen bei der Vereinbarung der Abschlagszahlung - wie in der Revision abschließend behauptet wird - nicht auf den Termin 31.3. bzw 31.5.1994 angekommen wäre, widerspricht ebenfalls den Feststellungen und ist auch mit dem Sinn des kalendermäßig exakt fixierten, in der Folge sodann sogar (einvernehmlich) verlängerten Geldeingangsdatums nicht zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung vielmehr streng auszulegen (RS0014251; WBl 1987, 347 = ÖBA 1988, 628).Im Vordergrund steht einzig die Auslegung des Begriffes "kurzfristig" im Zusammenhang mit der zwischen den Streitteilen getroffenen Entlassungsvereinbarung (vom Berufungsgericht als "Nachlaßvereinbarung" bezeichnet) aus der Solidarhaftung für den Fall der Beibringung von S 2,000.000 durch die Beklagte (vormals Zweitbeklagte) als Bürgin und Zahlerin für die Kreditverbindlichkeiten ihres (nunmehr geschiedenen) Gatten (und vormaligen Erstbeklagten, gegen den hierüber Versäumungsurteil erging). Diese Beurteilung ist jedoch typisch einzelfallbezogen, aus den Beweisergebnissen (Vernehmungen und Urkunden) abgeleitet und stellt damit schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Soweit in der Revision von einer "einseitigen" Abänderung des Zahlungstermins durch die Klägerin ausgegangen wird, weicht die Rechtsmittelwerberin von den maßgeblichen Feststellungen ab: Danach wurde jedenfalls der zweite (und verlängerte letzte) Termin 31.5.1994 einvernehmlich zwischen den Streitteilen festgelegt, aber von der Beklagten (so wie schon der erste Termin 31.3.1994) wiederum nicht eingehalten. Die Entscheidung EvBl 1998/45 (3 Ob 2212/96g: weiters veröffentlicht in ÖBA 1998, 400 = RdW 1998, 189 = ecolex 1998, 201) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt (Terminverlust bei im Verhältnis zum aushaftenden und laut Vergleich zur Zahlung übernommenen Gesamtsaldo [rund S 950.000] minimalen Überweisungsmanko [S 69,95] in Analogie zu Paragraph 39 a, VersVG, Paragraph 53, Absatz 4, AO und Paragraph 156, Absatz 4, KO). Daß es den Streitteilen bei der Vereinbarung der Abschlagszahlung - wie in der Revision abschließend behauptet wird - nicht auf den Termin 31.3. bzw 31.5.1994 angekommen wäre, widerspricht ebenfalls den Feststellungen und ist auch mit dem Sinn des kalendermäßig exakt fixierten, in der Folge sodann sogar (einvernehmlich) verlängerten Geldeingangsdatums nicht zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung vielmehr streng auszulegen (RS0014251; WBl 1987, 347 = ÖBA 1988, 628).

Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Anmerkung

E50459 10A01998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00199.98G.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_0100OB00199_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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