TE OGH 1998/6/9 7Ob7/98z

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Christian Slana, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Meti H*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, wegen S 74.408,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.August 1997, GZ 13 R 366/97b-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 26.Mai 1997, GZ 15 C 1684/96d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verursachte und verschuldete am 6.6.1995 als Lenker eines seiner Gattin gehörenden PKW's einen Auffahrunfall. Für diesen PKW bestand zum Unfallszeitpunkt eine KFZ-Haftpflichtversicherung bei der klagenden Partei. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 1988) zugrunde. Die klagende Partei erbrachte an den Unfallsgegner Schadenersatzleistungen in Höhe des Klagsbetrages.

Sie begehrt diesen Betrag vom Beklagten als Regreßforderung mit der Begründung, der Beklagte habe zum Unfallszeitpunkt über keine gültige Lenkerberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich verfügt. Nach den AKHB 1988 gehöre es zu den Obliegenheiten zur Gefahrenverminderung, ein Kraftfahrzeug nur im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu lenken.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei zum Unfallszeitpunkt im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen. Er habe seit November 1994 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei daher nach § 64 KFG berechtigt gewesen, mit seiner albanischen Lenkerberechtigung für die Dauer eines Jahres in Österreich ein Kraftfahrzeug zu lenken.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei zum Unfallszeitpunkt im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen. Er habe seit November 1994 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei daher nach Paragraph 64, KFG berechtigt gewesen, mit seiner albanischen Lenkerberechtigung für die Dauer eines Jahres in Österreich ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es ging von nachstehenden Feststellungen aus:

Der Beklagte kam im November 1994 als politischer (albanischer) Flüchtling ins Flüchtlingslager Traiskirchen. Ab dem 18.11.1994 wurde er als Asylwerber in die Bundesbetreuung übernommen und wohnte ab diesem Zeitpunkt in einer Flüchtlingsunterkunft in Altenmarkt/Baden. Ein in weiterer Folge gestellter Asylantrag wurde abgewiesen. Er bezog Mitte Dezember 1994 ein Zimmer in einem Flüchtlingsheim in Linz und wohnt seit Februar 1997 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einer Mietwohnung.

Der Beklagte ist seit März 1992 im Besitz einer albanischen Lenkerberechtigung für Fahrzeuge, die in Österreich unter die Gruppe B fallen. Er führte am Unfallstag lediglich einen internationalen Führerschein mit sich, weil er seinen albanischen Führerschein in seinem Heimatland zurückgelassen hatte. Er besitzt seit Oktober 1996 eine in Österreich ausgestellte Lenkerberechtigung.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte sei nach § 64 Abs 1 und 5 KFG zum Lenken des Fahrzeuges aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung berechtigt gewesen. Er habe zum Unfallszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt, weil der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit Mitte Dezember 1994 in Linz gelegen sei. Der Verkehrsunfall vom 6.6.1995 liege daher noch innerhalb der Jahresfrist des § 64 Abs 5 KFG. Es schade nicht, daß er zum Unfallszeitpunkt keinen albanischen Führerschein vorweisen habe können, weil der Wortlaut des § 64 Abs 5 KFG allein auf die Lenkerberechtigung, also das behördlich erteilte Recht, ein Kraftfahrzeug einer bestimmten Gruppe zu lenken, abstelle. Es berühre auch die Lenkerberechtigung nicht, daß der Beklagte den Führerschein nicht mitgeführt habe, weil es sich dabei lediglich um eine von der Behörde ausgestellte Bestätigung handle.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte sei nach Paragraph 64, Absatz eins und 5 KFG zum Lenken des Fahrzeuges aufgrund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung berechtigt gewesen. Er habe zum Unfallszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt, weil der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit Mitte Dezember 1994 in Linz gelegen sei. Der Verkehrsunfall vom 6.6.1995 liege daher noch innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 64, Absatz 5, KFG. Es schade nicht, daß er zum Unfallszeitpunkt keinen albanischen Führerschein vorweisen habe können, weil der Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 5, KFG allein auf die Lenkerberechtigung, also das behördlich erteilte Recht, ein Kraftfahrzeug einer bestimmten Gruppe zu lenken, abstelle. Es berühre auch die Lenkerberechtigung nicht, daß der Beklagte den Führerschein nicht mitgeführt habe, weil es sich dabei lediglich um eine von der Behörde ausgestellte Bestätigung handle.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Nach § 64 Abs 5 KFG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Diese Gesetzesbestimmung stelle für die Beurteilung, ob eine Lenkerberechtigung im Bundesgebiet vorliege, auf eine im Ausland erteilte Lenkerberechtigung ab und ermögliche es, von einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Wenn nach dieser Vorschrift maßgeblich sei, ob im Ausland eine Lenkerberechtigung erteilt worden sei, könne es nicht darauf ankommen, ob der Besitz dieses (ausländischen) Rechtes in Österreich durch Vorlage eines entsprechenden Dokumentes auch nachgewiesen werden könne. Es bestehe insofern kein Unterschied zu jener Rechtslage, die für eine in Österreich erteilte Lenkerberechtigung gelte. Nach § 64 Abs 6 KFG könne der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag eine inländische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang erwerben, sofern bestimmte Voraussetzungen dazu erfüllt seien. Daß der Nachweis der (im Ausland erteilten) Lenkerberechtigung zwecks "Umschreibung" auch auf andere Weise als durch Vorlage des Führerscheins erbracht werden könne, sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen worden (ZVR 1995/72). Daraus folge, daß das Vorliegen der materiellen Lenkerberechtigung ausschlaggebend sei und es auf das Vorliegen des Beweisdokumentes nicht ankommen könne. Auch der Verweis auf den allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr zum KFG, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt in das Bundesgebiet nur zulässig sei, wenn das ausländische Führerscheindokument, gegebenenfalls in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder einem sonstigen Dokument vorgewiesen werde, sei nicht zielführend, weil eine ähnliche verwaltungsrechtliche Verpflichtung durch § 102 Abs 5 KFG ebenfalls für den Inhaber eines in Österreich erteilten Führerscheines normiert werde, ohne daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung die materielle Lenkerberechtigung berühren könne. Nichts anderes gelte für das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung. Diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften hätten jedoch keinen Einfluß auf den Bestand der materiellen Lenkerberechtigung und die zivilrechtlich abzuleitenden Folgen.Nach Paragraph 64, Absatz 5, KFG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Diese Gesetzesbestimmung stelle für die Beurteilung, ob eine Lenkerberechtigung im Bundesgebiet vorliege, auf eine im Ausland erteilte Lenkerberechtigung ab und ermögliche es, von einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Wenn nach dieser Vorschrift maßgeblich sei, ob im Ausland eine Lenkerberechtigung erteilt worden sei, könne es nicht darauf ankommen, ob der Besitz dieses (ausländischen) Rechtes in Österreich durch Vorlage eines entsprechenden Dokumentes auch nachgewiesen werden könne. Es bestehe insofern kein Unterschied zu jener Rechtslage, die für eine in Österreich erteilte Lenkerberechtigung gelte. Nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG könne der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag eine inländische Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang erwerben, sofern bestimmte Voraussetzungen dazu erfüllt seien. Daß der Nachweis der (im Ausland erteilten) Lenkerberechtigung zwecks "Umschreibung" auch auf andere Weise als durch Vorlage des Führerscheins erbracht werden könne, sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen worden (ZVR 1995/72). Daraus folge, daß das Vorliegen der materiellen Lenkerberechtigung ausschlaggebend sei und es auf das Vorliegen des Beweisdokumentes nicht ankommen könne. Auch der Verweis auf den allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr zum KFG, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt in das Bundesgebiet nur zulässig sei, wenn das ausländische Führerscheindokument, gegebenenfalls in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder einem sonstigen Dokument vorgewiesen werde, sei nicht zielführend, weil eine ähnliche verwaltungsrechtliche Verpflichtung durch Paragraph 102, Absatz 5, KFG ebenfalls für den Inhaber eines in Österreich erteilten Führerscheines normiert werde, ohne daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung die materielle Lenkerberechtigung berühren könne. Nichts anderes gelte für das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung. Diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften hätten jedoch keinen Einfluß auf den Bestand der materiellen Lenkerberechtigung und die zivilrechtlich abzuleitenden Folgen.

Die von der Klägerin behauptete Obliegenheitsverletzung sei schon nach dem Vorbringen der Klägerin für den Eintritt des Versicherungsfalles aber auch nicht kausal gewesen. Dem Beklagten sei als Obliegenheitsverletzung lediglich vorgeworfen worden, das ausländische Führerscheindokument nicht zum Beweis seiner - unbestritten - im Ausland erteilten Lenkerberechtigung mitgeführt zu haben. Der Unfall hätte sich aber auch so ereignet, wenn der Beklagte den ausländischen Führerschein mit sich geführt hätte.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist noch § 64 Abs 5 KFG anzuwenden, weil das Führerscheingesetz BGBl 1997/I/120, mit dessen § 23 die Frist für die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer mit ausländischer Lenkerberechtigung verkürzt wurde, erst am 1.11.1997 in Kraft getreten ist. Danach war das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.Auf den vorliegenden Sachverhalt ist noch Paragraph 64, Absatz 5, KFG anzuwenden, weil das Führerscheingesetz BGBl 1997/I/120, mit dessen Paragraph 23, die Frist für die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer mit ausländischer Lenkerberechtigung verkürzt wurde, erst am 1.11.1997 in Kraft getreten ist. Danach war das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.

Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, daß der Beklagte seit November 1994 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte und seit Begründung des Wohnsitzes bis zum Unfall (6.6.1994) noch kein Jahr verstrichen war. Unstrittig ist auch, daß der Beklagte sei März 1992 im Besitze einer albanischen Lenkerberechtigung für Fahrzeuge war, die in Österreich unter die Gruppe B fallen. Zum Unfallszeitpunkt führte er lediglich einen internationalen Führerschein mit.

Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung war daher maßgebend, daß der Lenker im Besitze einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung sein mußte. Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht, Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Der Führerschein ist dagegen bloß die Bestätigung über die Erteilung dieses Rechtes. Dies ergab sich einerseits aus der Überschrift des § 71 KFG, andererseits aus dem Umstand, daß eine Person, der die Lenkerberechtigung entzogen wurde, auch dann nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen befugt war, wenn sie sich noch im Besitze eines Führerscheines befand. Dies bedeutet, daß das Nichtmitführen oder der Verlust des Führerscheines die Lenkerberechtigung an sich nicht berührt (Veit/Novak, Kraftfahrrecht2 Allgemeines zu § 64 KFG mwN). Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf die im Ausland erteilte Lenkerberechtigungen und damit auch auf die Vorschrift über die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer in Österreich, anzuwenden, weil es dabei materiell nur darauf ankommt, ob die Lenkerberechtigung tatsächlich im Ausland erteilt wurde, nicht aber, ob der die Erteilung dieses Rechtes bestätigende Führerschein auch mitgeführt wird, selbst wenn die Unterlassung der Mitführung des Führerscheines einen verwaltungsgerichtlichen Straftatbestand darstellt.Schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung war daher maßgebend, daß der Lenker im Besitze einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung sein mußte. Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht, Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Der Führerschein ist dagegen bloß die Bestätigung über die Erteilung dieses Rechtes. Dies ergab sich einerseits aus der Überschrift des Paragraph 71, KFG, andererseits aus dem Umstand, daß eine Person, der die Lenkerberechtigung entzogen wurde, auch dann nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen befugt war, wenn sie sich noch im Besitze eines Führerscheines befand. Dies bedeutet, daß das Nichtmitführen oder der Verlust des Führerscheines die Lenkerberechtigung an sich nicht berührt (Veit/Novak, Kraftfahrrecht2 Allgemeines zu Paragraph 64, KFG mwN). Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf die im Ausland erteilte Lenkerberechtigungen und damit auch auf die Vorschrift über die Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen durch - im Inland wohnende - Ausländer in Österreich, anzuwenden, weil es dabei materiell nur darauf ankommt, ob die Lenkerberechtigung tatsächlich im Ausland erteilt wurde, nicht aber, ob der die Erteilung dieses Rechtes bestätigende Führerschein auch mitgeführt wird, selbst wenn die Unterlassung der Mitführung des Führerscheines einen verwaltungsgerichtlichen Straftatbestand darstellt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß nach § 64 Abs 6 KFG, Ausländern, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hatten, die "Umschreibung" der im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung ermöglicht wurde, wobei der Nachweis der Lenkerberechtigung auch auf eine andere Weise als durch Vorlage des Führerscheines erbracht werden konnte (ZVR 1995/72). Dies bedeutete, daß die Vorlage des ausländischen Führerscheines zum Nachweis der Lenkerberechtigung kein unbedingtes Erfordernis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines war. Damit ist auch dem in der Revision unter Hinweis auf den allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr zum KFG neuerlich vorgebrachten Argument der Boden entzogen, der Nachweis der Lenkerberechtigung sei nur dann erbracht, wenn der Führerschein auch vorgewiesen werde. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß zu § 79 KFG, der den internationalen Kraftfahrverkehr regelt, erging, wird daher zur Lösung der hier zu beurteilenden Frage nicht unmittelbar herangezogen werden kann (vgl Grundner/Heller, Das österreichische Kraftfahrgesetz nach der 17. Novelle 2, 529), stellt das "Nicht-Mitführen" des Führerscheins bei aufrechter Lenkerberechtigung keine Obliegenheitsverletzung da (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 255 f).Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG, Ausländern, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hatten, die "Umschreibung" der im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung ermöglicht wurde, wobei der Nachweis der Lenkerberechtigung auch auf eine andere Weise als durch Vorlage des Führerscheines erbracht werden konnte (ZVR 1995/72). Dies bedeutete, daß die Vorlage des ausländischen Führerscheines zum Nachweis der Lenkerberechtigung kein unbedingtes Erfordernis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines war. Damit ist auch dem in der Revision unter Hinweis auf den allgemeinen Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Verkehr zum KFG neuerlich vorgebrachten Argument der Boden entzogen, der Nachweis der Lenkerberechtigung sei nur dann erbracht, wenn der Führerschein auch vorgewiesen werde. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß zu Paragraph 79, KFG, der den internationalen Kraftfahrverkehr regelt, erging, wird daher zur Lösung der hier zu beurteilenden Frage nicht unmittelbar herangezogen werden kann vergleiche Grundner/Heller, Das österreichische Kraftfahrgesetz nach der 17. Novelle 2, 529), stellt das "Nicht-Mitführen" des Führerscheins bei aufrechter Lenkerberechtigung keine Obliegenheitsverletzung da (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 255 f).

Da aber der Beklagte unbestritten im Besitz einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung zum Unfallszeitpunkt war und seit seinem Wohnsitzwechsel bis zum Unfall noch kein Jahr verstrichten war, durfte er aufgrund dieser Lenkerberechtigung ein Fahrzeug in Österreich lenken, ohne die in § 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988 bestimmte Obliegenheit, im Besitze einer kraftfahrrechtlichen Berechtigung zu sein, das versicherte Fahrzeug zu lenken, zu verletzen.Da aber der Beklagte unbestritten im Besitz einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung zum Unfallszeitpunkt war und seit seinem Wohnsitzwechsel bis zum Unfall noch kein Jahr verstrichten war, durfte er aufgrund dieser Lenkerberechtigung ein Fahrzeug in Österreich lenken, ohne die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1988 bestimmte Obliegenheit, im Besitze einer kraftfahrrechtlichen Berechtigung zu sein, das versicherte Fahrzeug zu lenken, zu verletzen.

Daher kommt es auf die von den Vorinstanzen weiter relevierte Frage des Kausalitätsgegenbeweises nicht mehr an.

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E50758 07A00078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00007.98Z.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_0070OB00007_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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