Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marianne P*****, vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1997, GZ 8 Rs 202/97f-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Mai 1997, GZ 35 Cgs 121/96x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Revisionswerberin unter diesem Revisionsgrund einzelne vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Tatsachenfeststellungen bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß der Vorwurf unrichtiger Tatsachenfeststelllungen nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählt; er kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 131/95; 10 ObS 53/96; 10 ObS 165/97f ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Revisionswerberin unter diesem Revisionsgrund einzelne vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Tatsachenfeststellungen bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß der Vorwurf unrichtiger Tatsachenfeststelllungen nicht zu den im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählt; er kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, 10 ObS 131/95; 10 ObS 53/96; 10 ObS 165/97f ua).
Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 530 Z 4 ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO). Die bloße Behauptung, die Klägerin sei berufsunfähig gemäß § 273 Abs 1 ASVG, weshalb ihrem Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension stattzugeben sei, genügt diesen Voraussetzungen nicht. Unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen ist die Klägerin - ohne Gefährdung ihrer Gesundheit - weiterhin in der Lage, den bisher durch vierunddreißig Jahre hindurch ausgeübten Beruf der Ordinationshilfe eines Dentisten ohne Einschränkung auszuüben. Soweit die Revisionswerberin dies und insbesondere die Feststellung, daß bei ihr das Feingefühl in den Händen und die Fingerfertigkeit erhalten sind, negiert, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu § 506).Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 530, Ziffer 4, ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (Paragraph 506, Absatz 2, ZPO). Die bloße Behauptung, die Klägerin sei berufsunfähig gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, weshalb ihrem Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension stattzugeben sei, genügt diesen Voraussetzungen nicht. Unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen ist die Klägerin - ohne Gefährdung ihrer Gesundheit - weiterhin in der Lage, den bisher durch vierunddreißig Jahre hindurch ausgeübten Beruf der Ordinationshilfe eines Dentisten ohne Einschränkung auszuüben. Soweit die Revisionswerberin dies und insbesondere die Feststellung, daß bei ihr das Feingefühl in den Händen und die Fingerfertigkeit erhalten sind, negiert, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 506,).
Das durchgeführte Verfahren ergab auch keine unbehandelbaren oder nur mit unzumutbaren Nebenwirkungen behandelbaren, unerträglichen Schmerzzustände der Klägerin, die sie an der Ausübung ihres bisherigen Berufes hindern. Da die Klägerin ihren bisherigen Beruf weiter ausüben kann, kann die Frage, ob die Ordinationshilfe eines Dentisten überhaupt eine Angestelltentätigkeit oder einen (allenfalls angelernten) Arbeiterberuf ausübt (vgl SSV-NF 3/102, 5/71, 5/94, 8/48 ua), bzw welche anderen Verweisungsberufe ausgehend davon für die Klägerin am Stichtag noch in Frage kamen, hier auf sich beruhen. Der unbegründeten Revision ist ein Erfolg zu versagen.Das durchgeführte Verfahren ergab auch keine unbehandelbaren oder nur mit unzumutbaren Nebenwirkungen behandelbaren, unerträglichen Schmerzzustände der Klägerin, die sie an der Ausübung ihres bisherigen Berufes hindern. Da die Klägerin ihren bisherigen Beruf weiter ausüben kann, kann die Frage, ob die Ordinationshilfe eines Dentisten überhaupt eine Angestelltentätigkeit oder einen (allenfalls angelernten) Arbeiterberuf ausübt vergleiche SSV-NF 3/102, 5/71, 5/94, 8/48 ua), bzw welche anderen Verweisungsberufe ausgehend davon für die Klägerin am Stichtag noch in Frage kamen, hier auf sich beruhen. Der unbegründeten Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E50358 10C00528European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00052.98I.0609.000Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_010OBS00052_98I0000_000