TE OGH 1998/6/9 5Ob114/98w

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Dipl.Ing.Horst M*****, Kaufmann, ***** und 2.) Adelgunde M*****, Geschäftsfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Einverleibung des Fruchtgenußrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1997, AZ 22 R 441/97b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 31.Oktober 1997, TZ 5149/97, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Zu dem für die Beurteilung des vorliegenden Grundbuchsgesuches maßgebenden Zeitpunkt (31.Oktober 1997) war der Erstantragsteller Alleineigentümer der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft in der Weise, daß ihm die zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen und verschieden belasteten (C-LNR 1 und 2 bezüglich Anteil 2, C-LNR 3 und 4 bezüglich Anteil 1) Hälfteanteile B-LNR 1 und 2 zugeschrieben waren.

Die Antragsteller begehrten unter Vorlage der erforderlichen Urkunden

1.) ob einem individuellen Hälfteanteil des Erstantragstellers die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes für die Zweitantragstellerin

2.) die Einverleibung der Beschränkung des Eigentumsrechtes des Erstantragstellers durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Zweitantragstellerin und

3.) die Einverleibung der Löschung der unter C-LNR 1 bis 4 eingetragenen Belastungen.

Aufrecht bleiben sollte, daß beide Anteile des Erstantragstellers belastende Pfandrecht C-LNR 5.

Das Erstgericht bewilligte die unter 2.) und 3.) genannten Eintragungsanträge der Antragsteller (Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) und wies das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes ob einem ideellen Hälfteanteil des Erstantragstellers mit der Begründung ab, die Eintragung eines Fruchtgenußrechtes bloß auf einen Teil eines Eigentumsanteiles (hier: auch die Hälfte des Alleineigentums) sei nach § 3 Abs 1 GBG unzulässig.Das Erstgericht bewilligte die unter 2.) und 3.) genannten Eintragungsanträge der Antragsteller (Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) und wies das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes ob einem ideellen Hälfteanteil des Erstantragstellers mit der Begründung ab, die Eintragung eines Fruchtgenußrechtes bloß auf einen Teil eines Eigentumsanteiles (hier: auch die Hälfte des Alleineigentums) sei nach Paragraph 3, Absatz eins, GBG unzulässig.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bei der hier gegebenen Konstellation das Argument, es leide die Übersichtlichkeit des Grundbuches, nicht als schlagkräftig angesehen werden könne und weil nichts dagegenspräche, auf einen der grundbücherlich getrennten Hälfteanteile die Einverleibung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den antragsabweisenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch die begehrte Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes ob einem ideellen Hälfteanteil des Erstantragstellers bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Unstrittig kann Gegenstand des Fruchtgenußrechtes auch bloß ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft sein (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 509 mwN). Kann aber der ideelle Anteil eines Miteigentümers - wenn auch nur zur Gänze - mit einem Fruchtgenußrecht belastet werden, so besteht kein materiellrechtliches Hindernis, daß auch der Alleineigentümer einer Liegenschaft bloß einen ideellen Anteil mit einem Fruchtgenußrecht belastet. Das Problem liegt in einem solchen Fall bloß darin, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die materiellrechtlich zulässige Vorgangsweise im Grundbuch durchgeführt werden kann, weil § 4 GBG den Erwerb etc dinglicher Rechte von der Eintragung in das Hauptbuch abhängig macht.Unstrittig kann Gegenstand des Fruchtgenußrechtes auch bloß ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft sein (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 509, mwN). Kann aber der ideelle Anteil eines Miteigentümers - wenn auch nur zur Gänze - mit einem Fruchtgenußrecht belastet werden, so besteht kein materiellrechtliches Hindernis, daß auch der Alleineigentümer einer Liegenschaft bloß einen ideellen Anteil mit einem Fruchtgenußrecht belastet. Das Problem liegt in einem solchen Fall bloß darin, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die materiellrechtlich zulässige Vorgangsweise im Grundbuch durchgeführt werden kann, weil Paragraph 4, GBG den Erwerb etc dinglicher Rechte von der Eintragung in das Hauptbuch abhängig macht.

Der erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen:

Richtig ist, daß gemäß § 3 Abs 1 GBG jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist. Allerdings sieht § 10 GBG die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, daß jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, daß jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können (Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, 7 - darin werden als Beispielsfälle die Teilung ohne Eigentumsübergang und die Teilung eines Anteiles bei nachträglicher bloß teilweiser Belastung eines Anteiles genannt). Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Fall im Zeitpunkt der Überreichung des verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuches der Fall war - vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.Richtig ist, daß gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GBG jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist. Allerdings sieht Paragraph 10, GBG die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, daß jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, daß jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können (Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, 7 - darin werden als Beispielsfälle die Teilung ohne Eigentumsübergang und die Teilung eines Anteiles bei nachträglicher bloß teilweiser Belastung eines Anteiles genannt). Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Fall im Zeitpunkt der Überreichung des verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuches der Fall war - vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.

In der hier zu entscheidenden Rechtssache hätten die Antragsteller die Belastung bloß eines Hälfteanteiles des Erstantragstellers mit dem Fruchtgenußrecht zu Gunsten der Zweitantragstellerin selbst auf dem Boden der von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtsprechung (RPflSlgG 262 und 14448) erreichen können, wenn sie die Löschung der unterschiedlichen Belastungen (C-LNR 1 bis 4) unter einer nachfolgenden TZ beantragt hätten. Es liegt auf der Hand, daß die Zulässigkeit einer bücherlichen Eintragung nicht von einem mehr oder weniger trickreichen Vorgehen bei der Antragstellung - unbeschadet der materiellen Rechtslage - abhängig sein kann. Dies bedeutet, daß bei der hier gegebenen Fallgestaltung die Belastung bloß eines der ideellen Anteile des Erstantragstellers mit einem Fruchtgenußrecht grundbuchsrechtlich zulässig ist.

Ob nicht überhaupt auch die Aufstellung zweier neuer Anteile eines Alleineigentümers zulässig wäre, um die Belastung bloß eines dieser Anteile zu ermöglichen, muß hier nicht weiter behandelt werden. Es besteht jedenfalls keine gesetzliche Vorschrift, welche die Zusammenziehung der nunmehr gleichbelasteten Anteile B-LNR 1 und 2 zwingend vorschreiben würde.

Dennoch hat es derzeit im Ergebnis bei der Abweisung des Grundbuchsgesuches auf Einverleibung des Fruchtgenußrechtes zu bleiben, weil die Antragsteller entgegen der Vorschrift des § 85 Abs 2 GBG die genaue Angabe unterließen, welcher der Anteile des Erstantragstellers mit dem Fruchtgenußrecht belastet werden soll.Dennoch hat es derzeit im Ergebnis bei der Abweisung des Grundbuchsgesuches auf Einverleibung des Fruchtgenußrechtes zu bleiben, weil die Antragsteller entgegen der Vorschrift des Paragraph 85, Absatz 2, GBG die genaue Angabe unterließen, welcher der Anteile des Erstantragstellers mit dem Fruchtgenußrecht belastet werden soll.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E50867 05A01148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00114.98W.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_0050OB00114_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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