TE Vwgh Beschluss 2006/9/21 2005/02/0311

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

L00207 Auskunftspflicht Tirol;
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AuskunftspflichtG Tir 1989;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art133;
B-VG Art20 Abs2;
GO Grundverkehrskommissionen Tir 1994 §2 Abs1;
GVG Tir 1996 §28 Abs1 lita Z2;
GVG Tir 1996 §28 Abs1 litb Z1;
GVG Tir 1996 §28 Abs7 idF 1999/075;
GVG Tir 1996 §28 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48;
VwGG §59;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des Vereines "Ö" in Wien, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Oktober 2005, Zl. IIIb3-1/87-00, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2005 wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei "auf Übermittlung anonymisierter Ausfertigungen von Bescheiden der Landes-Grundverkehrskommission, die von dieser seit 01.01.2000 erlassen wurden, sowie im Falle der Nichterteilung dieser Auskunft, auf Erlassung eines angefochtenen Bescheides" gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes (LGBl. Nr. 4/1998) als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG , weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (vgl. § 28 Abs. 1 lit. b Z. 1 i.V.m. Abs. 1 lit. a Z. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1966, im Folgenden: GVG 1996), die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 7 erster Satz GVG 1996) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl. § 28 Abs. 7 zweiter Satz GVG 1996). Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen (vgl. § 28 Abs. 7 letzter Satz GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. Februar 2006, Zl. 2006/02/0031).

In der Beschwerde wird eingeräumt, die beschwerdeführende Partei habe im Verwaltungsverfahren "weder behauptet, sie wäre Partei der einzelnen vor der Landes-Grundverkehrskommission durchgeführten und abgeschlossenen Verfahren gewesen, noch dass sie übergangene Partei ist". Damit gesteht die beschwerdeführende Partei zu, dass ihr ein subjektives Recht im Zusammenhang mit einem "Rechtserwerb an einem Baugrundstück" nicht zukommt. Sie kann daher ein Recht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde insoweit nicht von § 28 Abs. 7 letzter Satz GVG 1996 ableiten.

Das Tiroler Auskunftspflichtgesetz enthält keine Regelung dahin, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen auf dieses Gesetz gestützte Erledigungen der belangten Behörde zulässig ist.

Somit ist davon auszugehen, dass die vorliegende Angelegenheit gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen ist, wobei auch der unzutreffende, im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis gemäß § 61a AVG, gegen diesen Bescheid könne (auch) an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden, daran nichts ändert (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0328).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Der Einwand der beschwerdeführenden Partei in der Replik zur Gegenschrift, das dort enthaltene Kostenbegehren sei mangels diesbezüglicher Beschlussfassung des Kollegialorgans (d.h. der belangten Behörde) "unerheblich", kommt - selbst dann, wenn dies zuträfe - keine Rechtserheblichkeit zu: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Gegenschrift nämlich lediglich um die "Verteidigung" des angefochtenen Bescheides, die vom Vorsitzenden im Rahmen seiner "Leitungsfunktion" (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 1994 über die Geschäftsordnung der Grundverkehrskommissionen, LGBl. Nr. 32/1994) wahrgenommen werden kann. Der diesbezüglichen Beschlussfassung durch das Kollegialorgan bedurfte es sohin nicht; mit dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/02/0043, (= Slg. Nr. 10 846/A, nur Rechtssatz) ist für sie nichts gewonnen, weil es dort um die "Erlassung eines Bescheides" ging.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020311.X00

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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