Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth R*****, vertreten durch Dr.Lothar Stix, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1998, GZ 1 R 124/97k-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision stellt die objektiv eingetretene - zumindest von der Klägerin subjektiv auch so empfundene - unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr in Frage. Als Voraussetzung einer Scheidung nach § 49 EheG müssen die geltend gemachten - subjektiv als ehezerstörrerisch empfundenen - Verfehlungen objektiv schwer und für die unheilbare Zerrüttung kausal gewesen sein, wobei es genügt, daß sie zur Zerrüttung wenigstens beigetragen haben (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 49 EheG). Das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Beklagten stellt schon objektiv betrachtet eine schwere Eheverfehlung dar. Auf eine krankheitsbedingte eingeschränkte psychische und physische Belastbarkeit der Klägerin kann sich der Beklagte nicht berufen. Sein Verhalten könnte auch bei einem Ehepartner, dessen Belastbarkeit nicht eingeschränkt ist, subjektiv als ehezerstörerisch empfunden werden. Einen Mitverschuldensantrag hat der Beklagte nicht gestellt.Die Revision stellt die objektiv eingetretene - zumindest von der Klägerin subjektiv auch so empfundene - unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr in Frage. Als Voraussetzung einer Scheidung nach Paragraph 49, EheG müssen die geltend gemachten - subjektiv als ehezerstörrerisch empfundenen - Verfehlungen objektiv schwer und für die unheilbare Zerrüttung kausal gewesen sein, wobei es genügt, daß sie zur Zerrüttung wenigstens beigetragen haben (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 49, EheG). Das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Beklagten stellt schon objektiv betrachtet eine schwere Eheverfehlung dar. Auf eine krankheitsbedingte eingeschränkte psychische und physische Belastbarkeit der Klägerin kann sich der Beklagte nicht berufen. Sein Verhalten könnte auch bei einem Ehepartner, dessen Belastbarkeit nicht eingeschränkt ist, subjektiv als ehezerstörerisch empfunden werden. Einen Mitverschuldensantrag hat der Beklagte nicht gestellt.
Anmerkung
E50413 06A01518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00151.98V.0610.000Dokumentnummer
JJT_19980610_OGH0002_0060OB00151_98V0000_000