TE OGH 1998/6/10 9ObA21/98y

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Bernd Poyßl und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz Karl K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "Ö*****" Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.September 1997, GZ 9 Ra 212/97f-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Februar 1997, GZ 14 Cga 33/96s-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

Beschluß

gefaßt:

Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von "Ö***** Gemeinnützige Gesellschaft mbH" auf "Ö***** Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft" richtiggestellt.

2.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien, FN *****, ist ersichtlich, daß das Ö*****, Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Generalversammlungsbeschluß vom 27.9.1996 gemäß § 245 f AktG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und seither die Firma "Ö*****" Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft führt. Diese Änderung wurde am 10.1.1997 im Firmenbuch eingetragen. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war daher die in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmende Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen durchzuführen.Zu 1.) Aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien, FN *****, ist ersichtlich, daß das Ö*****, Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Generalversammlungsbeschluß vom 27.9.1996 gemäß Paragraph 245, f AktG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und seither die Firma "Ö*****" Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft führt. Diese Änderung wurde am 10.1.1997 im Firmenbuch eingetragen. Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO war daher die in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmende Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen durchzuführen.

Zu 2.) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers sozial ungerechtfertigt war, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Zu 2.) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers sozial ungerechtfertigt war, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten:

Die Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren nicht mehr, daß durch

die Kündigung wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtigt

wurden, sondern stützt sich nur noch darauf, daß die Kündigung des

Klägers durch Umstände, die in seiner Person gelegen seien und die

betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet sei (§ 105

Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Hiefür reicht es in die Regel aus, daß die in

der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen

Interessen so weit nachteilig berühren, daß sie bei objektiver

Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung

veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt

adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen

Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das

(wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung

des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0051888, insb SZ 63/198 = RdW

1991, 152 = JBl 1991, 259 = infas 1991, A 47).

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß schon das Vorbringen der beklagten Partei eine derart erheblich nachteilige Berührung betrieblicher Interessen der Beklagten nicht erkennen läßt. Insbesondere vermag die Beklagte nicht darzulegen, daß die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße derart gravierend sind, daß sie bei Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Verwalter die Beklagte ist, zu einem derartigen Vertrauensverlust geführt hätten oder aber üblicherweise führen würden, daß eine - nur mit Mehrheitsbeschluß mögliche (5 Ob 2382/96x) - Verwalterkündigung (§ 18 WEG) die zu befürchtende Folge wäre. Hinsichtlich der - den Behauptungen der Beklagten zufolge - ohne Einholung von Gegenofferten erfolgten Beauftragung von Professionisten mit Instandsetzungsarbeiten ergibt sich diese Beurteilung aus dem Umstand, daß, selbst wenn Gegenofferte erst später beigeschafft worden wären, die Auftragnehmer jedenfalls im Ergebnis Bestbieter gewesen wären. Die Unwahrscheinlichkeit eines Vertrauensverlustes wegen Doppelverrechnungen von Umsatzsteuer ergibt sich nach dem Vorbringen daraus, daß dieser Fehler leicht nachvollziehbar und daher als Irrtum erkennbar war. Das Vorbringen, daß der Kläger nicht in der Lage sei, Nettobeträge von Bruttobeträgen auseinanderzuhalten, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Der Revisionswerberin ist auch dahin nicht zu folgen, daß die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schätzung notwendiger Instandhaltungskosten eines von der Beklagten verwalteten Objektes jedenfalls außerhalb einer ordentlichen Verwaltung erfolgt und daher schon deshalb gegenüber der davon betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft unvertretbar sei: Gerade bei der Beurteilung der Frage, welcher Kostenaufwand den Rahmen der ordentlichen Verwaltung nicht überschreiten würde, ist nämlich nach der Rechtsprechung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (SZ 52/31). Wenngleich der Kläger dadurch gegen interne Weisungen verstoßen haben mag, ergibt sich daraus allein noch keine erhebliche nachteilige Berührung betrieblicher Interessen, insbesondere durch einen objektivierbaren Vertrauensverlust seitens der durch die Kosten betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit die Beklagte in ihrer Revision pauschal auf die "übrigen Kündigungsgründe" verweist, womit insbesondere die Vorschreibung erhöhter Instandhaltungsrücklagen durch den Kläger gemeint sein dürften, ergibt sich aus dem Vorbringen erster Instanz nicht, daß je Mehrheitsbeschlüsse (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage (§ 16 WEG) gefaßt wurden, sodaß - bis zur Fassung eines solchen Beschlusses - der Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft sogar verhalten war, eine angemessene Rücklage festzusetzen (RIS-Justiz RS0103218, insb 5 Ob 132/95). Zusammenfassend ergibt daher die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits (RIS-Justiz RS0051818), daß die Kündigung des Klägers sozial nicht gerechtfertigt war.Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß schon das Vorbringen der beklagten Partei eine derart erheblich nachteilige Berührung betrieblicher Interessen der Beklagten nicht erkennen läßt. Insbesondere vermag die Beklagte nicht darzulegen, daß die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße derart gravierend sind, daß sie bei Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Verwalter die Beklagte ist, zu einem derartigen Vertrauensverlust geführt hätten oder aber üblicherweise führen würden, daß eine - nur mit Mehrheitsbeschluß mögliche (5 Ob 2382/96x) - Verwalterkündigung (Paragraph 18, WEG) die zu befürchtende Folge wäre. Hinsichtlich der - den Behauptungen der Beklagten zufolge - ohne Einholung von Gegenofferten erfolgten Beauftragung von Professionisten mit Instandsetzungsarbeiten ergibt sich diese Beurteilung aus dem Umstand, daß, selbst wenn Gegenofferte erst später beigeschafft worden wären, die Auftragnehmer jedenfalls im Ergebnis Bestbieter gewesen wären. Die Unwahrscheinlichkeit eines Vertrauensverlustes wegen Doppelverrechnungen von Umsatzsteuer ergibt sich nach dem Vorbringen daraus, daß dieser Fehler leicht nachvollziehbar und daher als Irrtum erkennbar war. Das Vorbringen, daß der Kläger nicht in der Lage sei, Nettobeträge von Bruttobeträgen auseinanderzuhalten, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Der Revisionswerberin ist auch dahin nicht zu folgen, daß die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schätzung notwendiger Instandhaltungskosten eines von der Beklagten verwalteten Objektes jedenfalls außerhalb einer ordentlichen Verwaltung erfolgt und daher schon deshalb gegenüber der davon betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft unvertretbar sei: Gerade bei der Beurteilung der Frage, welcher Kostenaufwand den Rahmen der ordentlichen Verwaltung nicht überschreiten würde, ist nämlich nach der Rechtsprechung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (SZ 52/31). Wenngleich der Kläger dadurch gegen interne Weisungen verstoßen haben mag, ergibt sich daraus allein noch keine erhebliche nachteilige Berührung betrieblicher Interessen, insbesondere durch einen objektivierbaren Vertrauensverlust seitens der durch die Kosten betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit die Beklagte in ihrer Revision pauschal auf die "übrigen Kündigungsgründe" verweist, womit insbesondere die Vorschreibung erhöhter Instandhaltungsrücklagen durch den Kläger gemeint sein dürften, ergibt sich aus dem Vorbringen erster Instanz nicht, daß je Mehrheitsbeschlüsse (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage (Paragraph 16, WEG) gefaßt wurden, sodaß - bis zur Fassung eines solchen Beschlusses - der Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft sogar verhalten war, eine angemessene Rücklage festzusetzen (RIS-Justiz RS0103218, insb 5 Ob 132/95). Zusammenfassend ergibt daher die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits (RIS-Justiz RS0051818), daß die Kündigung des Klägers sozial nicht gerechtfertigt war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E50576 09B00218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00021.98Y.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_009OBA00021_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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