TE OGH 1998/6/10 1R128/98v

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Alois Doppler als Vorsitzenden sowie Dr.Kurt Haslinger und Dr.Andreas Neundlinger in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, Pensionistin, Traunaustraße 10, 4600 Wels, vertreten durch Dr.Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei S*****, Kaiser-Josef-Platz 60, 4600 Wels, vertreten durch Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwältin in Wels, wegen S 65.000,-- s.A. und Feststellung, über den Rekurs des Revisors beim Landesgericht Wels gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 26.5.1998, 2 Cg 141/97f-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teiles wie folgt zu lauten hat:

"Die Gebühren des medizinischen Sachverständigen Prim.*****, Facharzt für Unfallchirurgie, Parzerhöhenstraße 25, 4710 Grieskirchen, für die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens vom 25.3.1998 werden nach dem GebAG 1975 idF BGBl II 1997/407 wie folgt bestimmt:"Die Gebühren des medizinischen Sachverständigen Prim.*****, Facharzt für Unfallchirurgie, Parzerhöhenstraße 25, 4710 Grieskirchen, für die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens vom 25.3.1998 werden nach dem GebAG 1975 in der Fassung BGBl römisch II 1997/407 wie folgt bestimmt:

1.) Gebühr für Aktenstudium (§ 36)     S  300,--

2.) Gebühr für Mühewaltung (§ 43 Abs 1 Z 1 lit.d)

                            S 1366,--

3.) Gebühr für Mühewaltung (§ 43 Abs 1 Z 12 lit.a)

   6 Röntgenaufnahme a S 213,60        S 1282,--

4.) Schreibkosten (§ 31 Z 3)           S  440,--

5.) Aktenrückstellung                  S  235,--

S 3623,-- .

Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt gemäß § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht.Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt gemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO dem Erstgericht.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In der vorliegenden Rechtssache wurde der oben genannte Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über die Unfallkausalität von Verletzungen und Schmerzen bestellt.

Im Rekursverfahren ist strittig allein die Position des § 43 Abs 1 Z 12 a GebAG. In der Honorarnote begehrte der Sachverständige gemäß dieser Bestimmung für Erstellung von 6 Röntgenaufnahmen a S 356,--, insgesamt S 2.136,--. In der Folge hat der Sachverständige klargestellt, daß er die 6 Röntgenaufnahmen im Rahmen der Gutachtenserstellung nur eingesehen hat.Im Rekursverfahren ist strittig allein die Position des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, a GebAG. In der Honorarnote begehrte der Sachverständige gemäß dieser Bestimmung für Erstellung von 6 Röntgenaufnahmen a S 356,--, insgesamt S 2.136,--. In der Folge hat der Sachverständige klargestellt, daß er die 6 Röntgenaufnahmen im Rahmen der Gutachtenserstellung nur eingesehen hat.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 12a GebAG antragsgemäß mit S 2.136,--.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12 a, GebAG antragsgemäß mit S 2.136,--.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Revisors beim Landesgericht Wels mit dem Antrag, die Sachverständigengebühr um 40 % zu kürzen.

Die Rekurslegitimation ist im Hinblick darauf, daß ein Betrag von S 2.238,50 im Hinblick auf die Verfahrenshilfe der Klägerin aus Amtsgeldern bezahlt wurde, gegeben.

Dem Rekurs kommt auch Berechtigung zu.

Der Revisor macht geltend, daß in Fällen, in denen der Sachverständige die Röntgenbilder nur eingesehen nicht aber selbst angefertigt hat, ein Abschlag von mindestens 40 % gerechtfertigt sei.

Dieser Auffassung ist beizupflichten.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß die Tarifposition des § 43 Abs 1 Z 12 lit.a) GebAG auch die Tätigkeit der Bilderanfertigung beinhaltet, sodaß ein Abschlag von diesem Betrag im Falle der bloßen Begutachtung von beigeschafften oder mitgebrachten Röntgenbildern vorzunehmen ist. Wenn durch die tarifliche Gebühr auch die Herstellung der Röntgenaufnahmen abgegolten wird, also die Befundaufnahme, dann ist, wenn der Sachverständige die Aufnahme nicht selbst herstellt, in Anwendung des § 49 Abs 1 GebAG ein angemessener Abschlag von den Gebühren für Befund und Gutachten vorzunehmen (Judikatur des OLG Wien Krammer-Schmidt2 E 38, 39 und 41 zu § 43 GebAG). Der vom Rekurswerber vorgeschlagene Abschlag um 40 % erscheint gerechtfertigt (hg 2 R 35/97y, 4 R 32/98y). Der Rekurs erweist sich daher als berechtigt.Richtig ist, daß die Tarifposition des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera ,) GebAG auch die Tätigkeit der Bilderanfertigung beinhaltet, sodaß ein Abschlag von diesem Betrag im Falle der bloßen Begutachtung von beigeschafften oder mitgebrachten Röntgenbildern vorzunehmen ist. Wenn durch die tarifliche Gebühr auch die Herstellung der Röntgenaufnahmen abgegolten wird, also die Befundaufnahme, dann ist, wenn der Sachverständige die Aufnahme nicht selbst herstellt, in Anwendung des Paragraph 49, Absatz eins, GebAG ein angemessener Abschlag von den Gebühren für Befund und Gutachten vorzunehmen (Judikatur des OLG Wien Krammer-Schmidt2 E 38, 39 und 41 zu Paragraph 43, GebAG). Der vom Rekurswerber vorgeschlagene Abschlag um 40 % erscheint gerechtfertigt (hg 2 R 35/97y, 4 R 32/98y). Der Rekurs erweist sich daher als berechtigt.

Die Unzulässigkeit des Rekurses an den OGH ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.Die Unzulässigkeit des Rekurses an den OGH ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO.

Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt gemäß § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht.Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt gemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO dem Erstgericht.

Anmerkung

EL00065 01R01288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1998:00100R00128.98V.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OLG0459_00100R00128_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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